3G, Faxe und päpstliches Geheimnis – Wochenrückblick KW 6/2022

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Der BfD EKD hat seine Stellungnahme zum 3G-Nachweis am Arbeitsplatz und zum einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweis aktualisiert und erweitert. Die (nicht nur für Anwender*innen des DSG-EKD) hilfreiche kompakte Zusammenstellung fasst im wesentlichen vieles zusammen, was schon anderswo zu lesen war. In Nebenbemerkungen erfährt man aber auch wieder interessante Rechtsauffassungen. Eine davon ist eine sehr datensparsame Auslegung von § 28a Abs. 3 IfSG: »Mit der Formulierung „Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus“ macht der Gesetzgeber deutlich, dass lediglich diejenigen Daten gemeint sind, die im Rahmen des 3G-Nachweises erfasst werden (Vorlage eines 3G-Nachweises, 3G-Voraussetzung erfüllt etc.)« – nicht gemeint sei der Impf- oder Sero-Status selbst. Das ist eine deutlich restriktivere Auslegung, als sie etwa im Erzbistum Freiburg (hier schon kritisch berichtet) angewandt wird. Von Interesse über den Spezialfall 3G-Dokumentation hinaus ist eine Position zum Nebeneinander von Rechtsgrundlagen: »Eine dennoch erteilte Einwilligung wäre aufgrund des Vorrangs der spezielleren Rechtsgrundlagen unwirksam«, vertritt der BfD EKD – auch das eine vermutlich nicht unumstrittene, aber elegante Auslegung: Die Frage, wie beim Vorliegen von Einwilligung und weiteren Rechtsgrundlage ein Widerruf zu behandeln sei, wird für solche Fälle damit einfach umschifft.

»Manche Kinder wissen gar nicht mehr, wie ein Faxgerät aussieht«, schreibt der Diözesandatenschutzbeauftragte für die Ost-Diözesen – das gilt wohl auch für besonders große Werte von Kinder. Aus Anlass einer weiteren Aufsichtsstellungnahme zur Zulässigkeit von Faxen weist er noch einmal auf seine Äußerungen zum Thema hin. Ob das Fazit »Das Faxen ist mithin nicht per se unzulässig« nun eine gute oder eine schlechte Nachricht ist, korreliert sicher auch mit dem Alter der Antwortenden. (Auch hier war das Faxen schon mehr und weniger ausführlich Thema.)

Die Ernennung von Shelton Fabre zum Erzbischof von Louisville wurde von »The Pillar« schon deutlich vor der offiziellen Bekanntgabe durch den Vatikan vermeldet – dabei stehen solche Informationen unter »päpstlichem Geheimnis«. Die Redaktion hat nun einen Kommentar nachgeschoben und grundsätzliche Anfragen an dieses kirchenrechtliche Instrument gestellt, bei dem es neben einer Erläuterung, was das päpstliche Geheimnis eigentlich ist, vor allem um die Wechselwirkungen von ignorierter Geheimhaltungspflicht und Rechtskultur geht: »The theatrical expectation of secrecy – much vaunted but hardly honored – creates a culture of gossip — exactly the kind of thing which the pope has warned against.« Der Status quo führe zu den schlechtesten Regeln, »the unenforced and disrespected rules, which can engender disrespect for the entire rule-making apparatus«.

Auf Artikel 91

  • Das Schadensersatz-Urteil des LG München wegen der Verwendung von Google Fonts ging durch die Datenschutzpresse – Google Fonts auf der eigenen Seite lokal ohne Drittlandtransfer einzubinden, ist oft gar nicht so einfach. Für WordPress-Themes gibt es dafür aber eine praktische Schritt-für-Schritt-Anleitung.
  • Dazu passt das per Informationsfreiheitsanfrage veröffentlichte Schreiben des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein zu typischen Problemen bei Websites, auf das der Datenschutz-Guru hinweist. Das lässt sich auch als Checkliste verwenden, damit die Aufsicht erst gar nicht schreibt.
  • Überhaupt stehen die Zeichen nicht gut für einen laxen Umgang mit Schrems II. In mehreren europäischen Mitgliedsstaaten greifen Aufsichtsbehörden durch, Facebook sieht die Rechtslage als investorenrelevantes Risiko – Politico hat den Überblick.

Kirchenamtliches

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