Kein Recht auf Vergessen für Bischof Küng

Der emeritierte St. Pöltener Bischof Klaus Küng hatte vor dem Oberlandesgericht Wien (Beschluss vom 14. 12. 2021 – AZ 18 Bs 309/21d; nicht online)  keinen Erfolg: Von ihm monierte Passagen in Wolfgang F. Rothes Buch »Missbrauchte Kirche«(Affiliate link) über Aussagen zu seiner angeblichen (und von ihm bestrittenen) Homosexualität verletzen den höchstpersönlichen Lebensbereich des Bischofs nicht in einer Weise, die geeignet wäre,  ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen (so die Formulierung im österreichischen Mediengesetz).

Cover von Rothe: Missbrauchte Kirche
Um dieses Buch drehte sich der Rechtsstreit. (Bildquelle: Verlagsgruppe Droemer Knaur)

Der Fall hat auch eine datenschutzrechtliche Facette – wenn auch keine des kirchlichen Datenschutzes (das Datenschutzdekret der Österreichischen Bischofskonferenz war in dem Verfahren zwischen Küng und der Verlagsgruppe Droemer Knaur nicht einschlägig): Hat Bischof Küng ein Recht auf Vergessenwerden in Bezug auf ein 25 Jahre altes Ereignis der österreichischen Zeitgeschichte?

(Die allgemeine Gemengelage schildern die Süddeutsche, die zuerst berichtet hatte, und ich auf katholisch.de)

Der Fall

In dem Fall geht es um zwei Passagen, die Bezug nehmen auf das »Bischofs-Outing« von 1995: Vier österreichische Bischöfe wurden als schwul geoutet, alle Bischöfe bestritten das und klagten erfolgreich dagegen. Küng argumentierte nun damit, gut 25 Jahre später, dass hier das europarechtliche »Recht auf Vergessen« einschlägig sei. Das »Schwulenouting« liege mehr als 25 Jahre zurück, daher wisse »ein Großteil der Rezipienten davon überhaupt nichts« – das müsse man im Lichte der EU-Grundrechtecharta und der Rechtsprechung des EuGH angemessen würdigen. »Ich muss mir nicht gefallen lassen, dass nach 25 Jahren seinerzeit gegen mich erhobene Vorwürfe der Homosexualität wieder aufgewärmt und damit an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt werden. Es wäre dem Buchautor unbenommen gewesen, den von ihm in den Mittelpunkt seiner Argumentation gerückten Vorfall neutral darzustellen[…]. Es bestand aber nicht das geringste öffentliche Interesse daran, rund um diesen Vorfall die mir unterstellte homosexuelle Neigung in extenso auszubreiten«, heißt es in der Beschwerde gegen den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts. (Direkt mit der DSGVO wird nicht argumentiert, vielmehr wird darauf abgehoben, dass das österreichischen Mediengesetz im Lichte des Europarechts auszulegen sei – angesichts des im Vergleich zum Entwurfsstadium eigentlich nur noch in der Überschrift von Art. 17 DSGVO vorkommenden Rechts auf Vergessenwerden überrascht das auch nicht; die Ausnahme in Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO für Meinungs- und Informationsfreiheit ist dann doch zu deutlich, um hier mit der DSGVO zu kommen.)

Die Entscheidung

Das OLG Wien folgt dieser Argumentation des Klägers nicht. In seinem Beschluss bezieht es sich nicht auf EU-Recht und den EuGH, sondern auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, mithin die Europäische Menschenrechtskonvention. Systematisch überrascht das angesichts des Parteivortrags, der Grund scheint aber im gewählten Präzedenzfall durch – Ironie der Rechtsgeschichte: Das Gericht zieht die Entscheidung 6490/07 des EGMR heran, »Rothe gegen Österreich«, in dem Rothe selbst in einem anderen (aber mit den aktuellen Vorgängen zusammenhängenden) Fall als – erfolgloser – Kläger gegen eine Medienveröffentlichung auftritt.

Die damals entwickelten Kriterien kommen heute Rothe zugute: »Der EGMR hat in der Entscheidung […] festgehalten, dass Berichte, die auf die Morallehre einer einflussreichen religiösen Gemeinschaft Bezug nehmen und der Frage nachgehen, ob kirchliche Würdenträger nach den von der Kirche vorgegebenen Moralvorstellungen leben, einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten«, so das OLG Wien im aktuellen Fall.

Die Abwägung zwischen dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf Achtung des Privatlebens fällt zugunsten des ersten aus: »Denn der Antragsteller steht als – wenngleich seit 2018 pensionierter – Bischof als kirchlicher Würdenträger nach wie vor in der Öffentlichkeit. Er nahm auch in jüngerer Vergangenheit […] Stellung zu Fragen der Kirche, insbesondere zu deren Familienbild, zu Liebe und Sexualität[…]. Da die inkriminierte Veröffentlichung sich just mit dem Handeln der kirchlichen Organe und deren Dogmen im Zusammenhang mit der Sexualmoral und dem Thema des sexuellen Missbrauchs bzw des oftmals mit diesen Verhaltensweisen einhergehenden Missbrauchs von Macht- und Autoritätsverhältnissen befasst, ist die ohnehin nur am Rande und vor allem im Zusammenhang mit einem angezeigten Sexualverbrechen erwähnte Information, dass der Antragsteller selbst homosexuelle Neigungen haben soll, ebenso wie die Darstellung seiner Reaktion auf die diesbezüglich medial erhobenen Zuschreibungen, was zur zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner nach außen hin vertretenen Positionen in Fragen der sexuellen Morallehre relevant ist, im Rahmen der vom Autor angestrebten Debatte von öffentlichem Interesse.«

Fazit

Die Entscheidung des OLG Wien liest sich hinsichtlich ihrer Abwägungen zugunsten der Äußerungsfreiheit gut und überzeugend: Sie macht deutlich, dass es auch lange zurückliegenden Kontext braucht, um Argumentationen zu entwickeln und Zusammenhänge zu verstehen. Erfreulich ist, dass die DSGVO anscheinend so wenig Hebelpunkte bietet, um solche missliebige Berichterstattung zu vermeiden, dass sie vom Kläger erst gar nicht herangezogen wurde.

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