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Kein Recht auf Vergessen für Bischof Küng

Der emeritierte St. Pöltener Bischof Klaus Küng hatte vor dem Oberlandesgericht Wien (Beschluss vom 14. 12. 2021 – AZ 18 Bs 309/21d; nicht online)  keinen Erfolg: Von ihm monierte Passagen in Wolfgang F. Rothes Buch »Missbrauchte Kirche«(Affiliate link) über Aussagen zu seiner angeblichen (und von ihm bestrittenen) Homosexualität verletzen den höchstpersönlichen Lebensbereich des Bischofs nicht in einer Weise, die geeignet wäre,  ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen (so die Formulierung im österreichischen Mediengesetz).

Cover von Rothe: Missbrauchte Kirche
Um dieses Buch drehte sich der Rechtsstreit. (Bildquelle: Verlagsgruppe Droemer Knaur)

Der Fall hat auch eine datenschutzrechtliche Facette – wenn auch keine des kirchlichen Datenschutzes (das Datenschutzdekret der Österreichischen Bischofskonferenz war in dem Verfahren zwischen Küng und der Verlagsgruppe Droemer Knaur nicht einschlägig): Hat Bischof Küng ein Recht auf Vergessenwerden in Bezug auf ein 25 Jahre altes Ereignis der österreichischen Zeitgeschichte?

(Die allgemeine Gemengelage schildern die Süddeutsche, die zuerst berichtet hatte, und ich auf katholisch.de)

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Was tun ohne Tätigkeitsbericht? – Wochenrückblick KW 39

Es ist Herbst. Hat sich überhaupt etwas getan, wenn kein Tätigkeitsbericht kommt? Immer noch stehen die Berichte für 2019 für die katholischen Datenschutzaufsichten Südwest, NRW und Bayern aus – und nur Bayern hat über die Seuche hinaus einen guten Grund. Doch auch da wird die Zeit knapp: Am 30. 9. endet (wie hier schon öfter berichtet) die Amtszeit des Diözesandatenschutzbeauftragten, und weder ein*e Nachfolger*in noch das schon 2018 beschlossene kirchliche Datenschutzzentrum in Nürnberg sind in Sicht. Immerhin: Nach meinen Informationen erscheint der Tätigkeitsbericht am 5. Oktober. Wir warten weiter.

Mehrere Landeskirchen haben eine Studie zum Digitalen Kirchgang durchgeführt – auch in Zukunft wird der Online-Gottesdienst wohl nicht mehr wegzudenken sein. Schade für dieses Blog, aber wohl gut, um keine schlafenden Aufsichten zu wecken: Nicht abgefragt wurde, welche Dienste dafür genutzt wurden und wie verbreitet selbst- oder zumindest im Einzugsbereich der DSGVO gehostete Lösungen für Online-Gottesdienste sind.

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