Schlagwort-Archive: Recht auf Vergessenwerden

Französischer Staatsrat verneint Löschrecht für Taufbucheinträge

Auch in Frankreich müssen Kirchen Einträge aus Taufbüchern nicht löschen. Der französische Conseil d’État hat in seiner Funktion als oberstes Verwaltungsgericht am Freitag einen Einspruch gegen eine Entscheidung der Datenschutzaufsicht CNIL zurückgewiesen. Schon die Aufsicht hatte die Beschwerde eines ehemaligen Katholiken abgelehnt, seinen Taufeintrag zu löschen.

Die Südfassade des Palais Royal in Paris mit der goldenen Aufschrift »Conseil d'État« auf dem Architrav, die Flaggen Frankreichs und der EU flattern im Wind vor bewölktem Himmel.
(Bildquelle: Chabe01, CC BY-SA 4.0, bearbeitet und zugeschnitten.)

Der Staatsrat folgt mit Entscheidung dem europäischen Trend, dass das Interesse der Kirche das Interesse von Betroffenen bei der Führung von Taufbüchern überwiegt. In den vergangenen Jahren hatten europaweit Aufsichten und Gerichte diese Rechtsauffassung vertreten, zuletzt die irische Aufsicht. Die jüngst veröffentlichte gegenteilige Auffassung der belgischen Aufsicht ist weiterhin deutlich in der Minderheit. Die sehr kurz gefasste französische Entscheidung zeigt auf kleinem Raum die Argumentation für eine Ablehnung von Löschrechten im Taufbuch.

Die Entscheidung im Volltext: Conseil d’État, Beschluss vom 4. Februar 2024, Az. 461093 (ECLI:FR:CECHR:2024:461093.20240202).

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Evangelische Verantwortliche – Wochenrückblick KW 4/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 4/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Irische Datenschutzaufsicht sieht kein Recht auf Löschung im Taufbuch

Es gibt kein Recht auf Vergessenwerden im Taufregister – jedenfalls nicht zu Lebzeiten. Nach mehreren Jahren hat die irische Datenschutzaufsicht über Beschwerden gegen das Erzbistum Dublin entschieden, mit denen Austrittswillige die Löschung ihrer Daten aus den Kirchenbüchern erstreiten wollten.

Statue in der Dubliner St. Patrick's Cathedral
Statue in der Dubliner St. Patrick’s Cathedral (Bildquelle: Tommy Bond on Unsplash)

Die Entscheidung ist auf den 27. Februar datiert, wurde laut dem Dateinamen aber erst im September auf der Webseite der Datenschutzaufsicht veröffentlicht. Auf 183 Seiten legt die Datenschutzbeauftragte Helen Dixon ihre Entscheidung vor. Auch wenn das Erzbistum in einigen Details keinen Erfolg hatte: Im Großen und Ganzen ist die Praxis der Kirchenbuchführung rechtmäßig.

Im Volltext: Inquiry into processing of Church Records by the Archbishop of Dublin (‚the Archbishop‘), Az. IN-19-7-6

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Irische Aufsicht kündigt Position zu Kirchenbüchern nach Kirchenaustritt an

Vor zwei Jahren kündigte die irische Datenschutzaufsicht in ihrem Tätigkeitsbereich für 2019 eine Prüfung der Frage an, inwiefern Kirchen die Daten ausgetretener Mitglieder gegen deren Willen verarbeiten dürfen. Die Frage hat in Irland besondere Brisanz mangels einer Möglichkeit, die Abkehr von der Kirche formell zu bestätigen. Widerstand dagegen wird unter anderem von »Atheist Ireland« organisiert.

[ENGLISH VERSION BELOW]

Statue in der Dubliner St. Patrick's Cathedral
Statue in der Dubliner St. Patrick’s Cathedral (Bildquelle: Tommy Bond on Unsplash)

Nun steht die Entscheidung der Aufsicht an, wie eine Sprecherin der Data Protection Commission auf Anfrage mitteilte. Demnach sei die Untersuchung in einem fortgeschrittenen Stadium, ein Entwurf der Position ist in Arbeit. Vor einer endgültigen Entscheidung wird der Entscheidungsentwurf dem Erzbischof von Dublin zugeleitet, gegen dessen Erzdiözese sich die Untersuchung formal richtete. Ein Zeitfenster konnte die Sprecherin nicht nennen, da noch nicht absehbar sei, wie umfangreich die Berücksichtigung der Rückmeldungen der Kirche sei.

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Kann man Einträge im Taufregister löschen lassen?

Taufregister sind für die Ewigkeit – wie das Taufsakrament. Auch nach einem Kirchenaustritt bleibt der Eintrag in den Kirchenbüchern erhalten. Das ist konfliktträchtig: Die Frage, ob das »Recht auf Vergessenwerden« auch für die kirchlichen Matrikel gilt, sorgt immer wieder für Konflikte und Unverständnis, wenn entsprechende Löschbegehren abgelehnt werden. Und das werden sie immer.

Kirchenbücher aus Stettin
Bildquelle: Clemens Schulz, Kirchenbücher, CC BY-SA 4.0

Tatsächlich findet sich in der Datenschutzgrundverordnung keine besondere Ausnahme für Kirchenbücher. Dennoch zieht sich durch die Rechtsprechung die Tendenz, dass nicht von einem Löschanspruch ausgegangen wird. Ein Blick in einschlägige Fälle aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und zum theologischen Hintergrund zeigt, dass die Hoffnung, den eigenen Tauchbuch-Eintrag löschen zu lassen, wohl nicht erfüllt wird.

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Kein Recht auf Vergessen für Bischof Küng

Der emeritierte St. Pöltener Bischof Klaus Küng hatte vor dem Oberlandesgericht Wien (Beschluss vom 14. 12. 2021 – AZ 18 Bs 309/21d; nicht online)  keinen Erfolg: Von ihm monierte Passagen in Wolfgang F. Rothes Buch »Missbrauchte Kirche«(Affiliate link) über Aussagen zu seiner angeblichen (und von ihm bestrittenen) Homosexualität verletzen den höchstpersönlichen Lebensbereich des Bischofs nicht in einer Weise, die geeignet wäre,  ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen (so die Formulierung im österreichischen Mediengesetz).

Cover von Rothe: Missbrauchte Kirche
Um dieses Buch drehte sich der Rechtsstreit. (Bildquelle: Verlagsgruppe Droemer Knaur)

Der Fall hat auch eine datenschutzrechtliche Facette – wenn auch keine des kirchlichen Datenschutzes (das Datenschutzdekret der Österreichischen Bischofskonferenz war in dem Verfahren zwischen Küng und der Verlagsgruppe Droemer Knaur nicht einschlägig): Hat Bischof Küng ein Recht auf Vergessenwerden in Bezug auf ein 25 Jahre altes Ereignis der österreichischen Zeitgeschichte?

(Die allgemeine Gemengelage schildern die Süddeutsche, die zuerst berichtet hatte, und ich auf katholisch.de)

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Die Zeugen Jehovas und das Geheimnis des verschlossenen Umschlags

Entscheidungen von staatlichen Datenschutzaufsichten, an denen Religionsgemeinschaften beteiligt sind, sind noch sehr rar – in Deutschland werden die meisten Fälle von kirchlichen Aufsichten abgedeckt, für die Landesdatenschutzaufsichten bleibt kaum etwas anderes übrig. Umso interessanter ist es, dass nun die wohl erste ausführliche Entscheidung bis auf Schwärzungen vollständig vorliegt: Mittels FragDenStaat.at konnte ich den Bescheid mit dem Aktenzeichen DSB-D123.874/0016-DSB/2019 der österreichischen Datenschutzbehörde befreien, von der die Behörde zuvor nur knapp in ihrem Newsletter berichtet hatte. [Ergänzung, 28. April 2021]Aus den mir vorliegenden Unterlagen war nicht ersichtlich, dass der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist. Mittlerweile stehe ich in Kontakt mit der betroffenen Person in dem Fall, die gegen den Bescheid geklagt hat. Derzeit ist die Sache beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.[/Ergänzung]

Ein Umschlag liegt auf einem Stapel Notizblöcke.
(Symbolbild, Photo by pure julia on Unsplash)

In der Sache geht es um einen Konflikt zwischen einem ausgetretenen Mitglied und seiner ehemaligen Religionsgemeinschaft ums Informationsrecht – die betroffene Person wollte auch Auskunft über in einem verschlossenen Umschlag aufbewahrte Daten erhalten. Die Religionsgemeinschaft berief sich darauf, dass das eine innere Angelegenheit sei, die vom staatlichen Recht nicht erfasst sei, die Datenschutzbehörde gab ihr Recht.

Die Entscheidung enthält vor allem zwei interessante Punkte: Eine Prüfung, ob eigene Datenschutzregeln die Erfordernisse von Art. 91 Abs. 1 DSGVO erfüllen, und eine Prüfung, ob und inwieweit Datenverarbeitung zum geschützten und dem Staat entzogenen Kernbereich der Religionsausübung gehört. Beide Punkte sind auch über den konkreten Einzelfall hinaus instruktiv.

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Her mit meinen Daten! Informationelle Selbstverteidigung

Manchmal vergisst man bei all der Bürokratie, dass es bei Datenschutz um informationelle Selbstbestimmung und damit um die Verteidigung von Grundrechten geht. Auf Twitter macht die Theologin Doris Reisinger auf Aspekte eines Ausstiegs aus problematischen kirchlichen Gruppen aufmerksam, die man selten im Blick hat: Rentennachzahlung, Testamentsänderung und Datenschutz. (Der ganze Thread lohnt zu lesen. Hier geht’s nur um den datenschutzrechtlichen Aspekt.)

Eine Hand macht eine fordernde Geste
Photo by Kira auf der Heide on Unsplash (bearbeitet)

»Kommunitäten, die ihre Mitglieder kontrollieren, sammeln oft ohne deren Zustimmung auch eine Unmenge personbezogener Daten, die sie auch nach dem Austritt aufheben. Das ist ein Verstoß gegen die DSGVO und das Gesetz über Kirchlichen Datenschutz (KDG)«, schreibt Reisinger und empfiehlt, hier das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht zu nutzen. Im Prinzip genügt dafür die Information aus ihrem Tweet: Formloses Schreiben, Auskunft nach einschlägigem Gesetz verlangen, Auskunft erhalten. Gerade im kirchlichen Bereich kann es aber doch komplizierter werden aufgrund des in Art. 91 DSGVO festgeschriebenen Selbstverwaltungsrechts der Kirchen im Datenschutz – deshalb gibt es hier einen Wegweiser durch das Gestrüpp aus speziellen kirchlichen Gesetzen und was man tun kann, wenn die verantwortliche Stelle die Daten nicht rausrückt.

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So datensparsam kann Rückverfolgbarkeit sein – Wochenrückblick KW 37

Datensparsam und hilfreich gegen Schlangestehen vor dem Gottesdienst: Das Rückverfolgbarkeitsformular, das seit 1. September in St. Petrus Bonn im Einsatz ist.

Man freut sich doch gelegentlich auch über die kleinen Dinge: Unsinnige Rechtsgrundlagen und zweifelhafte, weil allzu öffentliche Listen-Lösungen bei der Rückverfolgbarkeit von Veranstaltungen und Restaurantbesuchen gibt es immer noch viel zu viele. Umso schöner, wenn eine Pfarrei wie St. Petrus in Bonn nach Wochen, in denen beim Anstehen einsehbare Listen durch Freiwillige geführt wurden, jetzt auf eine einfache, clevere datensparsame und schlangenvermeidende Lösung umgestellt wurde: Formulare, die schon zu Hause ausgefüllt werden können und in eine verschlossene Box geworfen werden. Noch eine schöne Lowtech-Variante hat Winfrid Veil gesehen. (Wie’s auch mit den korrekten Informationen geht, stand hier schon im Blog.)

Aus Bayern gibt es Neues – und zwar nichts Neues: Mittlerweile verdichten sich die Zeichen, dass der Diözesandatenschutzbeauftragte auch nach seinem offiziellen Dienstende in Verlängerung geht, bis ein Nachfolger gefunden ist. Man erzählt sich, dass es daran liegen könnte, dass man wieder keinen Kirchen-Insider berufen soll, was in Bayern Tradition hat – vor Jupp Joachimski waren bereits ein ehemaliger Polizeipräsident und ein anderer ehemaliger Richter in vergleichbaren Positionen in Bayern tätig.

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