Rechtskonforme Rückverfolgbarkeit von Gottesdiensten – gar nicht so einfach

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist die Rückverfolgbarkeit der Mitfeiernden bei Gottesdiensten ein wichtiges Element – das allerdings auch datenschutzkonform umgesetzt werden muss. In Nordrhein-Westfalen wurde die entsprechende Anforderung erst sehr spät (und für die katholische Kirche überraschend) in die ab 30. Mai geltende Corona-Schutzverordnung aufgenommen, Wochen, nachdem die öffentlichen Gottesdienste wieder aufgenommen wurden.

Das ist problematisch: Zwar haben die Kirchen bereits vorher selbst für Rückverfolgbarkeit gesorgt. Nur: Auf welcher Rechtsgrundlage? Viele online verfügbare Formular-Muster verwenden eine Einwilligung – problematisch, da jederzeit widerrufbar. Andere verweisen auf »lebenswichtige Interessen« – fragwürdig, da (so die Kommentarliteratur) diese Rechtsgrundlage dann zum Tragen kommen sollte, wenn keine andere passt und eine Einwilligung nicht möglich ist. Auch »berechtigtes Interesse« war zu sehen – für Gottesdienste, bei denen die verantwortliche Stelle eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist, dafür kaum einschlägig.

Rechtsgrundlage erst unklar, dann kam die wunderlich formulierte NRW-CoronaSchVo

Kirchliche Gesetze wurden meines Wissens keine erlassen, die eine saubere Lösung über die Rechtsgrundlage »rechtliche Verpflichtung« oder »Gesetz« zu ermöglichen. Die NRW-Corona-Schutzverordnung stellt nun – wenn auch reichlich spät – die rechtliche Verpflichtung her, die eine recht einfache Lösung möglich macht, allerdings sehr unsauber formuliert ist: Rückverfolgbarkeit muss hergestellt werden, aber »mit Einverständnis« der Veranstaltungsteilnehmenden. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung sei damit aber nicht gemeint, erläuterte die Staatskanzlei erst auf Nachfrage.

Praxistipps

Mehr dazu anderswo

Bei katholisch.de habe ich über die Geschehnisse um die Corona-Schutzverordnung und die Kritik seitens der katholischen Kirche berichtet:

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