Schlagwort-Archive: Ethik

Die KI-Regulierung des Vatikans – Inhalt und Analyse

Der Vatikanstaat hat seinen eigenen AI Act: Ab 1. Januar gelten im Kirchenstaat die »Linee Guida in materia di intelligenza artificiale« (Dekret Nr. DCCII). Wo die EU 113 Artikel in 13 Kapiteln braucht, kommt die vatikanische Regelung mit 15 Artikeln in 3 Kapiteln aus – alles ist etwas kleiner im kleinsten Staat der Welt.

Das Dekret, mit dem die KI-Richtlinien des Vatikans erlassen wurden, vor dem Regierungsgebäude des Staats der Vatikanstadt.
Das Dekret, mit dem die KI-Richtlinien des Vatikans erlassen wurden, vor dem Regierungsgebäude des Staats der Vatikanstadt (Foto: Marek.69, CC BY-SA 4.0, zugeschnitten und bearbeitet/Staat der Vatikanstadt/Montage fxn)

Inhaltlich lehnt sich das Vatikan-KI-Gesetz an die EU-KI-Verordnung an, betont aber stärker ethische Aspekte der KI-Nutzung, die in den letzten Jahren nicht zuletzt von Papst Franziskus selbst immer wieder angemahnt wurden, und die vom Vatikan bislang unterhalb einer gesetzlichen Regelung durch die KI-Ethik-Charta des »Rome Call for AI Ethics« vorangetrieben wurde.

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Evangelische Verantwortliche – Wochenrückblick KW 4/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 4/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Bedenkenhuberei – Wochenrückblick KW 31/2022

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In Polen geht die Kontroverse um die Vernichtung von Akten in kirchlichen Missbrauchsverfahren weiter. Während die staatliche Missbrauchskommission weiterhin darüber klagt, dass Akten des bischöflichen Geheimarchivs entsprechend der kirchenrechtlichen Regeln nach dem Tod des Angeklagten oder zehn Jahre nach der Verurteilung vernichtet werden und so eine Aufarbeitung erschwert ist, sieht die Polnische Bischofskonferenz keine Probleme mit der Praxis und sieht im Zusammenspiel von polnischer Justiz und Heiligem Stuhl die Regierung am Zug, angemessene Vereinbarungen und gesetzliche Grundlagen zu schaffen.

Wolfgang Huber wagt den großen Aufschlag und hat eine »Ethik der Digitalisierung« unter dem Titel »Menschen, Götter und Maschinen«(Affiliate link) vorgelegt. Der ehemalige Berliner Landesbischof und EKD-Ratsvorsitzende befasst sich darin natürlich auch mit Datenschutz und informationeller Selbstbestimmung. Die Überschrift des vierten Kapitels, »Grenzüberschreitungen«, ist dabei programmatisch: Es wird ein grundsätzlich pessimistisches Bild gezeichnet, eine »Erosion des Privaten« festgestellt. Huber schlägt mit Hans Jonas eine »Heuristik der Furcht« als ethische Regel zum Umgang mit den eigenen Daten vor: »Es ist ein Gebot der Selbstachtung, Anbieter mit transparentem Datenschutz zu bevorzugen, Suchanfragen auf das Notwendige zu beschränken und Informationen über sich selbst nicht leichtfertig preiszugeben.« Dazu brauche es Selbstverpflichtungen der Digitalfirmen und eine Verschärfung der internationalen Rechtsregeln für den Umgang mit persönlichen Daten im Netz. Wie solche Regeln gestaltet sein können, fehlt allerdings. Allzu oft bleibt Huber bei einer pessimistischen Diagnose. Daten gibt es nur im gesellschaftlichen Verfallsmodus. Informationelle Selbstbestimmung wird zwar hochgehalten, dabei aber so interpretiert, dass selbstbestimmt nur das ist, was Hubers ethische Reflexionen für gut halten. »Dem digitalen Freiheitsgewinn wird ein erheblicher Teil der persönlichen Freiheit geopfert«, klagt er. Dass persönliche Freiheit auch in digitalem Freiheitsgewinn bestehen kann, ist nicht vorgesehen. Stattdessen wird wieder einmal Jaron Lanier und sein Social-Media-Ausstieg als Goldstandard dargestellt. Die DSGVO wird zwar erwähnt, aber ohne große Kenntnis und analytische Tiefe. Sie verfolge »erkennbar das Ziel, die umfangreiche Nutzung privater Daten mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar zu machen und zugleich eine Nutzung dieser Daten in möglichst hohem Umfang zu ermöglichen«. Woran sich das zeige, ist keiner Erläuterung wert. Huber beschränkt sich weitgehend auf die von ihm als zentral ausgemachten Instrumente der Pseudonymisierung und Anonymisierung. »Aus ethischer Perspektive ist es jedoch keineswegs unproblematisch, die Daten einer Person dann als frei verfügbar anzusehen, wenn sie statt unter dem authentischen Herkunftsnamen unter einem Pseudonym genutzt werden«, urteilt Huber. Nur: Wer vertritt diese Position? Die DSGVO jedenfalls nicht. Den Datenschutzdiskurs bringt Huber mangels Substanz so jedenfalls nicht weiter. »Theologisch interessierte Oberstudienräte finden gelehrte Einwände gegen die in den Feuilletons dieser Republik erhobenen Großthesen über die Chancen der Digitalisierung«, schließt die lesenswerte Rezension des Buchs in der Eule.

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