Schlagwort-Archiv: Microsoft

Untechnisch okayish – Wochenrückblick KW 47/2025

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 47/2025
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Menschen und Gebote – Wochenrückblick KW 40/2025

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 40/2025
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Beichte und Auskunft – Wochenrückblick KW 22/2025

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 22/2025
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Nordleak – Wochenrückblick KW 17/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 17/2024
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Rein in MS 365, raus aus MS 365 – Wochenrückblick KW 14/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 14/2024
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Die Kirche vergisst nicht – Wochenrückblick KW 39/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 39/2023
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Nordsynode in der Cloud – Wochenrückblick KW 10/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 10/2023
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Datum für Bayern – Wochenrückblick KW 7/2023

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Für das Katholische Datenschutzzentrum Bayern gibt es jetzt ein Datum: Im Laufe der Woche hat der bisherige Diözesandatenschutzbeauftragte Jupp Joachimski erstmals öffentlich ein Datum genannt. Auf seiner Webseite heißt es jetzt: »Die Konferenz der bayerischen Bischöfe beschloss im März 2018, sie zur Körperschaft des öffentlichen Rechts umzuwandeln und nach Nürnberg zu verlegen; dieses Verfahren wird voraussichtlich zum 1.4.2023 abgeschlossen werden können.«

Am Dienstag wurde die Essener Missbrauchsstudie vorgestellt. Die sozialwissenschaftliche Untersuchung nimmt besonders Dynamiken in Gemeinden in den Blick, wo sich Gemeindemitglieder oft mit mutmaßlichen Tätern gegen Betroffene solidarisieren. Als einen Grund dafür macht das Gutachten fehlendes »Ereigniswissen« aus, so dass Polarisierung droht: Es fehlten Kommunikationskonzepte, wie das Vorgehen gegen Beschuldigte transparent kommuniziert werden kann, um Spekulationen zu vermeiden – auch dann, wenn Taten schon festgestellt sind: »In einer Situation, in der es zu einer sehr zügigen, kirchenrechtlichen Verurteilung gekommen war, erscheint auch das Verschanzen hinter Datenschutzerfordernisse als bloßes Alibi für mangelnden Handlungswillen. Es hätte vermutlich einen gewissen Aufwand bedeutet, an die Mitglieder des Seelsorgebezirkes zu vermitteln, dass die Sanktionen gegen M. auf einem sorgfältig durchgeführten, kirchenrechtlichen Verfahren basierten – und dass in diesem festgestellt worden war, dass sich die sexuellen Übergriffe M.s gegen zwei Jungen gerichtet hatten und es dabei keineswegs nur um Berührungen beim Schwimmunterricht ging.« Die Forscher*innen sprechen sich dafür aus, hier klar zu kommunizieren. Das rechtssicher zu gestalten, dürfte eine große Herausforderung sein. Bei katholisch.de gibt’s es von mir einen vertieften Blick ins Gutachten. Aktuell hat das Bistum Münster in einer Pressemitteilung das Problem so gelöst, dass sie die Auskunft der Staatsanwaltschaft weitergegeben hat – was natürlich auch nur in aktuellen Fällen funktioniert.

Der BfD EKD hat eine FAQ und eine Checkliste zum Auskunftsrecht nach § 19 DSG-EKD veröffentlicht. Gerade die Checkliste dürfte für die Gestaltung des eigenen Datenschutzmanagements sehr hilfreich sein. Ein wesentlicher Unterschied zwischen DSG-EKD und DSGVO ist das fehlen eines Rechts auf Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) im evangelischen Datenschutzrecht. Die nun vom BfD EKD zur Verfügung gestellten Informationen gehen darauf nicht ein; stellenweise wirkt es, als würde die Erwähnung einer Beauskunftung durch Kopie absichtlich umschifft, etwa wenn beim Thema der geeigneten Form Kopien gar nicht als Möglichkeit aufgezählt werden.

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Freikirche auf dem Kieker – Wochenrückblick KW 3/2023

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Das katholische Datenschutzzentrum Dortmund gibt Winke dazu, ob und wie Microsoft 365 eingesetzt werden kann – allerdings ohne Patentlösungen: »Damit Microsoft die Daten nicht mehr zu eigenen Zwecken verarbeiten kann, müsste der Zugriff auf die personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen unterbunden werden. Neben der Nutzung pseudonymisierter Nutzerkonten könnte auch die Nutzung des Cloud-Speichers ausgeschlossen werden«, heißt es in dem Beitrag. Der Einzelfall sei zu betrachten und in einer Datenschutzfolgenabschätzung zu prüfen. Die katholische NRW-Aufsicht geht damit in eine ähnliche Richtung wie die bayerische, aber mit weniger konkreten Ansagen.

Nach dem Erfolg gegen die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche hat die niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte eine weitere Religionsgemeinschaft im Visier: Auf Anfrage teilte die LfD Niedersachsen mit, dass ein weiteres Prüfverfahren gegen eine Freikirche gemeinsam mit einer weiteren Aufsichtsbehörde derzeit vorbereitet wird. Weitere Angaben können angesichts des frühen Vorbereitungsstadiums noch nicht gemacht werden, so der Sprecher. Mit Blick auf das Urteil des VG Hannover, mit dem das Datenschutzrecht der SELK verworfen wurde, zeigte sich die Aufsicht zufrieden. »Aus Sicht unserer Behörde ist es sehr zu begrüßen, dass eine Vielzahl an wichtigen Auslegungsfragen zu Art. 91 DS-GVO nun erstmals gerichtlich entschieden wurde. Wir gehen davon aus, dass dieses Urteil über den konkreten Einzelfall hinaus auch für andere (Frei-)Kirchen oder Religionsgemeinschaften Bedeutung haben könnte«, so der Sprecher. Mit Blick auf die durch die SELK eingelegte Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bleibe jedoch zunächst noch die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.

In Berlin, wo die Landesdatenschutzbeauftragte die Zeugen Jehovas prüft, gibt es unterdessen noch nichts Neues – auf Anfrage teilte ein Sprecher mit, dass man hoffe, im ersten Quartal fertig zu sein. »In den kommenden Wochen stehen dazu weitere Abstimmungen mit anderen Aufsichtsbehörden und den zuständigen Gremien der Datenschutzkonferenz an«, so der Sprecher.

Auf Mastodon beantwortet der BayLfD jede Woche eine Frage – dieses Mal geht es um Religionsunterricht: »Dürfen kirchliche Religionslehrkräfte, die an staatlichen Schulen eingesetzt werden, Daten von Schülern auf IT-Systemen einer kirchlichen Stelle speichern?« Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach sei in der Verantwortung der Schule, antwortet die Aufsicht. »Der Umgang mit Schülerdaten ist grundsätzlich der Schule als verantwortlicher Stelle zuzurechnen; maßgeblich sind die dort geltenden Datenschutzregeln. Eine Nutzung kirchlicher IT-Infrastruktur ist jedenfalls nicht ohne weiteres zulässig.«

In der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA 1/2023, S. 7–13) befasst sich Thomas Ritter mit Compliance-Pflichten bei der Leitung katholischer Unternehmen, die sich aus der neuen Grundordnung des kirchlichen Dienstes ergeben. Mit der neuen Grundordnung hat das Kriterium der Kirchenzugehörigkeit für weniger Beschäftigte Relevanz (nicht aber des Kirchenaustritts). Damit stellt sich die Frage, ob die Religionszugehörigkeit über die Steuer hinaus überhaupt noch in den Personaldaten verarbeitet werden kann. Die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche wird nur noch gefordert von Beschäftigten, denen eine besondere Verantwortung für die katholische Identität der Einrichtung zukommt, und im pastoralen Dienst. Das führt dazu – so Ritter überzeugend –, dass bei solchen Stellen auch die Frage nach dem Bekenntnis im Bewerbungsverfahren zulässig ist. Eine falsche Antwort begründe das Recht der Anfechtung. »Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kirche und der ihr zuzurechnenden Träger von kirchlichen Einrichtungen an einer wahrheitsgemäßen Beantwortung«, so Ritter. Dabei spreche im Blick auf den institutionellen Ansatz der neuen GO viel dafür, dass die Frage nach der Religionszugehörigkeit – etwa im Personalfragebogen – bei anderen (potentiellen) Beschäftigten zulässig sei.

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