Schlagwort-Archive: Nordkirche

DSG-EKD neu und KDG bald neu – Wochenrückblick KW 46/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 46/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Nordleak – Wochenrückblick KW 17/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 17/2024
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Rein in MS 365, raus aus MS 365 – Wochenrückblick KW 14/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 14/2024
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Nordkirche überarbeitet ihr Datenschutzrecht

Die Nordkirche hat ihr Datenschutzrecht erneut teilweise novelliert. Im aktuellen Amtsblatt (2023/11) setzt die Kirchenleitung mit Wirkung zum 1. Oktober ihre Zweite Rechtsverordnung zur Anpassung des Datenschutzrechts in Kraft. Damit wird die Datenschutzdurchführungsverordnung (DSDVO) geändert, außerdem tritt eine neue Verwaltungsvorschrift zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundraising (FundraisingdatenVwV) in Kraft.

Der Schweriner Dom vom Pfaffenteich aus gesehen
Der Schweriner Dom ist eine der Bischofskirchen der Nordkirche. (Bildquelle: Backslash (Wikimedia Commons), CC BY-SA 3.0, zugeschnitten)

Einige der Änderungen vollziehen lediglich die 2021 beschlossene und ebenfalls zum 1. Oktober wirksam gewordene Übertragung der Aufsicht auf den BfD EKD nach. Ansonsten werden vor allem Fundraising und besondere Verarbeitungssituationen in kirchlichen Einrichtungen geregelt – mit viel Rückgriff auf staatliches Recht.

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Nordsynode in der Cloud – Wochenrückblick KW 10/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 10/2023
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Tuchfühlung mit Aufsicht – Wochenrückblick KW 22/2022

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Beim Katholikentag habe ich den Stand der kirchlichen Datenschutzaufsichten besucht und die Gelegenheit genutzt, über aktuelle Entwicklungen bei den Aufsichten zu sprechen – allzu viel kann ich aus dem Hintergrundgespräch nicht ausplaudern. Vielleicht nur so viel: Auch die kirchlichen Aufsichten schauen gespannt darauf, wann der Bundesdatenschutzbeauftragte seine Ankündigung in die Tat umsetzt und Maßnahmen gegen Facebook-Fanseiten von Bundesbehörden ergreift. Dann wurde ich noch gefragt, was ich für Veröffentlichungen der Aufsichten sinnvoll fände. Mein Wunschzettel: Arbeitshilfen zu gemeinsamer Verantwortlichkeit und kirchlichem Interesse. Da der Stand sehr zentral am Anfang der Kirchenmeile gelegen war, bin ich im Laufe der Tage immer wieder vorbeigelaufen: Nicht überfüllt, aber doch stets besucht. Mein Eindruck ist, dass diese Form der Öffentlichkeitsarbeit nicht nur den beruflich unmittelbar mit Datenschutz Befassten hilft (von denen einige da waren, wie mir berichtet wurde), sondern auch dazu beiträgt, das Thema Datenschutz durch unkomplizierte Kontakte etwas zu entdramatisieren.

Der Stand der kirchlichen Datenschutzaufsichten beim Katholikentag in Stuttgart
Vor der Eröffnung fotografiert – zwar etwas langweiliges Bild, dafür datensparsam ohne personenbezogene Daten.

Gemeinsam mit der Bundeskonferenz der kirchlichen Archive in Deutschland hat das KDSZ Dortmund eine Handreichung zu kirchlichen Archiven veröffentlicht. Zielgruppe sind dabei nicht Menschen, die etwas aus kirchlichen Archiven herausholen wollen (dazu gab es hier Hinweise), sondern kirchliche Stellen, die etwas hineintun wollen oder müssen. Dafür und insbesondere für die dafür nötigen Prozesse gibt es Informationen und Checklisten. Derweil hat die Kollegin in Frankfurt die Arbeitshilfen zu Online-Meeting-Tools und Microsoft 365 auf den aktuellen Stand gebracht. Keine Überraschung: Beides immer noch schwierig.

Die aktuelle Ausgabe der Zeitschrift für die Praxis der Mitarbeitervertretung (ZMV) hat mit zwei Artikeln einen Schwerpunkt zum Beschäftigtendatenschutz. Paul Tophof befasst sich mit »Grenzen des Beschäftigtendatenschutzes bei internen Ermittlungen«; grundsätzlich ein hilfreicher Beitrag, allerdings ist etwas unklar, warum Tophof hier kirchliches Sondergut in den Normen zum Beschäftigtendatenschutz ausmacht, obwohl die entsprechende Formulierung weitgehend aus § 26 BDSG entnommen ist. Matthias Ullrich befasst sich mit »Betriebsrat und MAV als Teil des datenschutzrechtlich Verantwortlichen« und kommt darin zum selben Schluss wie in seinem Buch zum kirchlichen Beschäftigtendatenschutz: Es sei »erforderlich, dass die Interessenvertretungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihrem Wirkungskreis ein rechtkonformes Verfahren etablieren und dieses dem Arbeitgeber offenlegen«.

Diese Woche ist der Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten von Mecklenburg-Vorpommern erschienen. Ohne Fälle mit kirchlichem Bezug, aber mit dem Stichwort »Nordkirche« im Index. Grund dafür ist eine Kooperation mit der Nordkirche bei den Tagen ethischer Orientierung für die Klassenstufen 5 und 6 unter dem Titel »Mein Klick, meine Verantwortung?!«. Auch die niedersächsische Datenschutzaufsicht hat ihren Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Anders als im letzten Jahr gibt es aber keine Angaben zum Fortschritt des Konflikts mit der SELK.

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Alles neu macht der Januar – Wochenrückblick KW 1/2022

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Die Übertragung der Datenschutzaufsicht der Nordkirche an die EKD nimmt Gestalt an: Zum 1. Januar ist der BfD EKD Michael Jacob bereits zum stellvertretenden Beauftragten für die Nordkirche benannt worden; damit vertreten sich die beiden Beauftragten nun wechselweise. Ebenfalls zum 1. Januar übernahm der BfD EKD die Zuständigkeit für die diakonischen Einrichtungen der Nordkirche, der Rest folgt am 1. Oktober 2023.

Ebenfalls zum 1. Januar ist die Personalaktenordnung der Deutschen Bischofskonferenz in Kraft getreten. Der Würzburger Kirchenrechtler Martin Rehak hat das zum Anlass genommen, die Ordnung in seiner Kolumne »Kanon des Monats« zu besprechen. Dabei weist er auf die auch hier schon angesprochen Spannungen zur universalkirchenrechtlichen Geheimarchivierungspflicht hin und sieht Handlungsbedarf: »Vom kanonistischen Standpunkt besehen wäre es an dieser Stelle wünschenswert, wenn die Deutsche Bischofskonferenz nicht nur Normsetzungen veranlasst, die zu höherrangigem Recht augenscheinlich in Spannung stehen, sondern der deutsche Episkopat selbst an höherer Stelle eine klärende Debatte über das rechtspolitische Für und Wider der bischöflichen Geheimarchive als solcher anstieße.«

Die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten hat den Leiter des Katholischen Datenschutzzentrums Dortmund Steffen Pau für 2022 zu ihrem Sprecher gewählt. Das war er zuletzt 2019 – es geht also nicht reihum. Turnusgemäß wäre eigentlich der bayerische DDSB Jupp Joachimski an der Reihe gewesen, der zuletzt 2017 Sprecher war. Aber anscheinend hat man zumindest in der katholischen Datenschutzkonferenz die Hoffnung, dass er dieses Jahr in den Ruhestand darf. Würde das Amt systematisch rotieren, wäre der Nord-Beauftragte Mündelein Sprecher geworden (zuletzt 2018) – dessen wohl letzte Amtszeit endet 2024, er könnte also durchaus noch einmal zum Zuge kommen.

Die Sisters of St. Joseph of Peace haben sich Microsoft vorgenommen. Auf der Hauptversammlung brachte Schwester Susan Francois zwei Anträge ein, mit denen der Lobbyismus des Unternehmens mit Blick auf Menschenrechte, antirassistische Werte und Datenschutz kontrolliert und der Verkauf von Gesichtserkennungstechnologie an Behörden verhindert werden sollte. „Als Aktionäre, als Beschäftigte in der Technologiebranche und als Kämpfer für Gerechtigkeit können und müssen wir diese Unternehmen zur Verantwortung ziehen“, erläuterte die Schwester in einem Kampagnenvideo: „Neue Innovationen sollten die Menschenwürde und eine faire und gerechte Gesellschaft unterstützen und nicht die Spaltung und Diskriminierung verstärken.“ Beide Anträge scheiterten.

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Nordisch knapp zu Austritt und Aufgaben – Tätigkeitsbericht BfD Nordkirche 2021

Ist die Situation des Datenschutzes in der Nordkirche im Großen und Ganzen in Ordnung? »Ich konnte das nicht bestätigen, sondern muss auf die Gefahren des oftmals nicht ausreichenden Datenschutzes und IT-Sicherheitsschutzes für die Betroffenen und unsere Kirche hinweisen«, berichtet der Beauftragte für den Datenschutz der Nordkirche in seinem nun vollständig vorliegenden Tätigkeitsbericht für den Zeitraum ab September 2019 von der Aussprache bei der Landessynode.

Titelseite des Berichts des BfD Nordkirche vom November 2021
Mit neun Seiten ist der Bericht des BfD Nordkirche recht kompakt, knapp die Hälfte war auch schon von der Landessynode bekannt.

Ganz so schlimm ist es dann aber mit Blick auf den Bericht nicht. Jedenfalls nicht schlimmer als in anderen Landeskirchen und Bistümern – und von schlimmeren Aufsichtsmaßnahmen als Beanstandungen ist auch nicht die Rede.

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Alt-Katholiken aus dem Schneider – Wochenrückblick KW 46/2021

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Das alt-katholische Bistum kann aufatmen: Die nordrhein-westfälische Datenschutzaufsicht verzichtet erst einmal darauf, das eigene Datenschutzrecht und seine Überwachung bei den Alt-Katholik*innen anzuzweifeln. »Zur Alt-Katholischen Kirche lassen wir unsere Prüfung bis auf Weiteres ruhen, da wir keinen aktuellen Anlass haben, unsere Zuständigkeit insoweit zu prüfen«, hieß es auf Anfrage – dass in NRW die alt-katholische und die neu-apostolische Kirche überprüft werden, ist seit den Recherchen hier vor einem Jahr bekannt. Nicht so rosig sieht es bei den Neu-Apostoliker*innen aus: Hier gibt es ein Ergebnis, das die NRW-Aufsicht aber erst noch mit den anderen Aufsichtsbehörden abstimmen will. Angesichts der sehr eigenwilligen und eher nicht umfassenden Datenschutzrichtlinie der Gemeinschaft dürfte das Ergebnis eher negativ ausfallen. Zu einer ähnlichen Prüfung in Berlin (wohl die Zeugen Jehovas, wie auch in Hessen) und Niedersachsen (recht sicher die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche) gab es auf Anfrage bei den zuständigen Behörden keine Neuigkeiten.

Nach Redaktionsschluss in der letzten Woche hat am vergangenen Freitag die Synode des alt-katholischen Bistums wie angekündigt über eine Änderung seiner KDO abgestimmt: eine recht weitreichende Rechtsgrundlage zur Veröffentlichung von Kontaktdaten von Haupt- und Ehrenamtlichen. Dem Plädoyer von Generalvikarin und Synodalanwalt folgend – zu weitreichend, gerade mit Blick auf private Kontaktdaten; nicht nötig, da dienstliche Kontaktdaten schon jetzt veröffentlicht werden können – wurde der Antrag mit großer Mehrheit abgelehnt, nur etwa ein Drittel der Synodalen stimmte zu. Synodalität funktioniert: Auch wenn’s praktisch wäre, wurde eine weitreichende Regelung verhindert, die das Datenschutzniveau deutlich geschwächt hätte. Die Diskussion, in der einiges durcheinander ging (so schien nicht allen klar zu sein, dass das Bistum eine eigene spezifische Aufsicht hat, und dass es mit dieser Rechtsgrundlage keine Einwilligung der Betroffenen mehr brauchen würde), zeigte aber auch: Eigentlich ist die Materie zu komplex, als dass sich eine Religionsgemeinschaft (größere und größte eingeschlossen) so etwas ans Bein binden sollte.

Datenschutz wird auch zunehmend im Kirchenrecht Thema. Wie schon im vergangenen Jahr gab es auf der Tagung »De Processibus Matrimonialibus« einen einschlägigen Vortrag, dieses Mal von der Salzburger Ordinariatskanzlerin Elisabeth Kandler-Mayr über »Verfahren an kirchlichen Gerichten und der erforderliche Schutz von Daten«. Dabei ging es vor allem um Aspekte des Persönlichkeitsschutzes im kirchlichen Eheprozessrecht – das ist recht speziell, und da die Vorträge in der gleichnamigen Zeitschrift als Open Access publiziert werden, soll es darum hier auch nicht gehen. Von allgemeinem Interesse war der Einblick in das österreichische kirchliche Datenschutzrecht. Anders als in Deutschland gibt es in Österreich kein eigenes Datenschutzgesetze, sondern nur ein Decretum Generale der Bischofskonferenz, das spezielle Aspekte regelt, ansonsten unterfällt auch die Kirche der DSGVO und der staatlichen Datenschutzaufsicht. Bemerkenswert ist, dass das Datenschutzdekret dennoch auf Art. 91 DSGVO verweist und in Anspruch nimmt, diesen umzusetzen. Das vertrat auch Kandler-Mayr. Die Kirche habe ihre Möglichkeiten aus der DSGVO genutzt: kirchliche Regeln könnten weiter angewandt werden, wenn sie mit EU-Recht in Einklang gebracht werden können. Anscheinend wird hier eine deutlich andere Lesart praktiziert als in Deutschland, wo es in der Literatur und in der Praxis Konsens ist, dass ein eigenes Datenschutzrecht dem Wortlaut von Art. 91 DSGVO entsprechend auch »umfassend« sein muss. Ob diese Frage überhaupt praxisrelevant ist, steht auf einem anderen Blatt: Hauptziel des Decretum Generale sei es, die geltende Rechtslage festzuzurren, dass die Kirche auch im Datenschutz als öffentlich-rechtliche Körperschaft behandelt wird – und so etwa von Bußgeldern ausgenommen wird.

Das Erzbistum Freiburg stellt nun wie andere Diözesen zuvor sein Amtsblatt auf eine volldigitale Form um, nachdem es schon seit Jahren zusätzlich digital verfügbar ist. Künftig entfällt damit die Pflicht, das Amtsblatt im Pfarrbüro zu sammeln, außerdem ist eine bessere Suche angekündigt. Erfreulich: Auch eine digitale Rechtssammlung und ein Newsletter zum Amtsblatt sind angekündigt. Bisher wird das Freiburger Diözesanrecht in der Loseblattsammlung Dallinger/Jurina gesammelt. Weiterhin keine Bewegung gibt es in den Bistümern Aachen, Augsburg, Bamberg, Eichstätt, Erfurt, Mainz, München und Freising sowie der Katholischen Militärseelsorge – da bleibt das Amtsblatt aus dem Netz.

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