Kirchenbücher sind eine wertvolle Quelle für die Regionalgeschichte und genealogische Forschungen: Taufregister, die teils Jahrhunderte zurückgehen, sind oft die besten und vollständigsten Dokumentationen über ganze Landstriche. Dürfen sie aber auch einfach so genutzt werden – oder schiebt dem der Datenschutz einen Riegel vor?
Die gute Nachricht: Oft spielt Datenschutz gar keine Rolle – wenn die Menschen, auf die sich die Daten beziehen, nicht mehr leben. Zwar steht es nirgends explizit in der DSGVO, dem KDG und dem DSG-EKD, dass die Datenschutzgesetze nicht für Verstorbene gelten. Erwägungsgrund 27 der DSGVO stellt aber unmissverständlich klar: »Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener.« Dennoch gibt es einige Regeln für die Nutzung.
Datenschutzgesetze sind nur einschlägig für Daten in Kirchenbüchern, die sich auf noch lebende Personen beziehen. Aber auch für ältere Kirchenbücher gelten Regeln, die katholische und evangelische Kirche für die Archivnutzung festgelegt haben und die als Spezialgesetze den Datenschutzgesetzen vorgehen: Die Kirchliche Archivordnung (in Fassungen der KAO für Diözesen und der KAO-O der Orden) katholischerseits und die Ordnung für die Benutzung des kirchlichen Archivgutes der EKD (Benutzungsordnung).
Beide Rechtsordnungen sehen einen ähnlichen Rahmen für Schutzfristen vor:
- Eine Frist von 30 Jahren gilt, wenn das Todesjahr bekannt ist – bei mehreren Personen zählt die letztverstorbene.
- Eine Frist von 120 Jahren gilt gemäß KAO, wenn das Geburtsjahr bekannt ist (bei mehreren Personen zählt das Geburtsjahr der jüngsten Person), gemäß Benutzungsordnung, wenn das Todesjahr unbekannt ist.
- Eine Frist von 70 Jahren gilt gemäß KAO, wenn Daten zu Geburts- und Sterbejahren fehlen.
- Nur die KAO kennt eine Ausnahme für Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter sowie Personen der Zeitgeschichte, sofern die Daten nicht deren Privatsphäre betreffen.
Für Kirchenbücher dürfte damit in der Regel die 120-Jahre-Frist die relevanteste sein. Das Portal der Katholischen Archive gibt zudem ohne Angabe der Norm noch folgende Fristen bekannt:
- Taufbücher: 120 Jahre nach Geburt/Taufe
- Trauungsbücher: 100 Jahre nach Trauung
- Sterbebücher: 40 Jahre nach Tod; bis 100 Jahre nach Datum des letzten Eintrags grundsätzlich nicht als ganzes Buch einsehbar
Einen Rechtsanspruch auf Einsicht in Kirchenbücher gibt es nicht, auch nicht für allgemeine Forschungszwecke. Wenn die Fristen abgelaufen sind, dürfen die jeweiligen Stellen aber Einsicht gewähren. In Bezug auf die eigenen Daten bestehen die üblichen Auskunftsrechte – allerdings auch nur auf den Eintrag mit den eigenen Daten, wenn die Auskunft keinen unvertretbaren Aufwand erzeugt (so allgemein in § 19 Abs. 4 DSG-EKD, speziell für Archive in § 17 Abs. 5 KDG, wo eine genaue Bezeichnung des Archivguts oder eine Erschließung über Namen als Bedingung gestellt wird).
Bei der privaten Stammbaumforschung dürfte in der Regel Datenschutzrecht nur bei der Beschaffung der Daten einschlägig sein (wenn es darauf ankommt, ob man nötige Daten aus Kirchenbüchern bekommt – das ist vor Ende der Schutzfristen grundsätzlich nur unter Beteiligung der Betroffenen möglich). Der Stammbaum selbst fällt in der Regel unter die Haushaltsausnahme der DSGVO (kirchliches Datenschutzrecht ist für natürliche Personen als Verantwortliche nicht einschlägig), solange die Daten nicht veröffentlicht oder über den ausschließlich persönlichen oder familiären Bereich hinaus weitergegeben werden.
Einen kreativen Umgehungsversuch des Datenschutz- und Archivrechts beschreibt der Tätigkeitsbericht 2019 des NRW-Diözesandatenschutzbeauftragten: Weil es keine Rechtsgrundlage für die Einsichtnahme eines Heimatforschers in Kirchenbücher gab, hat ihn die Gemeinde kurzerhand zum (ehrenamtlichen) Archivar ernannt. Dabei darf er die Archivalien jedoch nur zu dienstlichen Zwecken verwenden: »Eine private Verwertung seiner im Rahmen dieser Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse ist nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes und des Archivrechts möglich. Dementsprechend wurde mit ihm vereinbart, dass Erkenntnisse aus der Arbeit im Archiv vor einer Veröffentlichung oder anderer Verwertung durch die Kirchengemeinde freigegeben werden müssen.«
Weiterführende Informationen
- Portal der Katholischen Archive: Kirchenbücher
- Archion – Evangelische Kirchenbücher online
- Artikel »Datenschutz« im Genwiki
- Katholisches Datenschutzzentrum Dortmund: Archivnutzung
- Wissenschaftliche Dienste des Bundestags: Sachstand »Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung auf private Ahnenforscher«
Eine Frage an Sie: Ich beabsichtige eine genealogische Auflistung aller 138 Höfe die zum Zeitpunkt des Urbars von 1682 existierten meines Heimatdorfes in Stemwede Wehdem in Form eines Buchprojekts zu veröffentlichen. Die Ahnenreihen beginnen bei allen Familien bereits im 17. Jahrhundert und reichen mit den Sterbedaten bis in das 20. Jahrhundert hinein. Basis sind Kirchenbucheintragungen.
Nun die Frage: Kann ich diese Daten veröffentlichen? Alle Personen die aufgelistet sind, sind auch bereits verstorben. Muss ich Daten löschen die eine gewisse Frist überschreiten? Wenn Ja, welche Fristen sind dies?
Auf welcher gesetzlichen Grundlage muss dies geschehen.
Mein Projekt hat heimatgeschichtliche Bezug und ich habe keinerlei wirtschaftliche Interessen.
Danke für Ihre Rückmeldung
Gruß
Stephan Leonhardt
Eine individuelle Rechtsberatung kann ich hier nicht geben. Datenschutzrecht betrifft Verstorbene nicht mehr, von dieser Seite dürften also keine Probleme auftauchen. Sicher wäre zu prüfen, inwiefern bei heute noch bestehenden Höfen und Familien doch Rechte noch Lebender ins Spiel kommen – das kann man aber wohl nur anhand des konkreten Materials. Ich würde empfehlen, bei Heimatvereinen in der Gegend anzufragen, ob es dort Erfahrungen mit solchen Fragen gibt, oder bei Vereinen wie CompGen.