In Berlin machen sich die Kirchen nicht viele Freund*innen mit ihrem Vorgehen beim Kirchensteuereinzug. Das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) der Giordano-Bruno-Stiftung hat es schon lange auf die von ihm als »Rasterfahndung« bezeichnete Recherchepraxis der Kirchensteuerstellen abgesehen, die trotz ihrer Ansiedelung im Finanzamt kirchliche Stellen sind. Ein Hebel gegen diese Praxis (die man auch aus kirchlichem Blickwinkel kritisieren kann, wie ich letztes Jahr kommentierte) ist das Datenschutzrecht: Alexander Roßnagel sieht in einem Gutachten das Vorgehen als datenschutzwidrig an – auch auf kirchliches Datenschutzrecht könne sich die nötige Datenübermittlung nicht stützen: die Erhebung der Kirchensteuer sei staatliche, nicht innerkirchliche Aufgabe, und daher müsse sich die gesetzliche Erlaubnis zur Datenerhebung aus staatlichem Datenschutzrecht ergeben, argumentiert er. Die Forderungen des ifw sind klar: keine kirchlichen Kirchensteuerstellen in den Finanzämtern, und im Idealfall keine Kirchensteuererhebung durch den Staat. Entweltlichung, ick hör dir trapsen.
Auf Artikel 91
Aus der Welt
- Das 35-Millionen-Bußgeld gegen H & M war eines der großen Themen diese Woche – wie vermeidet man solche Fehler? Simon Assion hat dafür auf Twitter einige Tipps. Besonders relevant auch im kirchlichen Bereich: Statt den üblichen oberflächlichen Webinaren ordentliche Datenschutzschulungen. »Eine gute Datenschutzschulung für Nichtjuristen erklärt nicht die Rechtslage, sondern Grundlagen und Prinzipien. Worum geht es? Wessen Interessen soll der Datenschutz schützen? Wer das verstanden hat, versteht auch, warum solche Sharepoint-„Parallel-Personalakten“ nicht OK sind.«
- Der Deutschlandfunk erinnert an das erste Datenschutzgesetz in Hessen mit einem sehr lesens- und hörenswerten Feature. Kirchlicher Datenschutz kommt darin nicht vor – der war aber auch recht schnell da. 1978 traten die diözesanen Anordnungen über den kirchlichen Datenschutz (KDO) und das evangelische Kirchengesetz über den Datenschutz in Kraft.
- Klingt einfach, ist in der Praxis aber ziemlich kompliziert: Die Haushaltsausnahme der DSGVO. Wann ist eine Verarbeitung eigentlich »in Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten«? Der Frage widmeten sich in dieser Woche Dr. Datenschutz und der Rechtsbelehrungs-Podcast. Die kirchlichen Datenschutzgesetze kennen übrigens keine Haushaltsausnahme: Sie gelten nämlich ohnehin nur für juristische Personen.
- Richtig bei der Aufsicht beschweren – wie das geht, erläutern die Datenschutz-Notizen anhand eines Urteils des VG Mainz.
Kirchenamtliches
- Diese Woche keine Veröffentlichungen