Kirchliche Datenschutzgerichte im Spiegel der Kanonistik

Kirchliches Datenschutzrecht ist, man verzeihe die Selbstverständlichkeit, Kirchenrecht. Dennoch sind die genuin kanonistischen Beiträge zum kirchlichen Datenschutzrecht bisher sehr übersichtlich. In diesem Jahr sind aber gleich zwei Beiträge auf diesem Gebiet erschienen: Ein Aufsatz zur kirchlichen Datenschutzgerichtsbarkeit als möglicher Vorstufe für eine allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit von Matthias Ambros und die Leuvener Masterarbeit von Martina Tollkühn, die sich ebenfalls mit der Datenschutzgerichtsbarkeit befasst.

Titel der beiden besprochenen Werke

Beide Beiträge leisten einen wichtigen Beitrag, um das kirchliche Datenschutzrecht in den größeren Kontext des kanonischen Rechts einzubetten, insbesondere zu Fragen, wie die spezielle deutsche Gerichtsbarkeit mit dem universalkirchlichen Rechtsschutz interagiert – und Tollkühn hat zudem noch im Anhang ein Osterei, das einen besonderen Einblick in die Entstehungsgeschichte der kirchlichen Datenschutzgerichte gibt.

Ambros, Datenschutzgerichtsbarkeit als Vorstufe kirchlicher Verwaltungsgerichtsbarkeit?

Im aktuellen Band von »De Processibus Matrimonialibus« (DPM27/28 (2020/21) S. 331-365) zeichnet Matthias Ambros, Mitarbeiter der Hochschulabteilung der Kongregation für das Katholische Bildungswesen, unter dem Titel »Die Datenschutzgerichtsbarkeit im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz als Vorstufe einer Errichtung von allgemeinen lokalen Verwaltungsgerichten?« zunächst die legislative Historie der Datenschutzgerichtsordnung nach und erläutert den Prozess, mit dem ein auf dem Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz geltendes kirchliches Gesetz entsteht in Fällen wie diesen, in denen die Gesetzgebungskompetenz nicht bei der Bischofskonferenz liegt. Darauf folgt eine Einbettung der KDSGO ins gesamtkirchliche Recht. Interessant ist dabei der Verweis auf die Gerichtsaufsicht durch die Apostolische Signatur, das oberste Kirchengericht: Nach deren Ordnung, der Lex propria, müssen kirchliche Gerichte der Signatur einmal im Jahr Bericht erstatten – die KDSGO erwähnt das nicht, und bisher ist auch kein solcher Bericht bekannt.

Bei der Analyse der KDSGO merkt Ambros kritisch an, dass die Normen der KDSGO »rechtssprachlich an vielen Stellen Begriffe aus dem weltlichen Recht übernimmt und manche Normen in Diskontinuität zum kanonischen Prozessrecht stehen«, für die er allerdings eine Dispens annimmt. Eine wesentliche Abweichung ist insbesondere, dass weder für den*die Vorsitzenden noch die sonstigen Richter*innen verlangt wird, dass sie Kleriker sind. Damit sei die »lehrmäßige Frage nach der Ausübung von Leitungsvollmacht durch Laien berührt«. Ambros geht auch auf die zusätzlichen Richter*innen mit kanonistischer Qualifikation ein – auch das eine Abweichung von der üblichen kirchlichen Regelung, die von allen Richter*innen sonst Qualifikationen im kirchlichen, nicht im weltlichen Recht verlangt.

Detailliert betrachtet Ambros auch verfahrensrechtliche Festlegungen, die Regelungen des CIC doppeln oder Materien abweichend regeln; so fehle etwa der »Promotor iustitiae« als Verfahrenspartei, der die Interessen der Kirche vertritt, abweichend von can. 57 CIC wird den Datenschutzaufsichten ein Jahr statt drei Monaten eingeräumt, um Beschwerden zu bearbeiten, bevor wegen Untätigkeit das Gericht angerufen werden kann. Kritisch gesehen wird die fehlende Berufungsmöglichkeit gegen Entscheidungen der zweiten Instanz und damit die Gefahr, dass Rechte eingeschränkt werden, sich an ein Berufungsgericht des Heiligen Stuhls zu wenden. Schon für die erste Instanz sei es aber denkbar, die Berufung als außerordentliches Rechtsmittel an den Papst oder die Apostolische Signatur zu richten – dann solle man aber zur Sicherheit trotzdem fristgerecht das Datenschutzgericht als reguläre zweite Instanz anrufen.

Tollkühn, Kirchliches Datenschutzgericht

Martina Tollkühn, Oberassistentin an der Luzerner Professur für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, gehört zu den wenigen Kanonist*innen (möglicherweise ist sie die einzige), die einen größeren Schwerpunkt auf den kirchlichen Datenschutz gelegt haben; hier wurde schon ihr instruktiver Beitrag in der Reihe des Würzburger »Kanon des Monats« zu can. 220 CIC erwähnt, ihre Dissertation(Affiliate Link) befasst sich mit der Bedeutung dieses Kanons in kirchlichen Arbeitsverhältnissen. In ihrer Leuvener Masterarbeit »Kirchliches Datenschutzgericht«(Affiliate Link) widmet sie sich der Frage, ob die Einrichtung der von ihr als »Datenschutzgerichtshof« bezeichneten deutschen kirchlichen Datenschutzgerichte den Rechtsschutz der Gläubigen verbessert. Dazu untersucht sie die Voraussetzungen für die Errichtung sowohl kirchenrechtlicher wie staatskirchenrechtlicher Natur, die theologischen Grundlagen des Persönlichkeitsschutzes und der partikularrechtlichen Regelungen dazu sowie die bisher bekannte Rechtsprechung des IDSG.

Neben dem Verweis auf can. 220 CIC, der den Schutz des guten Rufs kirchenrechtlich normiert, wird auch auf das Konzilsdokument Gaudium et Spes 26 hingewiesen, wo aus der Würde des Menschen auch explizit ein Anspruch auf den Schutz der Privatsphäre formuliert wird: »Die Konzilsväter sprachen nicht über den Datenschutz, aber der Sinn für Fragen der Privatsphäre – in den 1960-er Jahren gegen den Kommunismus – war vorhanden«, so Tollkühn. Weiter zeigt sie, dass auch in Inter mirifica und Communio et Progressio immer wieder am Rande der Schutz der Privatsphäre angesprochen wird. Damit arbeitet sie eine wichtige theologische Grundlage für die Interpretation des Datenschutz-Kanons heraus. Hier weist sie besonders darauf hin, dass die Fokussierung auf den Aspekt der Intimsphäre und nicht des ebenso durch can. 220 geschützten guten Rufs zu kurz greift (gegen Thomas Hoeren): Eine Verletzung des guten Rufs greife auch in die Intimsphäre ein und sei daher auch bei der Frage nach den Schutzzielen des Datenschutzes relevant. Ein eigener Abschnitt widmet sich weiterer einschlägiger Kanones, etwa zum Beichtgeheimnis oder zur Vertraulichkeit von Unterlagen, und leistet so eine Gesamtschau des universalkirchlichen Quasi-Datenschutzrechts.

Dieser hinführende Abschnitt ist besonders lesenswert; der folgende Aufriss zur KDSGO und der bis Redaktionsschluss verfügbaren Rechtsprechung der Datenschutzgerichte ist eher deskriptiv gehalten. Die ausgewerteten Beschlüsse lassen nach Ansicht der Verfasserin noch keine Tendenzen erkennen; herausgehoben wird, dass auf can. 220 CIC durchweg nicht rekurriert wird; kein Wunder, möchte man mit Blick auf Ambros‘ Untersuchung sagen: kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit ist näher am weltlichen als am kirchlichen Recht. Damit kann auch die eigentliche Forschungsfrage eigentlich nicht befriedigend gelöst werden. Immerhin: Dass es überhaupt die Klagemöglichkeit gebe, verbessere den Rechtsschutz. »Die Erfüllung dieses Auftrags, als unabhängige Institution die Rechte der Betroffenen zu sichern, ist ein kleiner Schritt in Richtung einer Gewaltenteilung und ein Beitrag zur Glaubwürdigkeit der Kirche in der Welt«, schließt Tollkühn.

Pulte, Gutachterliche Stellungnahme

Tollkühns Anhang ist etwas umfangreich (KDG, KDSGSO und die veröffentlichten Beschlüsse des IDSG), hat dann aber doch noch eine Perle zu bieten: eine zuvor nicht veröffentlichte »Gutachterliche Stellungnahme zur Frage des Erfordernisses einer kircheneigenen datenschutzrechtlichen Gerichtsbarkeit für den Bereich der Diözesen Deutschlands«, die der Mainzer Kirchenrechtler Matthias Pulte im Auftrag der DBK erstellt hat. Pulte bezweifelt, dass der rudimentäre universalkirchliche Rechtsschutz europarechtlich genügt, um die Anforderungen von Art. 91 DSGVO zu erfüllen. Daher bestünden nur die beiden Wege, entweder kirchliches Datenschutzrecht vor weltlichen Gerichten überprüfen zu lassen (und damit auf Selbstregelungsanspruchs in einem Gebiet, das mit Fragen der Beichte und Amtsverschwiegenheiten zum Kernbereich des Religiösen gehören, zu verzichten), oder eben eine kirchliche spezifische Verwaltungsgerichtsbarkeit einzurichten (wogegen Fragen der Kirchenverfassung angesichts des Bischofsamts und der fehlenden Gewaltenteilung sprächen). Pulte plädiert für die zweite Lösung, die er für zulässig, möglich und sogar grundsätzlich vom Papst (damals Benedikt XVI.) gewollt ansieht.

Ein von der DBK angesprochenes Problem ist die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit – ist es ein Problem, wenn die Einrichtung entsprechender Gerichte, die ja von Rom genehmigt werden muss, erst nach Wirksamwerden der DSGVO möglich ist? (Die Stellungnahme ist auf Juni 2017 datiert.) Pulte plädiert hier für Gelassenheit, die rudimentären Rechtsschutzmechanismen dürften vorerst genügen; tatsächlich wurden dann die Datenschutzrichter*innen im August 2018, rückdatiert auf den 24. Mai, ernannt. Weitere Punkte beziehen sich auf den geforderten Einklang – hier sieht Pulte Abweichungen vom DSGVO-Standard durch das kirchliche Selbstverwaltungsrecht gedeckt – und die Frage nach Geldbußen, die er trotz fehlender universalkirchlicher Rechtsgrundlage als von bischöflichen Gesetzgebern ausfüllbare Regelungslücke sieht.

Fazit

Beide Werke leisten wichtige Beiträge zur Einordnung des kirchlichen Datenschutzrechts in den breiteren Kontext des Kirchenrechts. Indem sie die Diskontinuitäten und Abweichungen der KDSGO benennen, die seltsam unverbunden neben der kirchlichen Rechtsordnung stehen und oft stärker aus dem staatlichen Verwaltungs- und Prozessrecht als aus dem kirchlichen Recht schöpfen, bestätigen sie den Eindruck, dass Datenschutzrecht seitens der deutschen kirchlichen Gesetzgeber eher als bloß verwaltungsrechtliche Aufgabe, nicht als genuin kirchenrechtliche gesehen wird.

Es macht jedenfalls Hoffnung, dass nun anscheinend langsam die im engeren Sinn kanonistische Reflexion des Kirchenrechts zu beginnen scheint, nachdem zuvor vor allem deskriptive Überblicksartikel – wie von Thomas Schüller 2019 in der FS Henseler(Affiliate Link) oder von Ulrich Rhode im KDG-Kommentar von Sydow – das Feld abgesteckt und Desiderata markiert haben. Insbesondere die von diesen beiden genannte Frage nach dem sachlichen Geltungsbereich des KDG für »sonstige kirchliche Rechtsträger« und die noch gar nicht kanonistisch (wohl aber weltlich-juristisch) aufgearbeitete Frage nach der Zulässigkeit von Vorlagen beim EuGH, die so ja eine Normenkontrolle durch die Hintertür und das auch noch von einer säkularen Stelle bedeuten würde, harren weiterhin einer Bearbeitung.

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