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Auch nach der Reform der katholischen Grundordnung des kirchlichen Dienstes bleibt der Kirchenaustritt von Katholik*innen ein Kündigungsgrund. Ob das rechtens ist, entscheidet wohl bald der EuGH. Mindestens bis dahin stellt sich die Frage, wie kirchliche Arbeitgeber überhaupt vom Kirchenaustritt erfahren – und ob sie ihr Wissen verwenden dürfen.
Kirchenaustritt und kirchliches Arbeitsverhältnis – eine konfliktreiche Kombination (Bildquelle: Ashwini Chaudhary(Monty) auf Unsplash, bearbeitet)
Vorhanden sind die Daten zur Kirchenmitgliedschaft in jedem Unternehmen: In der Lohnbuchhaltung liegen die vom Finanzamt übermittelten Daten zur Kirchensteuer vor. In einem Gastbeitrag befasst sich der Leiter der KDSA Ost Matthias Ullrich damit, ob diese Daten in kirchlichen Arbeitsverhältnissen dazu genutzt werden dürfen, um Kirchenaustritte arbeitsrechtlich zu sanktionieren.
Auch in Frankreich müssen Kirchen Einträge aus Taufbüchern nicht löschen. Der französische Conseil d’État hat in seiner Funktion als oberstes Verwaltungsgericht am Freitag einen Einspruch gegen eine Entscheidung der Datenschutzaufsicht CNIL zurückgewiesen. Schon die Aufsicht hatte die Beschwerde eines ehemaligen Katholiken abgelehnt, seinen Taufeintrag zu löschen.
Der Staatsrat folgt mit Entscheidung dem europäischen Trend, dass das Interesse der Kirche das Interesse von Betroffenen bei der Führung von Taufbüchern überwiegt. In den vergangenen Jahren hatten europaweit Aufsichten und Gerichte diese Rechtsauffassung vertreten, zuletzt die irische Aufsicht. Die jüngst veröffentlichte gegenteilige Auffassung der belgischen Aufsicht ist weiterhin deutlich in der Minderheit. Die sehr kurz gefasste französische Entscheidung zeigt auf kleinem Raum die Argumentation für eine Ablehnung von Löschrechten im Taufbuch.
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Die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung ist bislang nur sehr knapp kommentiert. In Sydows KDG-Kommentar findet sich eine kaum zehnseitige von Ulrich Rhode besorgte Einführung, die zudem noch auf recht wenig Entscheidungen der kirchlichen Datenschutzgerichte zurückgreifen konnte. Diese Lücke schließt nun der neue Kommentar von Hermann Reichold, Thomas Ritter und Christian Gohm, der die KDSGO neben der Mitarbeitervertretungsordnung und der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung kommentiert.
Reichold/Ritter/Gohm: MAVO, KAVO, KDSGO
Die Zusammenstellung wirkt auf den ersten Blick etwas wunderlich, vor allem das Nebeneinander von KAGO- und KDSGO-Kommentar ist allerdings hilfreich, und beschweren sollte man sich ohnehin nicht, wenn diese wichtige Materie Huckepack mitkommentiert wird, wo es wohl für einen Stand-alone-Kommentar nur einen zu kleinen Markt geben würde. Trotz Kinderkrankheiten: Der erste ausführliche KDSGO-Kommentar schließt eine große Lücke.
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