Schlagwort-Archive: Europäischer Datenschutzbeauftragter

Evangelische Netze – Wochenrückblick KW 45/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 45/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Transparenzoffensive in Bayern und Aachen – Wochenrückblick KW 5/2023

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Zum Europäischen Datenschutztag gab es nur eine Äußerung aus der Kirche: Als einziger meldete sich der BfD EKD am Tag selbst zu Wort. Michael Jacob kündigte an, dass sein Schwerpunkt in diesem Jahr auf der Diakonie liegen soll: »Die Diakonie ist sich seit jeher dieser großen Verantwortung beim Umgang mit Gesundheitsdaten bewusst und lebt den kirchlichen Datenschutz in all ihren Einrichtungen und Werken! Zukünftig wollen wir als BfD EKD die Diakonie beim Datenschutz noch stärker als bisher unterstützen und uns ihren Anliegen widmen.« Neben Beratung und Weiterbildung gehört auch die schon zuvor angekündigte Schwerpunktprüfung in evangelischen Krankenhäusern zu den geplanten Maßnahmen.

Es geht voran mit den Amtsblättern! Das Bistum Aachen, das Bistum Eichstätt und das Erzbistum München und Freising veröffentlichen ab diesem Jahrgang ihr Amtsblatt auch online – ein wenig aufwendiger, aber wirkungsvoller Schritt, um kirchliches Regieren und Verwalten transparent zu machen. Bislang von mir unbemerkt hat in jüngerer Vergangenheit auch das Erzbistum Bamberg das Amtsblatt online gestellt, und zwar auch rückwirkend. Damit gibt es nur noch vier Diözesen, in denen sich Gesetzgebung nicht einfach online nachvollziehen lässt: Augsburg, Erfurt, Mainz sowie das Katholische Militärbischofsamt. Auf evangelischer Seite sieht es besser aus: Da ist nur die bayerische Landeskirche derart intransparent.

In der aktuellen Herder-Korrespondenz befasst sich der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing mit der neuen Grundordnung des kirchlichen Dienstes. Dabei geht es ihm auch um die Frage, ob Whistleblowing mit dem kirchlichen Verständnis von Dienstgemeinschaft zu vereinbaren ist. Er erläutert die Frage am Beispiel von Hildegard Dahm, die öffentlich Kardinal Rainer Maria Woelki mit Blick auf seine Kenntnis von Missbrauchsfällen belastet hatte. Thüsing kommt zu dem Schluss, dass Whistleblower-Schutz nicht im Gegensatz zur Dienstgemeinschaft steht: »Aber verhält sich die Frau, die seit Längerem in anderer, leitender Funktion für das Erzbistum tätig ist, wirklich illoyal? Ist eine Frau illoyal, die betont, es sei ihr nie in den Sinn gekommen, auszutreten? Eine Frau, die mit ihrem Gang an die Öffentlichkeit in der Tat etwas riskiert hat, eben weil ihr die Kirche am Herzen liegt?« Daher begrüßt Thüsing, dass das Erzbistum am Ende doch noch auf arbeitsrechtliche Schritte verzichtet hat. Das kirchliche Profil einer Einrichtung zeige sich, so der Arbeitsrechtler mit Verweis auf die Erläuterungen zur neuen Grundordnung, auch im Umgang mit den Mitarbeitern durch den Arbeitgeber. Aus anderer Richtung in eine ähnliche Kerbe schlug diese Woche auch der Bonner Moraltheologe Jochen Sautermeister bei Feinschwarz.

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EU-Informationsfreiheit und Datenschutz-Strafrecht in Augsburg – Wochenrückblick KW 43/2021

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Eigenes Datenschutzrecht von Religionsgemeinschaften ist die Ausnahme und selten Thema bei den staatlichen Behörden. Das zeigt das Ergebnis von zwei Informationsfreiheitsanfragen an den Europäischen Datenschutzausschuss und den Europäischen Datenschutzbeauftragten: kaum Befassung und Geheimniskrämerei. Der Europäische Datenschutzausschuss schickt zwei Dokumente: Ein Mailverkehr zu einer journalistischen Anfrage, ob die dänische Staatskirche es mit dem Datenschutz übertreibt, wenn sie Pfarrer*innen anweist, in Mails religiöse Bezüge zu vermeiden, und ein großzügig geschwärztes Protokoll der 10. Plenarsitzung des Datenschutzausschusses, aus dem lediglich hervorgeht, dass unter Punkt 5.1 »Access by specific supervisory authorities according to Article 85 and 91 GDPR to Documents of the European Data Protection Board« diskutiert wurde. Zu weiteren vier Dokumenten mit Artikel-91-Bezug wurde der Zugang verweigert. Beim europäischen Datenschutzbeauftragten gab es nur ein einziges Dokument: Die nordrhein-westfälische Aufsicht hat Anfang Oktober gebeten, eine Abfrage zu starten, ob es in anderen Mitgliedsstaaten als Deutschland auch spezifische Aufsichten gemäß Art. 91 Abs. 2 DSGVO gibt – möglicherweise im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Aufsicht gegen die alt-katholische und neuapostolische Kirche.

Noch weiß man nicht viel darüber, was da im Bistum Augsburg los ist, dass Bischof Bertram Meier drei leitende Mitarbeitende freistellen musste. Im Raum steht allerdings »Datenmissbrauch«. Aufgrund der vorliegenden Informationen ist es kaum möglich, jetzt schon ein abschließendes Urteil zu fällen. Es könnte aber auch datenschutzrechtlich interessant werden: »Datenmissbrauch« könnte je nachdem, was vorgefallen ist, den Straftatbestand aus § 42 Abs. 2 BDSG verwirklichen – eine wenig angewendete Norm, OpenJur kennt nur zwei Entscheidungen (des VG Frankfurt und des OLG Brandenburg), die darauf Bezug nehmen. Das BDSG dürfte hier trotz kirchlichem Datenschutz einschlägig sein, weil wohl ein Mitarbeiterexzess vorliegt.

Kurz vor Redaktionsschluss hat das Interdiözesane Datenschutzgericht noch eine Entscheidung veröffentlicht – IDSG 08/2021 befasst sich mit Datenweitergabe innerhalb eines Ordinariats. In aller Kürze (nächste Woche mehr): Das Ergebnis ist plausibel. Teile des Wegs dahin über eine quasi »aufgedrängte« konkludente Einwilligung überraschen.

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