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Evangelische Netze – Wochenrückblick KW 45/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 45/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Teil der Zivilgesellschaft – Wochenrückblick KW 36/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 36/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Hallo Mastodon – Wochenrückblick KW 47/2022

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Bei Twitter ist nach der Musk-Übernahme Endzeitstimmung. Mit der Unsicherheit, ob’s der Dienst noch länger macht, geht der Boom der dezentralen und datensparsamen Open-Source-Alternative Mastodon einher. Für katholisch.de habe ich mich im (katholischen) Bereich umgehört, wie dort die Umzugsstimmung ist. Mit der steigenden Popularität von Mastodon stellt sich auch die Frage, wie Instanzen datenschutzkonform betrieben werden können. Dazu hat schon vor einem Jahr Christian Brecheis einige Einschätzungen aus seiner Praxis gegeben: Er ist Datenschutzbeauftragter und mit für die Mastodon-Instanz kirche.social zuständig.

Die Caritas-Dienstgeber beschäftigen sich mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten (Urteil vom 25. August 2022, BAG 2 AZR 225/20) und kommt zu dem Schluss, dass sich die Entscheidung auch auf den betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß KDG anwenden lässt: »Dieser hat eine vergleichbare Rechtsstellung, wie Datenschutzbeauftragte in weltlichen Einrichtungen, insbesondere greift auch hier gem. § 37 Absatz 4 Satz 1 KDG ein Sonderkündigungsschutz im laufenden Dienstverhältnis ein, so dass eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig ist«, heißt es in der Analyse des Urteils.

Das Gutachten zur Einführung einer diözesanen Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bistum Münster verzögert sich noch: Der ursprünglich mit der Ausarbeitung beauftragte Emeritus Klaus Lüdicke hat sich mit Bischof Felix Genn überworfen. »Hintergrund waren Meinungsverschiedenheiten zum Umgang mit Vorwürfen gegen einen Priester […], weil ich die von mir eingeleiteten Untersuchungen nicht sofort einstellen wollte«, heißt es in Genns Zwischenbericht. Neu beauftragt wurden Lüdickes Nachfolger Thomas Schüller (einer der wenigen Kanonist*innen, die schon zum kirchlichen Datenschutzrecht publiziert haben) und sein Mitarbeiter Thomas Neumann. Die prüfen nun nicht nur die Möglichkeit, sondern wollen bis Mai auch eine mögliche Ordnung für das Münsteraner kirchliche Verwaltungsgericht vorlegen.

Neues vom DSG-EKD-Kommentar: Der ursprünglich für das zweite Quartal 2022 angekündigte Kommentar ist laut Auskunft des Nomos-Verlags nun erst im Mai 2023 zu erwarten. Pünktlich zur Evaluierungsfrist des DSG-EKD.

In eigener Sache: Im Podcast Spiritualität 9.0 habe ich mit Claus Geißendörfer über kirchlichen Datenschutz und Rechtskultur in der Kirche gesprochen.

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Wo gilt kirchlicher Datenschutz? – Wochenrückblick KW 46/2022

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Für die Stiftung Datenschutz habe ich einen Praxisratgeber kirchlicher Datenschutz verfasst, der sich an Verantwortliche in kirchlichen und kirchennahen Vereinen und Einrichtungen richtet. In dieser Woche ist er zusammen mit der Aufzeichnung des Webinars zum Thema erschienen. Oft ist dabei die größte Schwierigkeit, herauszufinden, ob die Stelle kirchlich genug ist, um an der kirchlichen Selbstverwaltung teilzuhaben. Nur dann kommt kirchliches Recht zur Anwendung. Einen Schwerpunkt nehmen daher ein paar Faustregeln und Strategien ein, wie man feststellt, ob überhaupt kirchliches Datenschutzrecht gilt. Dazu kommt dann noch ein Blick auf typische Besonderheiten kirchlicher Datenschutzgesetze.

Bei der kirchenrechtlichen Tagung »De processibus matrimonialibus« hat die Bonner Kirchenrechtlerin Judith Hahn am Donnerstag über Sachurteile in kirchlichen Missbrauchsverfahren gesprochen: can. 1726 CIC legt fest, dass der kirchlicher Richter bei offenkundiger Unschuld dies per Urteil feststellen muss, auch dann, wenn der Vorwurf verjährt ist. Hahn bringt diese Norm in Zusammenhang mit dem hier schon häufiger als »Datenschutzkanon« thematisierten can. 220 CIC, der den Schutz des guten Rufs und der Intimsphäre regelt. Die Kehrseite, die auch Hahn anspricht: Wo es einen Freispruch erster Klasse gibt, wird ein Freispruch aus Mangel an Beweisen gerade zum Makel. (Ausführlich dazu Hahns Beitrag für das Oxford Journal of Law and Religion.)

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Kita-Check in der EKD, 3G-Check in Freiburg – Wochenrückblick KW 48/2021

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Der BfD EKD hat erste Ergebnisse seiner Schwerpunktprüfung in 100 zufällig ausgewählten Kindertagesstätten veröffentlicht. Eine praktische Erkenntnis: Wer den Fragebogen auch auf Nachfrage nicht ausfüllt, gewinnt eine Vor-Ort-Prüfung und bekommt Besuch. Gut etabliert seien mittlerweile die Verpflichtung aufs Datengeheimnis und die Bestellung von örtlichen Datenschutzbeauftragten. Verbesserungsbedarf gebe es bei der Meldung von Datenpannen. Überraschend ist, dass lediglich in einem Viertel der Einrichtungen »private mobile Endgeräte« dienstlich eingesetzt werden, »wobei diese häufig nur zur telefonischen Erreichbarkeit bei Ausflügen oder zur kurzfristigen Kommunikation zu Corona-Zeiten genutzt werden«. Interessant wäre, wie im restlichen Dreiviertel der Einrichtungen solche Kommunikation läuft – gibt es da eine angemessene Ausstattung an Dienstgeräten? Für den Sommer ist eine detaillierte Auswertung angekündigt, dann soll auch der Fragebogen veröffentlicht werden.

Das Referat Datenschutz des Erzbistums Freiburg hat für die Überprüfung des 3G-Status eine Vorlage für Verarbeitungsverzeichnisse zur Verfügung gestellt. Überraschend ist, wie ausführlich darin Informationen dokumentiert werden: Nicht nur wird nach geimpft und genesen differenziert, sondern auch genaue Daten zum Erreichen des vollständigen Impfschutzes und zum Auslaufen des Genesenenstatus erhoben. Hier wäre eine datensparsamere Lösung möglich, insbesondere, da die Rechtsgrundlage für die Erfassung bis zum 19. März befristet ist; eigentlich sollte ein Eintrag »Nachweis geprüft« und nur bei Genesenen ein Datum genügen, schließlich sind die Mitarbeitenden ohnehin verpflichtet, ihren Nachweis mit sich zu führen. Verantwortlich für diesen Umfang ist der Generalvikar: In einem Anwendungserlass wurde diese Detailtiefe verlangt, zudem wird nicht darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines Nachweises freiwillig ist (dann greift allerdings die Testpflicht). Die gerade erschienene Handreichung des baden-württembergischen Landesdatenschutzbeauftragten weist darauf hin, dass die Speicherung des Status eine Einwilligung erfordert, zudem sieht er die Differenzierung nach Art des Status in der Regel als nicht erforderlich an. Befremdlich ist auch die Handreichung zur Überprüfung des Impfschutzes des Generalvikars, die eine reine Sichtprüfung (inkl. Herumtippen auf Geräten der Mitarbeitenden) vorsieht und als Papiervariante nur den gelben Impfass und nicht die maschinenlesbare Papierform des EU-Covid-Zertifikats kennt. Die baden-württembergische Corona-Verordnung sieht in § 6a vor, dass Nachweise digital lesbar vorzulegen und grundsätzlich elektronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen sind – die Landesverordnung ist zwar wohl nicht für die Umsetzung des IFSG (eines Bundesgesetzes) einschlägig, könnte aber dennoch zur Ausfüllung der Gestaltungsfreiräume der Kontrolle genutzt werden.

In eigener Sache: In der aktuellen Ausgabe der BvD-News ist ein Artikel von mir mit einer Einführung in die Besonderheiten des kirchlichen Datenschutzes.

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#TeamDatenschutz – Wochenrückblick KW 38

Das große Thema der vergangenen Woche auf Datenschutz-Twitter: Winfried Veil hat den Hashtag #TeamDatenschutz analysiert und damit aktive Accounts ausgemacht, die über Datenschutz diskutieren. @artikel91 hat’s auch auf die Liste geschafft – ansonsten sind hauptsächlich Jurist*innen, Datenschützer*innen und Medien dabei. Kirchliche Datenschutz-Interessierte findet man kaum – auf Social Media machen sich die eher rar.

Auftragsverarbeitung gehört zu den schwierigeren Themen des Datenschutzrechts. Anscheinend reichen die gesetzlichen Grundlagen nicht aus: Mehrere Bistümer haben eigene Gesetze erlassen, die die Umsetzung von Auftragsverarbeitung regeln. Bei den Datenschutz-Notizen wird das im Januar veröffentlichte Gesetz des Bistums Münster vorgestellt, weitere entsprechende kirchliche Gesetze wurden verlinkt.

Auch eine Aussage über Videokonferenzsysteme: Der EKD-Datenschutzbeauftragte hat alle Grund- und Aufbauseminare für 2020 abgesagt, für 2021 gibt es nur noch Restplätze. Ist es wirklich unmöglich, digital und datenschutzkonform Datenschutzbeauftragte zu qualifizieren?

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