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Bei Twitter ist nach der Musk-Übernahme Endzeitstimmung. Mit der Unsicherheit, ob’s der Dienst noch länger macht, geht der Boom der dezentralen und datensparsamen Open-Source-Alternative Mastodon einher. Für katholisch.de habe ich mich im (katholischen) Bereich umgehört, wie dort die Umzugsstimmung ist. Mit der steigenden Popularität von Mastodon stellt sich auch die Frage, wie Instanzen datenschutzkonform betrieben werden können. Dazu hat schon vor einem Jahr Christian Brecheis einige Einschätzungen aus seiner Praxis gegeben: Er ist Datenschutzbeauftragter und mit für die Mastodon-Instanz kirche.social zuständig.
Die Caritas-Dienstgeber beschäftigen sich mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten (Urteil vom 25. August 2022, BAG 2 AZR 225/20) und kommt zu dem Schluss, dass sich die Entscheidung auch auf den betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß KDG anwenden lässt: »Dieser hat eine vergleichbare Rechtsstellung, wie Datenschutzbeauftragte in weltlichen Einrichtungen, insbesondere greift auch hier gem. § 37 Absatz 4 Satz 1 KDG ein Sonderkündigungsschutz im laufenden Dienstverhältnis ein, so dass eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig ist«, heißt es in der Analyse des Urteils.
Das Gutachten zur Einführung einer diözesanen Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bistum Münster verzögert sich noch: Der ursprünglich mit der Ausarbeitung beauftragte Emeritus Klaus Lüdicke hat sich mit Bischof Felix Genn überworfen. »Hintergrund waren Meinungsverschiedenheiten zum Umgang mit Vorwürfen gegen einen Priester […], weil ich die von mir eingeleiteten Untersuchungen nicht sofort einstellen wollte«, heißt es in Genns Zwischenbericht. Neu beauftragt wurden Lüdickes Nachfolger Thomas Schüller (einer der wenigen Kanonist*innen, die schon zum kirchlichen Datenschutzrecht publiziert haben) und sein Mitarbeiter Thomas Neumann. Die prüfen nun nicht nur die Möglichkeit, sondern wollen bis Mai auch eine mögliche Ordnung für das Münsteraner kirchliche Verwaltungsgericht vorlegen.
Neues vom DSG-EKD-Kommentar: Der ursprünglich für das zweite Quartal 2022 angekündigte Kommentar ist laut Auskunft des Nomos-Verlags nun erst im Mai 2023 zu erwarten. Pünktlich zur Evaluierungsfrist des DSG-EKD.
In eigener Sache: Im Podcast Spiritualität 9.0 habe ich mit Claus Geißendörfer über kirchlichen Datenschutz und Rechtskultur in der Kirche gesprochen.
Auf Artikel 91
Aus der Welt
- Bleiben wir im Fediverse: Hendrik vom Lehn sammelt Ressourcen zu datenschutzrechtlichen Aspekten von Mastodon.
- Internet of things ist nett, aber weniger Internet in things (oder wenigstens Grundstandards der IT-Sicherheit bei IoT-Geräten) würde manche Probleme von vornherein vermeiden. Von einem kuriosen Fall berichtet die Polizei Gelsenkirchen: Eine Frau wurde durch ihren mit Kamera und WLAN-Zugang versehenen Katzenfütterungsautomaten ausgespäht.
- Im Oktober wurde ein Entwurf für ein neues nigerianisches Datenschutzgesetz vorgestellt. Ifeoluwa Ebiseni, Nenjom Asuk und Ademayowa Borokinni analysieren die Vorlage, die sich sichtlich an die DSGVO anlehnt. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien durch Religionsgemeinschaften wurde die DSGVO-Ausnahme komplett übernommen (§ 31 Abs. 1 lit d)). In der Definition der besonderen Kategorien heißt es aber nicht wie in der DSGVO »religious or philosophical beliefs«, sondern »religious or similar beliefs, such as those reflecting conscience or philosophy« (§ 65)
Kirchenamtliches
- keine Veröffentlichungen