Schlagwort-Archive: can. 220 CIC

Lektüre meterweise – Wochenrückblick KW 41/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 41/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Die Kirche vergisst nicht – Wochenrückblick KW 39/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 39/2023
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Eingewilligt aufgeboten – Wochenrückblick KW 16/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 16/2023
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Hallo Mastodon – Wochenrückblick KW 47/2022

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Bei Twitter ist nach der Musk-Übernahme Endzeitstimmung. Mit der Unsicherheit, ob’s der Dienst noch länger macht, geht der Boom der dezentralen und datensparsamen Open-Source-Alternative Mastodon einher. Für katholisch.de habe ich mich im (katholischen) Bereich umgehört, wie dort die Umzugsstimmung ist. Mit der steigenden Popularität von Mastodon stellt sich auch die Frage, wie Instanzen datenschutzkonform betrieben werden können. Dazu hat schon vor einem Jahr Christian Brecheis einige Einschätzungen aus seiner Praxis gegeben: Er ist Datenschutzbeauftragter und mit für die Mastodon-Instanz kirche.social zuständig.

Die Caritas-Dienstgeber beschäftigen sich mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten (Urteil vom 25. August 2022, BAG 2 AZR 225/20) und kommt zu dem Schluss, dass sich die Entscheidung auch auf den betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß KDG anwenden lässt: »Dieser hat eine vergleichbare Rechtsstellung, wie Datenschutzbeauftragte in weltlichen Einrichtungen, insbesondere greift auch hier gem. § 37 Absatz 4 Satz 1 KDG ein Sonderkündigungsschutz im laufenden Dienstverhältnis ein, so dass eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig ist«, heißt es in der Analyse des Urteils.

Das Gutachten zur Einführung einer diözesanen Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bistum Münster verzögert sich noch: Der ursprünglich mit der Ausarbeitung beauftragte Emeritus Klaus Lüdicke hat sich mit Bischof Felix Genn überworfen. »Hintergrund waren Meinungsverschiedenheiten zum Umgang mit Vorwürfen gegen einen Priester […], weil ich die von mir eingeleiteten Untersuchungen nicht sofort einstellen wollte«, heißt es in Genns Zwischenbericht. Neu beauftragt wurden Lüdickes Nachfolger Thomas Schüller (einer der wenigen Kanonist*innen, die schon zum kirchlichen Datenschutzrecht publiziert haben) und sein Mitarbeiter Thomas Neumann. Die prüfen nun nicht nur die Möglichkeit, sondern wollen bis Mai auch eine mögliche Ordnung für das Münsteraner kirchliche Verwaltungsgericht vorlegen.

Neues vom DSG-EKD-Kommentar: Der ursprünglich für das zweite Quartal 2022 angekündigte Kommentar ist laut Auskunft des Nomos-Verlags nun erst im Mai 2023 zu erwarten. Pünktlich zur Evaluierungsfrist des DSG-EKD.

In eigener Sache: Im Podcast Spiritualität 9.0 habe ich mit Claus Geißendörfer über kirchlichen Datenschutz und Rechtskultur in der Kirche gesprochen.

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Wo gilt kirchlicher Datenschutz? – Wochenrückblick KW 46/2022

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Für die Stiftung Datenschutz habe ich einen Praxisratgeber kirchlicher Datenschutz verfasst, der sich an Verantwortliche in kirchlichen und kirchennahen Vereinen und Einrichtungen richtet. In dieser Woche ist er zusammen mit der Aufzeichnung des Webinars zum Thema erschienen. Oft ist dabei die größte Schwierigkeit, herauszufinden, ob die Stelle kirchlich genug ist, um an der kirchlichen Selbstverwaltung teilzuhaben. Nur dann kommt kirchliches Recht zur Anwendung. Einen Schwerpunkt nehmen daher ein paar Faustregeln und Strategien ein, wie man feststellt, ob überhaupt kirchliches Datenschutzrecht gilt. Dazu kommt dann noch ein Blick auf typische Besonderheiten kirchlicher Datenschutzgesetze.

Bei der kirchenrechtlichen Tagung »De processibus matrimonialibus« hat die Bonner Kirchenrechtlerin Judith Hahn am Donnerstag über Sachurteile in kirchlichen Missbrauchsverfahren gesprochen: can. 1726 CIC legt fest, dass der kirchlicher Richter bei offenkundiger Unschuld dies per Urteil feststellen muss, auch dann, wenn der Vorwurf verjährt ist. Hahn bringt diese Norm in Zusammenhang mit dem hier schon häufiger als »Datenschutzkanon« thematisierten can. 220 CIC, der den Schutz des guten Rufs und der Intimsphäre regelt. Die Kehrseite, die auch Hahn anspricht: Wo es einen Freispruch erster Klasse gibt, wird ein Freispruch aus Mangel an Beweisen gerade zum Makel. (Ausführlich dazu Hahns Beitrag für das Oxford Journal of Law and Religion.)

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Quellen des Ärgers – Wochenrückblick KW 43/2022

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Die Google-Fonts-Abmahnungen beschäftigen auch kirchliche Stellen. Die Rechtsabteilung des Bistums Osnabrück warnt vor Schadensersatzforderungen. In der Warnung wird darauf hingewiesen, dass eine dynamische Einbindung dann datenschutzrechtlich problematisch sein kann, »wenn kein zusätzliches Consent-Tool eingesetzt wird«. Von einer Bezahlung wird abgeraten: »Angesichts der Häufung derartiger Abmahnungen handelt es sich um ein unzulässiges und damit rechtsmissbräuchliches Vorgehen«, so die Rechtsabteilung. Im Erzbistum Freiburg weist die Datenschutzabteilung darauf hin, dass das bistumseigene CMS Sesam Google-Fonts lokal und damit datenschutzkonform einbindet – was eine Kanzlei nicht von einer (unbegründeten) Abmahnung abhielt, und auch das Bistum Speyer warnt. Nicht nur Deutschland ist betroffen: Schon im September hatte die österreichische Diözese St. Pölten vor entsprechenden Massenanschreiben einer österreichischen Kanzlei gewarnt.

Ein anderer Google-Dienst ist datenschutzkonform einsetzbar: »Da die Google Search Console keine personenbezogenen Daten verarbeitet, ist die Nutzung dieser Konsole datenschutzrechtlich unbedenklich, so der EKD-Datenschutzbeauftrage auf Nachfrage«, findet man bei Ralf Peter Reimanns Einblicken in die Analyse der Webseiten der Evangelischen Kirche im Rheinland. Damit auch im Backend der Datenschutz gewahrt wird, sollte man allerdings für den Zugang keine personalisierten Accounts verwenden.

In seinem aktuellen Tätigkeitsbericht befasst sich der Thüringer Landesdatenschutzbeauftragte mit der Vorlage von Kontoauszügen beim Jobcenter und der Zulässigkeit von Schwärzungen. Das Schwärzen von einzelnen Buchungen könne dem Antragsteller nicht grundsätzlich verwehrt werden, betont der TLfDI. Grundsätzlich zulässig sei es, wenn die Buchungstexte Angaben über besonders geschützte Daten enthielten: »Dazu zählen Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Beispielsweise kann bei Überweisungen von Mitgliedsbeiträgen an eine Partei oder bei Zahlungen an eine Religionsgemeinschaft die Bezeichnung der Organisation geschwärzt werden«, heißt es im Bericht. Nicht geschwärzt werden solle bei den einzelnen Buchungen aber, dass es sich um Mitgliedsbeiträge oder Spenden handelt.

Bei katholisch.de habe ich über zunehmende Ransomware-Angriffe auf kirchliche Einrichtungen berichtet. Zu Wort kommt neben der Caritas München auch der Vorsitzende der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten.

In der aktuellen Ausgabe von Theologie und Glaube hat der Paderborner Kirchenrechtler Rüdiger Althaus einen Beitrag zu geistlichem Missbrauch veröffentlicht. Darin widmet er sich auch der Bedeutung des Datenschutzkanons can. 220 CIC beim Schutz von Persönlichkeitsrechten und Intimsphäre. (Open access, aber nicht direkt verlinkbar, S. 320f.)

In der Regel verhandeln die kirchlichen Datenschutzgerichte ohne mündlichen Termin. Die erste mündliche Verhandlung überhaupt findet an diesem Freitag um 13 Uhr statt. Gegen die Entscheidung des IDSG im Zusammenhang mit der Visitation der Katholischen Integrierten Gemeinde (IDSG 03/2020) wurden Rechtsmittel eingelegt (Aktenzeichen DSG-DBK 02/2022), über die das DSG-DBK jetzt zu entscheiden hat. Obwohl die KDSGO dazu keine Regelung trifft, ist die Verhandlung öffentlich, ich bin als Journalist akkreditiert und werde berichten.

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IDSG zu Rechtswegen im kirchlichen Datenschutz

Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat zwei neue Entscheidungen veröffentlicht: IDSG 6/2021 und IDSG 19/2021. In beiden geht es in der Sache zunächst um Konflikte im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes – wenn das Verhältnis ohnehin zerrüttet ist, werden die wenigen gut zugänglichen Rechtsbehelfe ergriffen, die es im kirchlichen Recht gibt.

Ein Richterhammer liegt auf einer Ausgabe der Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO)
Die KDSGO regelt die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit.

Beide Entscheidungen haben aber auch Aspekte mit grundsätzlicher Bedeutung: Verhandelt werden offene und versperrte Rechtswege zum kirchlichen Datenschutzgericht und zu kirchlichem Recht vor staatlichen Gerichten.

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