Stets Zeugnis geben – Wochenrückblick KW 39/2026

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 39/2026
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)

Die Woche im kirchlichen Datenschutz

Dienstvereinbarung Zeiterfassung

Im aktuellen Würzburger Amtsblatt ist die neue »Dienstvereinbarung zur Einführung einer Webanwendung für die Zeiterfassung zur Umsetzung der Dienstvereinbarung ›Arbeitszeit‹« abgedruckt. Die DV regelt sehr kleinteilig das digitale System der Zeiterfassung, das (auch das erfährt man darin) eine Zeiterfassung über eine LibreOffice-Tabelle ablöst. (Ganz digitalisiert wird dann aber doch nicht: Explizit wird festgehalten, dass die neue Webanwendung PDFs mit Arbeitszeitnachweisen generiert, die Beschäftigte ausdrucken (!) und den Vorgesetzten zur Unterschrift vorlegen.)

Ob es so eine detaillierte Regelung des Funktionsumfangs in einer DV wirklich braucht, hängt stark von den Gegebenheiten in der jeweiligen Einrichtung ab – ich empfehle in der Regel, Einsichts- und Kontrollrechte in das Verarbeitungsverzeichnis und eventuelle DSFAs festzuschreiben sowie auf eine angemessene, nicht überbordende Update- und Funktionsänderungsklausel zu achten. Der eigentliche Kern ist sehr kompakt: In § 4 werden der Zweck der Verarbeitung und der Umgang mit angefallenen Daten geregelt. Durch die DV ziehen sich ansonsten sehr starke Vetorechte der MAV – wo neue Systeme kontrovers sind, kann das sinnvoll sein und vertrauensbildend wirken.

Pauschale erweiterte Führungszeugnisse

Antje Schrupp berichtet davon, dass Veranstaltende von ihr in letzter Zeit häufig erweiterte Führungszeugnisse verlangen, obwohl die Veranstaltungen nichts mit Minderjährigen zu tun haben – und das sogar für bloße Vorträge. Sie nennt allgemein Volkshochschulen und kirchliche Träger. Ob solche übergriffigen Anforderungen häufig sind oder Schrupp nur Pech mit ihren Auftraggebenden hat, ist schwer einzuschätzen. Auch in Einzelfällen ist es bedenklich, die doch sehr eingriffsintensive Methode der Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses derartig zu trivialisieren. Unter § 30a BZRG lassen sich Vortragstätigkeiten mit erwachsener Zielgruppe eher schwer subsumieren. Beschwerden bei der Datenschutzaufsicht dürften wohl gute Aussichten haben.

Löschrecht im Taufbuch im europäischen Überblick

Das European Centre for Law and Justice hat einen Überblick über die Rechtsprechung und die Debatte zum Verhältnis des Rechts auf Vergessenwerden zur Religionsfreiheit veröffentlicht, bevor sich zwei europäische Gerichte dazu äußern: Über den belgischen Fall, den der EuGH gerade verhandelt, wurde hier schon viel geschrieben; daneben ist der EGMR mit einer Beschwerde gegen die französische Entscheidung des Staatsrats befasst, die kein Löschrecht im Taufbuch sah.

Die Autorin Alicja Słowik stellt drei zentrale Prinzipien fest, die sich aus den nationalen Rechtsprechungen ergeben: erstens eine klare Abgrenzung des Rechts auf Vergessenwerden. Primär sei die Löschung veröffentlichter Daten im Blick. Daher sei es wahrscheinlich, dass in den anstehenden Entscheidungen die Nichtöffentlichkeit der Taufbücher eine Rolle spielt. Zweitens sei das Recht auf Vergessenwerden nicht absolut und erfordere eine Abwägung mit anderen Grundrechten. Drittens müsse diese Abwägung im Kontext kollektiver Religionsfreiheit umso sorgfältiger ausfallen.

In eigener Sache

Auf Artikel 91

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Aus der Welt

  • Die DSK hat ihr Kurzpapier zur Einwilligung umfassend überarbeitet. Die vorige Version stammte noch aus dem Jahr 2019. Aktualisiert wurden unter anderem die Verweise auf Rechtsprechung und Positionen des EDSA; Informationen zu Tracking-Einwilligungen, Dark Patterns und konkludenten Einwilligungen sowie zu Einwilligungen von Kindern wurden weiter ausgeführt.
  • Die Initiative »Datenschutz geht zur Schule« hat jetzt Material für den Einsatz an Grundschulen entwickelt – das lässt sich auch gut in der außerschulischen Jugendarbeit verwenden.

Kirchenamtliches

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