Schlagwort-Archive: Führungszeugnis

Pfarreinetz protokolliert – Wochenrückblick KW 18/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 18/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Austreten und ausmisten – Wochenrückblick KW 9/2022

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Bei der Recherche zur Frage nach der Kommunikation nach Kirchenaustritt habe ich die Südwest-Diözesandatenschutzbeauftragte Ursula Becker-Rathmair auch gefragt, ob in der Praxis eigentlich datenschutzrechtliche Konflikte im Zusammenhang mit Austritten auftreten. Ihre Antwort: »Auch in der aktuellen Welle der Kirchenaustritte hatten wir bisher noch keine Beschwerden von Betroffenen in Bezug auf einen Kirchenaustritt. Vor einiger Zeit gab es einmal den Fall eines Pfarrers, der am Jahresende nicht nur die Zahl der Taufen im Gottesdienst mitteilte, sondern auch namentlich die aus der Kirche Ausgetretenen. So etwas geht natürlich nicht, da hätten wir erhebliche Bedenken.«

Nach der aktuellen Empfehlung der katholischen Datenschutzkonferenz zu Social Media und Messengerdiensten und der deutlichen Aussage der KDSA Ost zu Telegram war es klar, dass die verbliebenen Telegram-Erlaubnisse auch nicht mehr lange Bestand haben werden. Wie angekündigt hat das Bistum Regensburg nun seine Empfehlungen überarbeitet, wie aus dem aktuellen Amtsblatt hervorgeht: »Aus Sicht des Datenschutzes können für die dienstliche Kommunikation derzeit, nicht abschließend folgende Messenger-Dienste eingesetzt werden: Threema, Ginlo.
Die Messenger-Dienste Whatsapp und Telegram erfüllen die oben genannten Kriterien nicht. Die Verwendung dieser Dienste ist daher für eine dienstliche Kommunikation datenschutzrechtlich unzulässig.«

Die KDSA Ost erinnert ans Ausmisten: »Mittlerweile dürfte den meisten bekannt sein, dass personenbezogene Daten nach den Datenschutzgesetzen nicht auf ewig aufbewahrt werden dürfen.« Der Diözesandatenschutzbeauftragte gibt praktische Tipps zur Umsetzung von Löschfristen inklusive Rechenbeispielen. Bevor man in einer kirchlichen Einrichtung jetzt aber fröhlich ans Schreddern geht, sollte lieber noch einmal überprüft werden, ob nicht vielleicht stattdessen eine Archivierungspflicht besteht – die sieht beispielsweise die katholische Archivordnung vor.

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Rechtskultur im Presbyterium – Wochenrückblick KW 8/2022

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Entscheidungen evangelischer Gerichte mit Datenschutzbezug sind nach wie vor rar. Immerhin eine mit Bezug zum Persönlichkeitsrecht ist jetzt in der Evangelischen Kirche der Pfalz ergangen. Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Landeskirche hatte darüber zu entscheiden, ob Mitglieder des Presbyteriums Führungszeugnisse vorliegen müssen, wie es das 2019 von der Landessynode im Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vorgesehen ist. Leider wurde die Entscheidung bislang nicht veröffentlicht. Laut der Pressemitteilung der Landeskirche begründete das Gericht die Ablehnung der Klage von vier Presbytern aus Schifferstadt damit, dass der Eingriff in die persönlichen Rechte aufgrund des »übergeordneten Ziels« verhältnismäßig sei. Das gesamte Presbyterium als Kirchenleitung vor Ort sei gefragt, mit dem Thema Missbrauch vorbildlich umzugehen.

Die Tübinger Kirchenrechtlerin Sarah Röser, die in Freiburg zum kirchlichen Arbeitsrecht promoviert, hat sich in Feinschwarz mit kirchlicher Rechtskultur im Kontext der Debatte um die katholische Grundordnung des kirchlichen Dienstes befasst. Ihre Beobachtungen zu einer mangelnden Rechtskultur treffen nicht nur im kirchlichen Arbeitsrecht: »Da verkündet der Papst seine neuesten Gesetze in der Tageszeitung des Vatikanstaats anstatt im dafür vorgesehenen amtlichen Publikationsorgan, da publizieren Diözesanbischöfe ihre Gesetze gar nicht oder fehlerhaft in ihren kirchlichen Amtsblättern, da werden Gesetze nur angewendet, wenn es den kirchlichen Autoritäten gefällt, und unterlaufen, wenn sich unerwünschte Konsequenzen ergeben. Die Liste ließe sich beliebig verlängern.« Röser fordert klare, korrekt promulgierte Normen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Zu dem Thema habe ich für katholisch.de mit dem Tübinger (weltlichen) Arbeitsrechtler Hermann Reichold gesprochen – der kommt überraschenderweise zu dem Schluss, dass bischöfliche Selbstverpflichtungen durchaus eine gewisse Sicherheit bieten könnten: »Wenn ein Bischof so etwas kommuniziert, dann ist das zwar nur eine freiwillige Selbstbeschränkung, die nicht in legislativer Form erfolgt. Aber es spricht exekutiv eine eindeutige Sprache.« Das ist dann aber Machtkultur, keine Rechtskultur.

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