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Die Rechtsgrundlagen für die Verwendung von Personal- und Sachakten zur Aufarbeitung von Missbrauch in der katholischen Kirche sind je nach Bistum sehr verschieden. In verschiedenen Wellen haben verschiedene Bistümer unterschiedliche Normen in Kraft gesetzt.
In Nordrhein-Westfalen gibt es nun eine Vereinheitlichung der Regelungen. Materiell ändert sich kaum etwas im Vergleich zu den teilweise vorhandenen Vorgängernormen, auch die Kritik von Betroffenen an den Einsichtsordnungen wurde nicht übernommen.
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Alle zwei Jahre kommt der Tätigkeitsbericht des BfD EKD – seit es nur noch diese eine evangelische Datenschutzaufsicht gibt, ist es der einzige Bericht nach DSG-EKD. Mit dem Tätigkeitsbericht für die Jahre 2023/24 hat es der BfD EKD so erst jetzt endlich aus der Corona-Zeit herausgeschafft.
BfD EKD Michael Jacob (l.) übergibt den Tätigkeitsbericht 2023/24 an die EKD-Ratsvorsitzende Kirsten Fehrs (Bildquelle: BfD EKD, Montage fxn)
Politisch sieht BfD EKD Michael Jacob den Datenschutz unter Druck: Dass Datenschutz oft nur unter dem Vorzeichen angeblichen »Bürokratieabbaus« verhandelt wird, dass Datennutzung als Gegenspieler zum Datenschutz aufgebaut wird und dass Datenschutz im Umgang mit Zukunftstechnologien als Bremser dargestellt wird, bereiten ihm Sorge. Hier will Jacob mitgestalten:
»Mit Blick nach vorne haben wir als kirchliche Datenschützer mit unserem Thema etwas beizutragen … für eine schlankere und bürokratieärmere Gestaltung des Datenschutzes … für eine offenere und aufgeschlossenere, aber weiterhin grundrechtsbasierte Datennutzung und … für einen verantwortungsbewussten, auf einer christlichen Datenethik basierenden Einsatz von Zukunftstechnologien. Lassen Sie uns diese Chancen gemeinsam nutzen!«
Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat seine lange erwartete Entscheidung zur Münsteraner Missbrauchsstudie veröffentlicht (IDSG 16/2023 vom 11. November 2024, rechtskräftig). Ein Betroffener sexualisierter Gewalt hatte sich dagegen gewehrt, dass seine Daten aus dem Verfahren zur Anerkennung erlittenen Leids ohne seine Einwilligung für das Gutachten zur Verfügung gestellt wurden und als Fallstudie darin veröffentlicht wurde.
Der Betroffene hat auf ganzer Linie Recht bekommen. In der Analyse der Entscheidung zeigt sich, dass das IDSG es sich zwar einerseits leicht machen konnte: Zu eindeutig war der Fall. Andererseits entwickelt das Gericht im Gesamt seiner Rechtsprechung zur Missbrauchsaufarbeitung einen differenzierten Ansatz, das erhebliche kirchliche Interesse an Aufarbeitung mit dem Schutz der Rechte der Betroffenen sexualisierter Gewalt zu vereinen.
Die Landschaft der katholischen Akteneinsichtsregelungen ist unübersichtlich: Mindestens zwei Musterordnungen für Personal- und Sachakten existieren, die von den unterschiedlichen Bistümern unterschiedlich und teils sehr eigen umgesetzt wurden. Nun kommt eine weitere Variante aus dem Bistum Trier dazu: Eine Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten von Betroffenen sexuellen Missbrauchs und Dritten, die am 1. April in Kraft tritt.
Erstmals wird damit die Akteneinsicht speziell für Missbrauchsbetroffene und ihre Angehörigen geregelt, nicht nur für die institutionelle Aufarbeitung – zusätzlich zu bereits bestehenden Auskunfts- und Einsichtsrechten, sowohl speziellen wie datenschutzrechtlichen. Ist das gelungen?
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