Die Rechtsgrundlagen für die Verwendung von Personal- und Sachakten zur Aufarbeitung von Missbrauch in der katholischen Kirche sind je nach Bistum sehr verschieden. In verschiedenen Wellen haben verschiedene Bistümer unterschiedliche Normen in Kraft gesetzt.

In Nordrhein-Westfalen gibt es nun eine Vereinheitlichung der Regelungen. Materiell ändert sich kaum etwas im Vergleich zu den teilweise vorhandenen Vorgängernormen, auch die Kritik von Betroffenen an den Einsichtsordnungen wurde nicht übernommen.
Entwicklung der Einsichtsnormen
Dass es massive Mängel und Ungleichzeitigkeiten bei der Führung von Personalakten von Klerikern gab, war eines der zentralen Erkenntnisse der MHG-Missbrauchsstudie. Ein Ergebnis war die Personalaktenordnung, die 2021 grundsätzlich einheitlich in allen Bistümern in Kraft trat. Die PAO hat allerdings keine spezifische Rechtsgrundlage für die Verwendung von Personalakten in der Aufarbeitung. Im katholischen Datenschutzrecht fehlt (bislang) noch eine Entsprechung zu der evangelischen Aufarbeitungsnorm § 50a DSG-EKD.
2022 folgten spezifische katholische Aufarbeitungsnormen, die größtenteils auf einem einheitlichen Muster des Verbands der Diözesen Deutschlands basieren und Auskunft und Einsicht bei Personalakten regeln. Mittlerweile hat der Großteil der Diözesen entsprechende Normen erlassen.
Diese Normen erfassen aber ausschließlich Personalakten; Sachakten blieben zunächst außen vor. 2023 folgten Ordnungen für die Sachakteneinsicht. Wieder ist die Lage sehr heterogen, teilweise gab es bereits in dieser Gesetzgebungswelle Ordnugnen, die Personal- und Sachakten abdecken.
Aktuelle Gesetzgebung in den NRW-Bistümern
In den jüngsten Amtsblättern setzten die Bischöfe von Aachen, Essen und Münster Diözesangesetze in Kraft, die sowohl den Umgang mit Personalakten als auch mit Sachakten regeln. In Paderborn gilt das Gesetz, das anscheinend die Vorlage für die grundsätzlich gleichen neuen Gesetze ist, schon seit April 2023. Die seit März geltende Kölner Aufarbeitungsordnung ähnelt den anderen Gesetzen, unterscheidet sich aber mehr als andere.
Grundsätzlich ändert sich im Vergleich zu Vorgängernormen recht wenig. Die außer in Köln einheitlich AktAuskG genannten Gesetze normieren die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei der Offenlegung von personenbezogenen Daten gegenüber der jeweiligen unabhängigen Aufarbeitungskommission, für Forschungszwecke und gegenüber Rechtsanwaltskanzleien. Für die Offenlegung gegenüber Aufarbeitungskommissionen ist in der Regel nicht mehr die Zustimmung des Diözesanbischofs oder einer von ihm bestimmten Person erforderlich. Das ist konsequent, weil sich die Bischöfe in der Gemeinsamen Erklärung zwischen DBK und UBSKM ohnehin auf eine umfassende Kooperation bei der Akteneinsicht verpflichtet haben.
Im Detail gibt es kleinere Abweichungen in den jeweiligen diözesanen Regelungen.
Aachen
Normen
- Neu: Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für Forschungszwecke und für Rechtsanwaltskanzleien in Bezug auf Personalakten von Klerikern sowie Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung im Bistum Aachen (AktAuskG)
- Alt:
- Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommissionen zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für Forschungszwecke und für Rechtsanwaltskanzleien in Bezug auf Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung
- Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für Personalakten von Klerikern, Kandidaten und Kirchenbeamten zu Zwecken der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch
Anmerkungen
- Die Aachener Ordnung erfasst nur die Personalakten von Klerikern; Kirchenbeamten bleiben anders als in den anderen Normen außen vor.
- Es fällt auf, dass Aachen als einzige Diözese von einer »Ordnung« statt von einem »Gesetz« spricht; lediglich in der Abkürzung und an einer Stelle ist von einem Gesetz die Rede. Formal handelt es sich auch bei der als »Ordnung« bezeichneten Norm um ein bischöfliches Gesetz.
Essen
Normen
- Neu: Diözesangesetz zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für Forschungszwecke und für Rechtsanwaltskanzleien in Bezug auf Personalakten von Klerikern, Personalakten von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung im Bistum Essen (AktAuskG)
- Alt:
- Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommissionen zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für Forschungszwecke und für Rechtsanwaltskanzleien in Bezug auf Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung
- Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten zu Zwecken der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch
Anmerkungen
- Neben den Regelungen für die Aufarbeitung gibt es weiterhin eine Ordnung für die Einsicht und Auskunft gegenüber Betroffenen und Dritten (ähnlich der Trierer Regelung).
Köln
Normen
Anmerkungen
- In den Begriffsbestimmungen wird der im Kontext von Datenschutz und Aufarbeitung gelegentlich missverständliche Begriff der betroffenen Person eindeutig definiert. Wenn von »betroffener Person« die Rede ist, ist die datenschutzrechtlich betroffene Person gemeint (inklusive der ausdrücklichen Klarstellung, dass Täter und Opfer gemeint sind). Wird der Begriff »Betroffener« verwendet, sind »Opfer sexuellen Missbrauchs« gemeint.
- Für die Offenlegung zu Forschungszwecken und gegenüber Rechtsanwaltskanzleien braucht es immer die Einwilligung von Betroffenen (im Sinne von Missbrauchsbetroffenen), es gibt keine Erlaubnistatbestände wie bei der Offenlegung gegenüber der Aufarbeitungskommission, die einen Verzicht auf die Einwilligung ermöglichen. Die Kölner Regelung ist damit die einzige, die die Kritik von Betroffenenvertretungen an der Verwendung von Betroffenendaten ohne Einwilligungen zumindest teilweise aufgreift. Die beiden Empfängergruppen sind unterschiedlich geregelt: Bei den Kanzleien wird die Zulässigkeit bei Vorliegen mehrerer Kriterien geregelt, zu denen die Einwilligung von Betroffenen gehört. Bei Forschungszwecken fehlt ein solcher Katalog, stattdessen wird nur geregelt, dass die Offenlegung ohne die Einwilligung der Betroffenen unzulässig ist – Daten von betroffenen Personen, die keine Betroffenen sind (etwa Täter und Beschuldigte) bleiben hier also ungeregelt. Das bedeutet: Eine Rechtsgrundlage für die Offenlegung von personenbezogener Daten Beschuldigter und Täter aus Sachakten zu Forschungszwecken gibt es hier nicht.
- Die Offenlegung von Informationen aus Personalakten von Klerikern an die Aufarbeitungskommission wird in einem eigenen Paragraphen geregelt. Hier braucht es die Erlaubnis des Diözesanbischofs oder einer von ihm beauftragten Person. In den anderen Normen braucht es diese Erlaubnis für die Aufarbeitungskommission nicht mehr.
Münster
Normen
Anmerkungen
- Münster hatte bislang keine Aufarbeitungsnormen – das ist der Diözese schon auf die Füße gefallen. Möglicherweise wäre der verlorene Prozess vor dem IDSG um die Aufarbeitungsstudie der Uni Münster zumindest teilweise anderes ausgegangen, wenn es eine klare Rechtsgrundlage für die Aufarbeitung gegeben hätte.
- Münster hat derzeit keinen Diözesanbischof. Dennoch wurde das Gesetz durch den Diözesanadministrator für zehn Jahre in Kraft gesetzt. Dadurch könnte eine Rechtsunsicherheit entstehen, weil nicht klar ist, ob diese Gesetzgebung im Rahmen des Innovationsverbots während der Sedisvakanz von den Befugnissen des Diözesanadministrators gedeckt ist.
Paderborn
Normen
Anmerkungen
- Wie in Münster wurde das Gesetz auch in Paderborn durch den Diözesanadministrator in Kraft gesetzt; mittlerweile gibt es wieder einen Erzbischof, der anscheinend nichts an dem Gesetz geändert hat.
Fazit
Die weitgehende Vereinheitlung schafft vergleichbare Standards in den nordrhein-westfälischen Bistümern, trotz der etwas größeren Abweichungen in Köln.
Zwei Aspekte sind herauszuheben: Einmal, dass Köln die Kritik von Betroffenenvertretungen zumindest teilweise aufgegriffen hat und Missbrauchsbetroffenen in manchen Situationen immer eine Einwilligung (oder ihre Verweigerung) ermöglicht; hilfreich ist auch die explizite begriffliche Differenzierung beim Betroffenenbegriff. Zum zweiten hat Münster nun endlich auch klare Regelungen. Dass man dort lange auf Auskunfts- und Einsichtsnormen verzichtet hat, ist eine nicht nachvollziehbare Entscheidung, gerade angesichts der Probleme mit der Studie.
