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Der BfDI hat dem Bundespresseamt den Betrieb der Facebook-Seite der Bundesregierung untersagt. Dass das BPA bei Meta immerhin die Abschaltung der Analytics-Funktion erwirken konnte, reichte dem Bundesdatenschutzbeauftragten nicht aus. Auf 44 Seiten ergeht der begründete Bescheid mit den bereits aus dem Kurzgutachten der DSK bekannten Argumenten. Als erste kirchliche Aufsichten reagierten der bayerische Diözesesandatenschutzbeauftragte und der DSBKD darauf. In Bayern werden gleich Nägel mit Köpfen gemacht: »Diese Anordnung setze ich entsprechend für die Dienststellen der katholischen Kirche in Bayern mit der Maßgabe in Kraft, dass die Ausführungsfrist am 31.3.2023 endet. Die Anordnung dient auch der Vermeidung von Schadensersatzansprüchen gegen kirchliche Einrichtungen.« Allerdings kann ein Diözesandatenschutzbeauftragter keine Allgemeinverfügungen erlassen; Anordnungen müssen in Bescheiden an einzelne Verantwortliche ergehen. Ob tatsächlich einzelne Facebook-Seiten per Anordnung verboten werden, ist noch nicht abzusehen – zumal mit Ablauf der Frist voraussichtlich auch der DDSB nicht mehr im Dienst sein wird. Der DSBKD ist zurückhaltender: »In der rechtlichen Bewertung des Betriebs von Facebook-Fanpages stimmt der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie grundsätzlich mit dem BfDI, den Mitgliedern der DSK und der Konferenz der Beauftragten der EKD überein und wird, wo angezeigt, eigene aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen«, schreibt er und stellt trotz Aufforderung an die von ihm beaufsichtigen Landeskirchen und Diakonischen Werke immer noch erhebliche Defizite fest. Bisher habe er aber auf Anhörungs- und Prüfverfahren verzichtet. Der DSBKD nennt einige Punkte, die in der Hoheit von Seitenbeitreibenden sind: Seiten sollen nicht an Privataccounts geknüpft sein, sondern über Facebook Business verwaltet werden, so dass die redaktionelle Hoheit der verantwortlichen Stelle gewahrt bleibt, spezifische Datenschutzerklärungen gehören direkt auf den Fanpages und nicht datenschutzkonforme Embeds auf Webseiten sind zu unterlassen. Das darf man wohl als Wink mit dem Zaunpfahl verstehen, was man mindestens tun sollte, will man der Aufforderung zur Abschaltung nicht nachkommen.
Die NRW-Datenschutzaufsicht prüft und prüft und prüft: In den seit Jahren laufenden Prüfverfahren gegen die neu-apostolische und die alt-katholische Datenschutzregelung geht es kaum voran. Bei den Alt-Katholiken gibt es gar keinen Stand – das Verfahren ruht weiterhin, seit über einem Jahr. Das ist sehr praktisch für die Aufsicht, weil ein ruhendes Verfahren nicht abgeschlossen ist und daher Akteneinsicht über das Informationsfreiheitsgesetz weiter verweigert werden kann. Bei der anderen kleinen Kirche gibt es dagegen Bewegung: »Bezüglich der neuapostolischen Kirche wird aufgrund eines laufenden Falls in Bälde eine Entscheidung getroffen und zwar unter Berücksichtigung der inzwischen vorliegenden Entscheidungsgründe zu SELK des VG Hannover vom November 2022«, teilte ein Sprecher der Aufsicht mit.
Die Offenlegung des Klarnamens der unter dem Pseudonym Karin Weißenfels bekannten Missbrauchsbetroffenen durch den Trierer Bischof Stefan Ackermann kommt vor Gericht. Die Zeit-Beilage »Christ & Welt« berichtet in ihrer aktuellen Ausgabe, dass Weißenfels beim Arbeitsgericht Trier eine Klage auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro gegen den Bischof und das Bistum eingereicht hat. »Ackermann, begründet die Klägerseite ihren Schritt, habe die Betroffene durch die Klarnamennennung ›erheblich retraumatisiert‹. Darüber hinaus sei sie ›gravierend in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt‹ worden«, so C&W. Im Oktober hatte ich über die Beschwerden von Weißenfels bei der kirchlichen Datenschutzaufsicht berichtet. Auf Anfrage teilte Weißenfels nun mit, dass diese Verfahren noch laufen.
Das Bistum Hildesheim hat Ausführungsbestimmungen zum Recht auf Akteneinsicht in Personalaktendaten erlassen. Leider zeichnet sich auch hier wieder ein Trend ab: Ausdrücklich normierte Akteneinsichtsrechte bleiben weit hinter dem Standard des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs zurück.
Weiterlesen2022 endet, wie es begonnen hat: Die hier prophezeiten großen Themen können alle auf Wiedervorlage gelegt werden. Die große Facebook-Dämmerung kam nicht – alle warten immer noch auf das Musterverfahren zwischen dem Bundesdatenschutzbeauftragten und dem Bundespresseamt. Bei der Evaluierung der kirchlichen Datenschutzgesetze gibt es auch nichts Neues – das KDG ist nach wie vor überfällig, beim DSG-EKD ist öffentlich keine Bewegung sichtbar. Die KDSA Nord ist immer noch keine KdÖR, und in Bayern ist Jupp Joachimski im 81. Lebensjahr Diözesandatenschutzbeauftragter ohne Aussicht auf Ablöse. Der DSG-EKD-Kommentar ist immer noch nicht da, die KDSGO-Kommentierung auch nicht.
Vormals große Themen wie der Umgang mit Corona haben an Bedeutung verloren – im Frühjahr wurde noch über den richtigen Umgang mit Impfnachweisen diskutiert, seither ist die Pandemie zumindest datenschutzrechtlich vorbei. Die Tendenz der vergangenen Jahre zeichnet sich also fort: Der kirchliche Datenschutz läuft im Regelbetrieb. Große Aufregerthemen blieben aus, nach Ausnahmejahren der Pandemie können sich Aufsichten und Verantwortliche wieder auf ihre Regelaufgaben konzentrieren.
WeiterlesenNach Corona ist immer noch während Corona – und das Jahr der Flut. Unter den sieben Bistümern, die das Katholische Datenschutzzentrum Frankfurt beaufsichtigt, sind die von der Flut am schwersten betroffenen – das Ahrtal gehört zum Bistum Trier. Das prägt auch den Tätigkeitsbericht für 2021, der nun erschienen ist.
Der Südwest-Tätigkeitsbericht gehört immer zu denen, die sich am unterhaltsamsten lesen. Die Diözesandatenschutzbeauftragte Ursula Becker-Rathmair hat ein Talent, Datenschutzvorfälle so lakonisch mit trockenem Humor zu schildern, dass man bei Datenschutzschulungen eins zu eins aus dem Tätigkeitsbericht vorlesen möchte. Auch wenn sie sich angesichts der Flut erschüttert zeigt: Auch das prägt wieder den Bericht.
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Eine wichtige Konsequenz aus der MHG-Missbrauchsstudie war eine Vereinheitlichung und Professionalisierung der Personalakten. Die zum Jahresbeginn in Kraft getretene Personalaktenordnung erhält zum 1. Januar 2023 noch eine Ergänzung: Auf ihrer Vollversammlung hat die Deutsche Bischofskonferenz ein Muster für Ausführungsbestimmungen zur Personalaktenordnung für Ausbildungsakten von Alumnen in den Priesterseminaren entgegengenommen und empfohlen, sie in den Bistümern zum Jahreswechsel in Kraft zu setzen. Details sind noch nicht bekannt.
Die Süddeutsche Zeitung berichtet wieder über den Fall der unter dem Pseudonym Karin Weißenfels auftretenden Missbrauchsbetroffenen aus dem Bistum Trier. Im Beitrag erfährt man auch, dass mittlerweile die zuständige kirchliche Datenschutzaufsicht damit befasst ist, dass Bischof Ackermann in einer Videokonferenz das Pseudonym von Weißenfels gebrochen hat.
Im letzten Jahr ist ein Antrag zur Änderung der alt-katholischen KDO zur Veröffentlichung von Kontaktdaten von Ehrenamtlichen gescheitert. In diesem Jahr geht’s wieder um eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Veröffentlichung von Kontaktdaten. Dieses Mal bei den Geistlichen im Ehrenamt, aber ohne KDO-Änderung. In einer synodalen Kirche dürfte ein solcher Antrag im Falle des Beschlusses wohl eine hinreichende Rechtsgrundlage sein – ein Beschluss des höchsten beschlussfassenden Gremiums dürfte eine rechtliche Verpflichtung sein, der der Verantwortliche unterliegt (§ 6 Abs. 1 lit. d) KDO i. V. m. § 19 SGO).
Dass Kirchen Datenschutz ernstnehmen, ist keine Selbstverständlichkeit. Besonders krasse Fälle dokumentiert Wired in einer ausführlichen Reportage: »The Ungodly Surveillance of Anti-Porn ‘Shameware’ Apps« – Religionsgemeinschaften aus dem evangelikalen Spektrum überwachen ihre Gläubigen mit hochgradig invasiven Apps, um »sündhaftes« Verhalten zu dokumentieren.
In eigener Sache: Am 4. Oktober um 18 Uhr leite ich bei der Stiftung Datenschutz ein Webinar zu Besonderheiten im Bereich des kirchlichen Engagements – die Teilnahme ist kostenlos.
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Der BfD EKD hat FAQs zu Direktwerbung veröffentlicht. Die Fragenliste stellt zwar im wesentlichen auch nur fest, dass gemäß DSG-EKD grundsätzlich auch nichts anderes gilt als gemäß DSGVO. Dennoch dürfte diese Äußerung der Aufsicht für einige Erleichterung sorgen: Das große Problem des evangelischen Datenschutzgesetzes ist das Fehlen der Interessen des Verantwortlichen in der Abwägung des berechtigten Interesses – und damit ist Direktwerbung eigentlich nur über Einwilligung gestaltbar. In der FAQ-Liste greift die Aufsicht jetzt aber eine schon zuvor aus der Arbeitshilfe zu Bildrechten bekannte Konstruktion auf: Ein Nachbau eines DSGVO-äquivalenten berechtigten Interesses aus kirchlichem Interesse und berechtigtem Interesse nach DSG-EKD, also eine faktisch neue Rechtsgrundlage § 6 Nr. 4 iVm Nr. 8 DSG-EKD: »Notwendig ist dann eine Abwägung im konkreten Einzelfall zwischen den Interessen des Verantwortlichen bzw. Dritten und der betroffenen Person. Es kann nicht auf abstrakte Kriterien oder vergleichbare Fälle abgestellt werden«, erläutert der BfD EKD.
Ein weiterer Streit im Kontext des Familienrechts ist Thema der jüngsten Entscheidungsveröffentlichung des IDSG (IDSG 10/2021 vom 25. April 2022). Die meisten Anträge des Vaters sind unzulässig oder unbegründet. Erfolg hatte er damit, dass er eine vorschnelle Löschung einer Beistandsakte gerügt hatte. Löschen ist zwar oft eine gute Idee, aber wer unbegründet löscht, setzt sich neuen Problemen aus. (Die Konsequenzen sind hier wie systembedingt üblich überschaubar: Es wurde lediglich ein Datenschutzverstoß festgestellt. Mehr können die kirchlichen Datenschutzgerichte nicht.) Wieder einmal tritt außerdem die Figur einer konkludenten Einwilligung als Rechtsgrundlage auf (Rn. 58) – nach wie vor eine sehr fragliche Konstruktion. Gegen die Entscheidung wurden Rechtsmittel eingelegt.
Die von der DBK und Adveniat beauftragte Untersuchung der Akten der Auslandspriester-Koordinierungsstelle Fidei Donum wurde am Montag veröffentlicht. Die unabhängige Untersuchung belastet vor allem den langjährigen Adveniat- und Fidei-Donum-Chef Emil Stehle, der Missbrauchstäter deckte und selbst von vielen Betroffenen belastet wird. (Zu den Erkenntnissen in der Sache meine Analyse bei katholisch.de.) Interessant ist der Hinweis, dass als »datenschutzrechtliche Voraussetzung« einer Durchsicht der Akten der Fidei-Donum-Koordinationsstelle in Essen durch eine fachkundige Person die Inkraftsetzung der Personalaktenordnung genannt wird. Das ist insofern bemerkenswert, als dass § 15 PAO lediglich Auskunftsrechte kennt; erst die Norm zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten schafft eine allgemeine Rechtsgrundlage für Akteneinsicht durch Aufarbeitungskommissionen. Weder vom Bistum Essen noch vom möglicherweise auch datenschutzrechtlich verantwortlichen VDD sind bislang entsprechende Normen bekannt. Wichtiger als diese Frage – andere Bistümer haben ihre Aufarbeitungsstudien schließlich auch ohne PAO und Nebengesetze aufgegleist – ist aber, was man über scheinbar familiäre Organisationskulturen und mangelnde Struktur als Ermöglichungsbedingungen von Missbrauch erfährt.
Wer hätte gedacht, dass man bei der Diskussion um einen katholischen Arbeitskreis in der Bundes-CDU auch etwas über das Datenschutzmanagement der Partei erfährt? »Ich gehe davon aus, [dass es eine christliche Mehrheit in der CDU gibt,] aber ich weiß es nicht, weil das deutsche Datenschutzrecht eine Hürde aufbaut. Danach darf man nur Daten erheben, die tatsächlich erforderlich sind. Deshalb wird nur abgefragt, ob jemand evangelisch ist, da man ihn dann dem Evangelischen Arbeitskreis zuordnen kann. Da es keinen Katholischen Arbeitskreis gibt, gibt es tatsächlich auch nicht die Abfrage beim Mitgliedschaftsantrag, ob jemand katholisch ist«, berichtet die Vorsitzende des Katholischen Arbeitskreises in Thüringen.
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In Polen geht die Kontroverse um die Vernichtung von Akten in kirchlichen Missbrauchsverfahren weiter. Während die staatliche Missbrauchskommission weiterhin darüber klagt, dass Akten des bischöflichen Geheimarchivs entsprechend der kirchenrechtlichen Regeln nach dem Tod des Angeklagten oder zehn Jahre nach der Verurteilung vernichtet werden und so eine Aufarbeitung erschwert ist, sieht die Polnische Bischofskonferenz keine Probleme mit der Praxis und sieht im Zusammenspiel von polnischer Justiz und Heiligem Stuhl die Regierung am Zug, angemessene Vereinbarungen und gesetzliche Grundlagen zu schaffen.
Wolfgang Huber wagt den großen Aufschlag und hat eine »Ethik der Digitalisierung« unter dem Titel »Menschen, Götter und Maschinen«(Affiliate link) vorgelegt. Der ehemalige Berliner Landesbischof und EKD-Ratsvorsitzende befasst sich darin natürlich auch mit Datenschutz und informationeller Selbstbestimmung. Die Überschrift des vierten Kapitels, »Grenzüberschreitungen«, ist dabei programmatisch: Es wird ein grundsätzlich pessimistisches Bild gezeichnet, eine »Erosion des Privaten« festgestellt. Huber schlägt mit Hans Jonas eine »Heuristik der Furcht« als ethische Regel zum Umgang mit den eigenen Daten vor: »Es ist ein Gebot der Selbstachtung, Anbieter mit transparentem Datenschutz zu bevorzugen, Suchanfragen auf das Notwendige zu beschränken und Informationen über sich selbst nicht leichtfertig preiszugeben.« Dazu brauche es Selbstverpflichtungen der Digitalfirmen und eine Verschärfung der internationalen Rechtsregeln für den Umgang mit persönlichen Daten im Netz. Wie solche Regeln gestaltet sein können, fehlt allerdings. Allzu oft bleibt Huber bei einer pessimistischen Diagnose. Daten gibt es nur im gesellschaftlichen Verfallsmodus. Informationelle Selbstbestimmung wird zwar hochgehalten, dabei aber so interpretiert, dass selbstbestimmt nur das ist, was Hubers ethische Reflexionen für gut halten. »Dem digitalen Freiheitsgewinn wird ein erheblicher Teil der persönlichen Freiheit geopfert«, klagt er. Dass persönliche Freiheit auch in digitalem Freiheitsgewinn bestehen kann, ist nicht vorgesehen. Stattdessen wird wieder einmal Jaron Lanier und sein Social-Media-Ausstieg als Goldstandard dargestellt. Die DSGVO wird zwar erwähnt, aber ohne große Kenntnis und analytische Tiefe. Sie verfolge »erkennbar das Ziel, die umfangreiche Nutzung privater Daten mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar zu machen und zugleich eine Nutzung dieser Daten in möglichst hohem Umfang zu ermöglichen«. Woran sich das zeige, ist keiner Erläuterung wert. Huber beschränkt sich weitgehend auf die von ihm als zentral ausgemachten Instrumente der Pseudonymisierung und Anonymisierung. »Aus ethischer Perspektive ist es jedoch keineswegs unproblematisch, die Daten einer Person dann als frei verfügbar anzusehen, wenn sie statt unter dem authentischen Herkunftsnamen unter einem Pseudonym genutzt werden«, urteilt Huber. Nur: Wer vertritt diese Position? Die DSGVO jedenfalls nicht. Den Datenschutzdiskurs bringt Huber mangels Substanz so jedenfalls nicht weiter. »Theologisch interessierte Oberstudienräte finden gelehrte Einwände gegen die in den Feuilletons dieser Republik erhobenen Großthesen über die Chancen der Digitalisierung«, schließt die lesenswerte Rezension des Buchs in der Eule.
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Das Bistum Rottenburg-Stuttgart ermöglicht nun auch die Akteneinsicht zur Missbrauchsaufarbeitung bei allen Beschäftigten. Im aktuellen Amtsblatt wurde eine Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommissionen zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener in Bezug auf Personalaktendaten von Beschäftigten (OAK-DRS) veröffentlicht. Die Ordnung ist eine Premiere: Mittlerweile haben zwar mindestens 16 Bistümer Einsichtsnormen in Personalakten von Klerikern und Kirchenbeamten in Kraft gesetzt, darunter Rottenburg-Stuttgart. Aber über einen Beschluss der Bistums-KODA tatsächlich alle Beschäftigten zu erfassen, auch die nicht unmittelbaren Bistumsbeschäftigten, geht weit darüber hinaus. Ob das so zulässig ist, wird sich im Streitfall vor Gericht erweisen. (Auch bei katholisch.de habe ich darüber berichtet.)
Der Jahresbericht 2021 der Kommission der EU-Bischofskonferenzen COMECE ist erschienen. Darin gibt es auch einen kurzen Abschnitt zum Datenschutz und zum Umgang mit der DSGVO (»a permanent priority of the Catholic Church in Europe«), in dem von einer Überarbeitung der internen Richtlinien für die Bischofskonferenzen der EU, die in diesem Jahr fertig gestellt werden soll. Was darin genau steht, ist nicht bekannt. Es ist aber anzunehmen, dass es sich um das Muster-Datenschutzgesetz handelt, auf dessen Grundlage beispielsweise die polnische, die maltesische und die spanische Bischofskonferenz ihr Datenschutzgesetz erlassen haben. Außerdem erfährt man vom Datenschutz-Austauschtreffen der COMECE, von dem bereits der polnische Datenschutzbeauftragte (KIOD) berichtet hatte. Thema war außerdem die Rechtsgrundlage berechtigtes Interesse und das Zusammenspiel von DSGVO und Kirchenrecht. Zudem werden datenschutzrechtliche Fälle mit Kirchenbezug gesammelt.
Bei Nebentätigkeiten entwickeln Dienstgeber häufig eine ungesunde Neugierde und haben wenig im Blick, was erforderlich ist und dass Nebentätigkeiten auch von Grundrechten geschützt sind. Da ist es sehr hilfreich, wenn die KDSA Ost eine kleine Handreichung zur Verfügung stellt, wie der Datenschutz dabei ins Spiel kommt.
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Bei der Berliner Tagung zu religionspolitischen Reformperspektiven für die Kirchen äußerte der Leiter des Instituts für Staatskirchenrecht Ansgar Hense sich auf dem Panel zu inneren Angelegenheiten zum formativen und regulativen Einwirken der weltlichen Rechtsordnung auf kirchliche Normen. Ein (knappes) Beispiel war dabei das Datenschutzrecht. Hense äußerte sich zur kirchlichen Rechtswirklichkeit vor und nach Inkrafttreten der DSGVO: »Ich glaube, dass bis zum Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung zwar ein kircheneigenes Datenschutzrecht reklamiert wurde, es aber nicht praktiziert wurde. Für die Zeit nach dem Inkrafttreten würde ich eine andere Auffassung vertreten«, so Hense. (Jacob Joussen widersprach in der Diskussion für den evangelischen Bereich, aber eine weitgehende Nichtrezeption des Datenschutzrechts vor der DSGVO dürfte ein allgemeines Problem sein.) Dabei hob er auch die mit Mandat des Heiligen Stuhls errichtete kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit und die Unabhängigkeit der kirchlichen Datenschutzaufsicht hervor, die staatlich vorformatiert erstmals echte rechtliche Kontrollinstanzen ins kirchliche Recht brachten. (Auf die formative Wirkung staatlichen Rechts ging Hense auch in seinem Beitrag zum jüngsten Sammelband des KDSZ Dortmund ein.) Später habe ich den Berliner Generalvikar Manfred Kollig nach der 2019 getätigten Ankündigung gefragt, dass der damals neu eingerichtete VDD-Verbandsrat klären wollte, »in welchem Umfang und mit welchem Inhalt die Kirche in Deutschland die grundgesetzlich zugestandenen Autonomiebereiche eigenständig ausfüllen kann und will (etwa im Bereich des Arbeits- und Datenschutzrechts)«. Kolligs knappe Antwort: »Meine Einschätzung ist: Wir werden nicht verzichten auf eigenes Arbeitsrecht und andere Rechte wie Datenschutz.«
Und noch eine Tagung: Am Donnerstag fand die von der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs organisierte Tagung »Aufarbeitung, Akten, Archive – Zum Umgang mit sensiblen Dokumenten« statt. Dabei wurden auch einige Themen des Persönlichkeitsrechtsschutzes angesprochen. Einen allgemeinen Überblicksbericht von der Tagung gibt es bei katholisch.de. Die Videos der Panels werden in den nächsten Tagen in die Mediathek der Kommission eingestellt; besonders interessant für die Zielgruppe hier dürfte das letzte Podium zum Thema »Wer hat die Macht über die Quellen?« sein, bei der unter anderem der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller interessante Einblicke in die Praxis und Rechtsgrundlagen kirchlicher Archive gab.
Bei Reichert und Reichert befasst sich Matthias Herkert mit der aktualisierten Arbeitshilfe zum Einsatz von Microsoft 365 des KDSZ Frankfurt. Im Vergleich zur ersten Version aus 2019 ist die Einschätzung der Aufsicht harscher geworden: »Während das KDSZ-FFM im Februar 2019 die datenschutzkonforme Nutzung der Microsoft-Cloud-Angebote zumindest als „aktuell zwar möglich“ bezeichnete und Verantwortliche lediglich darauf hinwies, dass diese „ein hohes Risiko“ eingingen, dass die Konformität zu KDG und DSGVO kurzfristig entfallen könne, geht sie inzwischen davon aus, dass ein datenschutzkonformer Betrieb von Microsoft 365 „erwartungsgemäß“ nur in Ausnahmefällen möglich sei.«
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Der Trierer Bischof Stephan Ackermann hat in einer Videokonferenz vor Bistumsmitarbeitenden das Pseudonym der Missbrauchsbetroffenen Karin Weißenfels gebrochen. Laut dem Trierer Volksfreund, der zuerst darüber berichtete, habe Ackermann gesagt, wenn jetzt schon offen über Namen gesprochen werde, dann nenne er auch den Namen der beteiligten Person. Ackermann hat laut Volksfreund eine Unterlassungserklärung unterzeichnet. Christiane Florin begleitet den Fall Weißenfels im Deutschlandradio schon länger und fasst in einem Interview die Geschehnisse zusammen. Darin gibt es auch eine Stellungnahme der Unabhängigen Beauftragten für sexuellen Kindesmissbrauch Kerstin Claus, in dem sie auch auf den kirchlichen Datenschutz abhob:
»Persönlichkeitsrecht und datenschutzrechtliche Vorgaben werden oft von Institutionen angeführt, um die Namen von Tätern und Täterinnen nicht zu nennen. Umso wichtiger ist, dass auch der Personen- und Datenschutz Betroffener konsequent anerkannt und umgesetzt wird. Es muss sichergestellt werden, dass sensible Daten und Informationen von Betroffenen, und dazu gehört auch die Nennung des Klarnamens ohne Freigabe von Betroffenen, nicht weitergegeben werden. Durch den Verstoß wird die Integrität der betroffenen Person ein weiteres Mal schwer verletzt. In diesem Fall ist es besonders gravierend, weil viele im Bistum Trier die Betroffene als Kollegin dadurch identifizieren können. Die Einreichung einer Unterlassungsklage ist für Betroffene ein wichtiges Signal, weil sie zeigt, dass das Recht auf betroffenensensiblen Umgang und die Einhaltung von Rechtsnormen erfolgreich durchgesetzt werden kann. Die Kirchen sollten diesen Fall zum Anlass nehmen, ihre Regelungen zum Datenschutz und dem damit einhergehenden kirchlichen Verwaltungsverfahren eingehend zu prüfen. Dies sollte sich grundsätzlich orientieren an den berechtigten Belangen Betroffener, auch und gerade im Bereich Persönlichkeitsrecht und Datenschutz.«
(UBSKM Kerstin Claus im DLF; eigene Transkription auf Grundlage des DLF-Audios, Hervorhebung ergänzt.)
Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist das kirchliche Datenschutzrecht wohl recht schwach aufgestellt: Ein immaterieller Schadenersatz wäre denkbar; leider ist der Rechtsweg unklar, auf dem dieser erstritten werden könnte – die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit ist jedenfalls nicht zuständig. Das mutmaßlich einschlägige Universalkirchenrecht kennt in can. 220 CIC (»Niemand darf […] das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz der eigenen Intimsphäre verletzen«) keine Sanktionen. Auf Twitter äußert sich außerdem Doris Reisinger zum Machtungleichgewicht bei der Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten.
Mittlerweile haben 15 Bistümer Normen zur Einsicht in Personalakten zur Missbrauchsaufarbeitung erlassen. Erst jetzt erschien das Fuldaer Amtsblatt Nr. 2/2022 online, das unter dem Titel »Gesetz zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten der Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener« die bislang eigenständigste Umsetzung der DBK-Musternorm vorgenommen hat. Im Unterschied zur Musternorm, die mit der Bezeichnung »Bedienstete« wohl auf den Sprachgebrauch der Personalaktenordnung abhebt und lediglich die Personalakten von Klerikern und Kirchenbeamt*innen erfasst, erweitert das Fuldaer Gesetz die Reichweite des Begriffs auf alle Beschäftigte, gleich welcher Rechtsform, solange sie bei einem der bischöflichen Gewalt unterworfenen Rechtsträger beschäftigt sind. Anders als die Musternorm wird eine viel stärkere Verortung im Kirchen- wie im Beamtenrecht vorgenommen, Begriffsbestimmungen sorgen für mehr Klarheit, neben Personal- werden auch relevante Sachakten erfasst und die Aufarbeitungskommission darf Betroffenen in deren Fällen Akteneinsicht gewähren. Insgesamt wirkt das Fuldaer Gesetz erfreulich durchdacht und betroffenenorientiert, wenn hier auch lediglich die Übermittlung an die Kommission, nicht für Forschung und an Kanzleien geregelt wird. Allein schon, dass mit der klaren Bezeichnung »Gesetz« statt der schwammigen »Normen« die Rechtsqualität deutlich gemacht wird, muss man im Feld der tendentiell wurstigen bischöflichen Gesetzgebung schon positiv hervorheben.
Die Evaluierung des KDG findet bisher ohne Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Dass es in der kirchlichen Gesetzgebung auch anders geht, zeigen die fünf nordrhein-westfälischen Bistümer mit ihrem Vorgehen bei der Ablösung des »Preußischen Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens« durch kirchliche Gesetze. Schon lange vor Inkraftsetzung durch die Gesetzgeber wird in allen Bistümern ein umfangreiches Beteiligungsverfahren gestartet auf der Grundlage eines ausführlich kommentierten Gesetzesentwurfs – das sollte Schule machen.