Schlechte Nachrichten für Leute, die lieber keinen Direktvertrieb an der Haustür wollen: Die Weitergaben von Kirchenmitgliederdaten für Haustürwerbeaktionen von Kirchenzeitungen ist rechtens. Das hat das Interdiözesane Datenschutzgericht nun entschieden (Beschluss IDSG 13/2023 vom 22. März 2024).
Die Entscheidung ist nicht nur für Kirchenzeitungsverlage eine gute Nachricht: Die Rechtsgrundlage des »kirchlichen Interesses« war bislang einer der weißen Flecken des Datenschutzrechts. Wann und wie genau es herangezogen werden kann, war eher unklar. Nun gibt es erstmals eine Entscheidung, die dafür Kriterien an die Hand gibt.
Wer im eigenen Kommunikations-Mix eine Facebook-Fanseite hat, muss jederzeit damit rechnen, dass bald keine Facebook-Fanseite mehr im Mix ist: Einhellig gehen die Datenschutzaufsichten davon aus, dass Fanpages nicht rechtskonform zu betreiben sind. Der Bundesdatenschutzbeauftragte und die sächsische Landesdatenschutzbeauftragte haben Bescheide gegen die Betreiber der Fanpages der Bundesregierung und der sächsischen Landesregierung erlassen, beide Regierungen haben geklagt – und am Ende könnten Musterurteile stehen, auf deren Grundlage die Datenschutzaufsichten durchgreifen.
Die Musterverfahren können sich über Jahre hinziehen. Bis dahin ist die Rechtswidrigkeit in der Schwebe. Doch schon vorher kann jederzeit das Aus kommen: Auch wenn sich die Aufsichten – kirchliche wie staatliche – zurückhalten und nicht initiativ tätig werden. Auf eine Beschwerde hin müssen sie tätig werden – und dann droht eine »Untersagung der Verarbeitung«. Vulgo: Die Anweisung, abzuschalten. Für diesen Fall sollte man vorsorgen, sich eine Facbeook-Exit-Option und einen Plan B für die Kommunikation überlegen. Der große Vorteil von diesen Strategien: Nicht nur für den Fall der Fälle geht man auf Nummer sicher. Die Maßnahmen machen schon jetzt die eigene Social-Strategie besser und stärker.
(Und auch wenn Facebook-Fanpages im Fokus der Aufmerksamkeit stehen: Ex-Twitter, Instagram, WhatsApp, TikTok und viele weitere Dienste können bei einer Beschwerde auch ganz schnell aus dem Mix herausgekegelt werden.)
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Der BfD EKD hat FAQs zu Direktwerbung veröffentlicht. Die Fragenliste stellt zwar im wesentlichen auch nur fest, dass gemäß DSG-EKD grundsätzlich auch nichts anderes gilt als gemäß DSGVO. Dennoch dürfte diese Äußerung der Aufsicht für einige Erleichterung sorgen: Das große Problem des evangelischen Datenschutzgesetzes ist das Fehlen der Interessen des Verantwortlichen in der Abwägung des berechtigten Interesses – und damit ist Direktwerbung eigentlich nur über Einwilligung gestaltbar. In der FAQ-Liste greift die Aufsicht jetzt aber eine schon zuvor aus der Arbeitshilfe zu Bildrechten bekannte Konstruktion auf: Ein Nachbau eines DSGVO-äquivalenten berechtigten Interesses aus kirchlichem Interesse und berechtigtem Interesse nach DSG-EKD, also eine faktisch neue Rechtsgrundlage § 6 Nr. 4 iVm Nr. 8 DSG-EKD: »Notwendig ist dann eine Abwägung im konkreten Einzelfall zwischen den Interessen des Verantwortlichen bzw. Dritten und der betroffenen Person. Es kann nicht auf abstrakte Kriterien oder vergleichbare Fälle abgestellt werden«, erläutert der BfD EKD.
Ein weiterer Streit im Kontext des Familienrechts ist Thema der jüngsten Entscheidungsveröffentlichung des IDSG (IDSG 10/2021 vom 25. April 2022). Die meisten Anträge des Vaters sind unzulässig oder unbegründet. Erfolg hatte er damit, dass er eine vorschnelle Löschung einer Beistandsakte gerügt hatte. Löschen ist zwar oft eine gute Idee, aber wer unbegründet löscht, setzt sich neuen Problemen aus. (Die Konsequenzen sind hier wie systembedingt üblich überschaubar: Es wurde lediglich ein Datenschutzverstoß festgestellt. Mehr können die kirchlichen Datenschutzgerichte nicht.) Wieder einmal tritt außerdem die Figur einer konkludenten Einwilligung als Rechtsgrundlage auf (Rn. 58) – nach wie vor eine sehr fragliche Konstruktion. Gegen die Entscheidung wurden Rechtsmittel eingelegt.
Die von der DBK und Adveniat beauftragte Untersuchung der Akten der Auslandspriester-Koordinierungsstelle Fidei Donum wurde am Montag veröffentlicht. Die unabhängige Untersuchung belastet vor allem den langjährigen Adveniat- und Fidei-Donum-Chef Emil Stehle, der Missbrauchstäter deckte und selbst von vielen Betroffenen belastet wird. (Zu den Erkenntnissen in der Sache meine Analyse bei katholisch.de.) Interessant ist der Hinweis, dass als »datenschutzrechtliche Voraussetzung« einer Durchsicht der Akten der Fidei-Donum-Koordinationsstelle in Essen durch eine fachkundige Person die Inkraftsetzung der Personalaktenordnung genannt wird. Das ist insofern bemerkenswert, als dass § 15 PAO lediglich Auskunftsrechte kennt; erst die Norm zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten schafft eine allgemeine Rechtsgrundlage für Akteneinsicht durch Aufarbeitungskommissionen. Weder vom Bistum Essen noch vom möglicherweise auch datenschutzrechtlich verantwortlichen VDD sind bislang entsprechende Normen bekannt. Wichtiger als diese Frage – andere Bistümer haben ihre Aufarbeitungsstudien schließlich auch ohne PAO und Nebengesetze aufgegleist – ist aber, was man über scheinbar familiäre Organisationskulturen und mangelnde Struktur als Ermöglichungsbedingungen von Missbrauch erfährt.
Wer hätte gedacht, dass man bei der Diskussion um einen katholischen Arbeitskreis in der Bundes-CDU auch etwas über das Datenschutzmanagement der Partei erfährt? »Ich gehe davon aus, [dass es eine christliche Mehrheit in der CDU gibt,] aber ich weiß es nicht, weil das deutsche Datenschutzrecht eine Hürde aufbaut. Danach darf man nur Daten erheben, die tatsächlich erforderlich sind. Deshalb wird nur abgefragt, ob jemand evangelisch ist, da man ihn dann dem Evangelischen Arbeitskreis zuordnen kann. Da es keinen Katholischen Arbeitskreis gibt, gibt es tatsächlich auch nicht die Abfrage beim Mitgliedschaftsantrag, ob jemand katholisch ist«, berichtet die Vorsitzende des Katholischen Arbeitskreises in Thüringen.