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Keine E-Mails bei der EKD, kein Adressbuch bei den Alt-Katholischen – Wochenrückblick KW 38/2021

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Der EKD-Ratsvorsitzende Heinrich Bedford-Strohm hat bei einer Tagung der Evangelischen Akademie der Pfalz fünf Visionen für eine digitale Kirche formuliert – der ganze Vortrag lohnt sich. Zum Thema Datenschutz wünscht sich der bayerische Landesbischof, »dass wir als Kirche viel mutiger Daten dazu nutzen, nicht um den Menschen irgendetwas zu verkaufen, sondern um ihnen gegenüber durch eine freundliche Kontaktaufnahme die Liebe Gottes nahezubringen und eine klare Botschaft zu vermitteln«. Während Babynahrungskonzerne ohne Skrupel und ohne Probleme an die Adressen von neuen Eltern kommen, tue sich die Kirche schwer damit: »Wir haben noch nicht einmal die E-Mail-Adressen unserer Mitglieder.« Der Wunsch ist verständlich und pastoral verantwortet – die Hürden, in einer Mitgliederkirche, deren Mitglieder föderal-dezentral verteilt und (auch) über staatliche Meldedaten erfasst werden, dafür eine Regelung zu finden, die nicht als übergriffig empfunden wird, dürfte eine große Herausforderung sein.

Das Antragsbuch zur 62. Synode des Alt-Katholischen Bistums wurde veröffentlicht. Darin gibt es auch einen Antrag zur Änderung der Kirchlichen Datenschutzordnung (KDO) (Antrag 18): Die Pastoralkonferenz Bayern beantragt eine eigene Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Kontaktdaten von Ansprechpersonen. Die Formulierung ist dabei sehr weitreichend, weil ohne weitere Bestimmung von »Kontaktdaten« die Rede ist, also nicht eingeschränkt auf dienstliche (oder für Ehrenamtliche funktionsbezogene) Kontaktdaten. Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage ist auch nicht eingebettet in die Betroffenenrechte; bei den Rechtsgrundlagen kirchliches und berechtigtes Interesse regelt § 23 Abs. 1 KDO ein Widerspruchsrecht. Hier auch für nach der beantragten neuen Rechtsgrundlage veröffentlichte Daten ein Widerspruchsrecht vorzusehen, wäre eine sinnvolle Ergänzung, dazu sollte von Anfang an die betroffene Person mehr Einfluss darauf haben, welche ihrer Kontaktdaten derart veröffentlicht werden können – die Formulierung hebt zwar beispielhaft auf wohl gedruckte Publikationen ab, würde aber auch eine Online-Veröffentlichung ermöglichen.

Das Erzbistum Hamburg hat sich nun in die Reihe der Bistümer eingereiht, die ein eigenes Gesetz zur Auftragsverarbeitung kirchlicher öffentlich-rechtlicher Stellen erlassen haben. Im aktuellen Amtsblatt ist das »Gesetz über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen juristischen Personen im Erzbistum Hamburg« nebst der dazugehörigen Durchführungsverordnung erschienen. Inhaltlich ähnelt es trotz des anderen Namens den anderen bereits in Kraft gesetzten §-29-KDG-Gesetzen (vgl. dazu etwa das Münsteraner Gesetz) auf der Grundlage der Vorlage des VDD: Es schafft das in § 29 Abs. 3 KDG vorgesehene »andere Rechtsinstrument« zur Regelung von Auftragsverarbeitung. Inhaltlich regelt die Durchführungsverordnung ziemlich exakt die Punkte, die auch in einem AV-Vertrag stehen würden, die Verantwortlichen und ihre Auftragsverarbeiter können sich einfach darauf berufen, statt einen eigenen AV-Vertrag aufzusetzen. Praktisch und ein Beitrag zu mehr Rechtsklarheit durch Standardisierung. Innerdiözesan jedenfalls: Bei den §-29-Gesetzen herrscht ziemlicher Wildwuchs; die VDD-Vorlage ist sehr kompakt, und warum sich die diözesanen Gesetzgeber ausgerechnet hier ohne große Konsequenzen so verkünsteln (Hamburg weicht von der Vorlage immer wieder ab, ohne unmittelbar ersichtliche Regelungsabweichungen vorzunehmen), ist unklar.

Bei der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz wurde ein möglichst einheitliches Gesetz angekündigt: Eine neue Personalaktenordnung soll zum 1. Januar 2022 in allen Bistümern Kraft treten. »Mit der Verabschiedung der PAO ist es möglich, dass Missbrauchsbeschuldigungen künftig in allen Diözesen verbindlich, einheitlich und transparent dokumentiert werden. Zudem ist eine Übermittlung aller personalaktenrelevanter Dokumente und Vorgänge bei Tätigkeiten von Klerikern außerhalb der Inkardinationsdiözese geregelt«, so Bischof Bätzing im Abschlussbericht. Auch hier gab es keinen offenen Anhörungsprozess – aber immerhin wurde der Betroffenenbeirat der DBK beteiligt. Außerdem aus den Personalia: Uta Losem ist neue stellvertretende Leiterin des Katholischen Büros Berlin – zu ihrem Aufgabengebiet gehörte bisher auch der Datenschutz.

Explizit nicht um Datenschutz wird es in einem neuen Pop-Up-Newsletter vom Kollegen von der Eule gehen: unter dem Slogan »#digitaleKirche verstehen mit DIGITAL TUTORIAL« erscheinen bis Weihnachten sieben thematische Newsletter zum Thema, die ich jetzt schon ungelesen empfehlen kann, ist Eule-Herausgeber Philipp Greifenstein doch einer der besten Kenner und Kritiker der digitalen Kirche.

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Das Erzbistum Hamburg digitalisiert seinen Schuldatenschutz

Das Erzbistum Hamburg macht den Datenschutz an seinen Schulen coronafest. Die neue Durchführungsverordnung zum Schutz personenbezogener Daten in katholischen Schulen im Erzbistum Hamburg schafft Rechtsgrundlagen für den Einsatz digitaler Werkzeuge im Unterricht und damit hoffentlich mehr Rechtsklarheit. Zugleich werden auch Auskunfts- und Informationsrechte festgeschrieben – allerdings mit einem Haken.

Ein Kind zeichnet etwas auf einem Tablet, nur die Hände, der Stylus und das Tablet sind zu sehen.
(Symbolbild, Photo by Jeswin Thomas on Unsplash)

Die Ordnung ersetzt eine Vorgängernorm aus 2009, die Anordnung zum Schutz personenbezogener Daten in katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Hamburg. Es scheint sich dabei um originäres Hamburger Recht zu handeln, nicht um die Umsetzung einer deutschlandweiten Rahmengesetzgebung des VDD wie bei anderen Gesetzen. (Zuerst hatten die Datenschutz-Notizen über die bereits am 31. Mai im Amtsblatt veröffentlichte neue Ordnung berichtet.)

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