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2025 war das Jahr des neuen Datenschutzrechts: Das novellierte DSG-EKD trat in Kraft, das novellierte KDG wurde beschlossen. 2025 war außerdem das Jahr, in dem KI-Themen endgültig nicht mehr aus dem kirchlichen Datenschutz wegzudenken sind – nicht zuletzt, weil Papst Leo XIV. den Umgang mit künstlicher Intelligenz als soziale Frage unserer Zeit identifiziert hat.
Der Artikel-91-Jahresrückblick zeigt, welche Themen den kirchlichen Datenschutz 2025 geprägt haben. Wieder einmal sind viele Dauerbrenner dabei – manche Themen kommen aber langsam zu einem Abschluss.
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Mitarbeitervertretungen spielen eine wichtige Rolle dabei, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gut zu gestalten – auch beim Umgang mit den personenbezogenen Daten von Beschäftigten. Vieles, was MAVen täglich tun und wo sie mitreden, hängt mit Datenverarbeitung zusammen.
Und dennoch gibt es weder im katholischen noch im evangelischen Recht, weder im kollektiven Arbeitsrecht noch im Datenschutzrecht, ausdrückliche Regelungen zur Mitbestimmung der MAV beim Datenschutz. In der MAVO wie im MVG-EKD muss man daher für Ansatzpunkte für die Mitbestimmung auf die Suche gehen.
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz kam § 79a BetrVG – eine Regelung für den Datenschutz des Betriebsrats. Seither ist endlich (aus dem Wortlaut ohne weitere Auslegung) klar, dass Betriebsräte keine eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortliche sind. Im Gesetzgebungsprozess kam noch ein letzter Satz dazu – und der hat es in sich dank einer wilden und unklaren Verweiskette auf das BDSG.
Kein Problem im kirchlichen Datenschutz, sollte man denken – das stimmt für den katholischen Bereich (weil da noch eine Regelung fehlt und die geplante Regelung klar formuliert ist). Im evangelischen Bereich hat man es geschafft, die Regelung noch unverständlicher zu machen. Die gängigen BetrVG-Kommentare halten sich sehr bedeckt zu der verqueren Formulierung. Daher soll hier geklärt werden, was der Gesetzgeber eigentlich sagen wollte.
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Eines der großen laufenden Gesetzgebungsprojekte in der katholischen Kirche ist die Novelle der Mitarbeitervertretungsordnung. Die Überarbeitung findet nach der relativ neuen Ordnung über das Zustandekommen von arbeitsrechtlichen Regelungen auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz (OZAR) statt, bei der viele Stakeholder an der bischöflichen Gesetzgebung beteiligt werden.
Die Rahmen-MAVO ist derzeit eine Baustelle. Ein Anhörungsentwurf kursiert.
Das Verfahren soll eigentlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit ablaufen. Bei der großen Zahl an Beteiligten bleibt das aber ein frommer Wunsch – schon länger waren Rahmenpunkte der geplanten Reform bekannt, mittlerweile kursieren auch mehr oder weniger ausführliche Fassungen des Entwurfs, der ins bis Mitte Oktober laufende Anhörungsverfahren gegangen ist. Hier ist vor allem die Regelung zum Datenschutz der MAV relevant – was im BetrVG mit § 79a und ähnlich formuliert im MVG-EKD als § 22 Abs. 3 steht, soll als § 26c auch in die MAVO – mit einigen interessanten Änderungen.
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Innerhalb einer Einrichtung ist die Mitarbeitervertretung ein organisatorischer Sonderfall: Sie ist kein eigener Rechtsträger, aber organisiert sich selbst. Sie ist Teil der Einrichtung, aber nicht der Leitung unterstellt. Das zieht sich auch datenschutzrechtlich durch: Sie ist keine eigene verantwortliche Stelle, aber für den eigentlichen Verantwortlichen eine Black box.
Das führt zu Herausforderungen, wenn es an den Datenschutz geht: Die MAV muss sich darum kümmern, dass sie angemessen, sorgfältig und rechtskonform mit den Daten umgeht, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verarbeitet. Wie macht man das? Und welche Verantwortung hat eine Mitarbeitervertretung überhaupt?
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