Im Spiegel der Gerichte – Wochenrückblick KW 24/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 24/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)

Die Woche im kirchlichen Datenschutz

Art. 91 DSGVO vor staatlichen und kirchlichen Gerichten

In der aktuellen Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht analysiert Marten Gerjets Entscheidungen staatlicher und kirchlicher Gerichte zu Art. 91 DSGVO. Darunter sind alte Bekannte: Der EKD-Kirchengerichtshof zum Recht auf Kopie, das VG Hannover zum eigenen Datenschutzrecht der SELK, das VG Berlin zu Kirchensteuerstellen sowie die Entscheidungen des LG Siegen und des OLG Hamm zur Geltung kirchlichen Datenschutzrechts im evangelischen Krankenhaus. Der Aufsatz systematisiert die offenen Fragen zum Kirchenartikel sehr elegant in drei Dimensionen: »Die institutionelle oder personale, die materielle und die temporale Dimension.« Es ergibt sich, dass die vorliegenden Entscheidungen jeweils eine Dimension besonders in den Fokus rücken. Insgesamt stellt Gerjets fest, dass die staatlichen Gerichte (mit Einschränkungen in Hannover) eine selbstbestimmungsfreundliche Linie vertreten: »Sie messen den kirchlichen Belangen neben dem Datenschutz einen angemessenen und im Ergebnis zu begrüßenden Stellenwert bei und begeben sich damit in gewisse Konfliktposition gegenüber dem EuGH, der sich zwar noch nicht zu Art. 91 DSGVO geäußert hat, aber zugleich religionsgemeinschaftlichen wie auch religionsfreiheitlichen Interessen in der bisherigen Rechtsprechung ein gegenüber dem in Deutschland oftmals vorherrschenden Rechtsverständnis vermindertes Gewicht zugesprochen hat.«

Auch bei Gerjets kommt das Urteil des EKD-Kirchengerichtshofs überhaupt nicht gut weg. Er spricht mit Blick auf die wenig überzeugende Position, dass mit dem Erlass eines neuen Datenschutzgesetzes statt einer Änderung des bestehenden die EKD den DSGVO-Auftrag des Ineinklangbringens nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt habe, von einem abwegigen »Ausruhen auf einer so formalistischen Position«, hält das Urteil in weiten Teilen für nicht überzeugend »und es wäre wünschenswert, dass sich der KGH künftig eine andere und richtige Auslegung des Art. 91 DSGVO zu eigen macht«. Inhaltlich ist die Urteilsbesprechung damit in der Spur der bislang veröffentlichten einhelligen Kritik. Besonders die Frage der Stichtagsregelung des Wortlauts von Art. 91 DSGVO problematisiert Gerjets überzeugend: »Sofern umfassende und in Einklang gebrachte Regeln vorliegen, ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert das Vorliegen dieser Regeln zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bringen sollte.«

Persönlichkeitsrechte von Beschuldigten im Bistum Münster

Der Münsteraner Bischof Felix Genn hat ein Jahr nach der Vorstellung der Missbrauchsstudie für sein Bistum einen Zwischenstand abgegeben. Darin geht es auch um den Umgang mit Persönlichkeitsrechten von Beschuldigten. Genn spricht von einer Orientierung an den Wünschen von Betroffenen: Veröffentlichungen erfolgen demnach in Absprache mit den jeweiligen Betroffenen und nur dann, wenn es vorab mit ihnen abgestimmt wurde. Hier wurde bereits im Fall des ehemaligen Offizials Kurt Sch. die sehr offenherzige und unanonyme Kommunikation des Bistums angesprochen. Der Bischof erläutert nun seine Prinzipien: »Ich nehme die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten ernst und versuche diese abzuwägen mit dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit, möglichst umfängliche Informationen auch darüber zu erlangen, wer für die Taten verantwortlich ist. Das ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der es unter anderem auch darauf ankommt, welche Stellung eine beschuldigte Person eingenommen hat oder einnimmt.«

Außerdem berichtet Genn über Fortschritte bei der Einrichtung einer diözesanen Verwaltungsgerichtsbarkeit: Die Ordnung sei von den Münsteraner Kirchenrechtlern Thomas Schüller und Thomas Neumann formuliert, nun stünden noch Ordnungen für eine Schiedskammer und eine Disziplinarkammer für Taten von Klerikern im Graubereich an. Die Schiedskammer soll für die gerichtliche Überprüfung kirchlicher Verwaltungsakte zuständig sein – was nach einer Zuständigkeit klingt, die man eigentlich schon in einer Verwaltungsgerichtsordnung vermuten würde.

Kirchlicher Datenschutz in der Schweiz

Die Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich hat in ihrem Tätigkeitsbericht für 2022 ein eigenes Kapitel zum Thema »Besonderer Schutz für religiöse Aktivitäten« aufgenommen. Im Drittland Schweiz gilt die DSGVO nicht, zum religionsverfassungsrechtlichen System passt eigenes kirchliches Datenschutzrecht nicht – dennoch werde die Datenschutzbeauftragte häufig gefragt, welches Datenschutzgesetz für Kirchgemeinden anwendbar ist. Die Frage zielt allerdings nicht auf die Alternative kirchliches oder staatliches Datenschutzrecht ab, sondern darauf, ob das für öffentlichen Organe des Kantons Zürich geltende Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) anzuwenden ist: Das ist so, da durch das Kirchengesetz und das Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden diese Religionsgemeinschaften zu den kantonalen kirchlichen Körperschaften zählen. Eigene Datenschutzreglements müssen Kirchgemeinden nicht erarbeiten, betont die Aufsicht, nachdem eine Gemeinde das wohl getan und vorgelegt hat.

Der Bericht führt über diese grundsätzliche Fragen auch einige typische Fälle auf: die Weitergabe von Adressdaten einer Kirchgemeinde an einen karitativen Vereins, Meinungsforschung nach Kirchenaustritt, die Nutzung von US-basierten Online-Tools und Microsoft 365 in Kirchgemeinden. Bei dem Online-Tool handelte es sich um eine Umfrage zur E-Mobilität. Hier scheint die Aufsicht einen sehr strengen Maßstab anzulegen, bei dem schon bei einer Verbindung mit der Gemeinde besondere Kategorien angenommen werden: »Die hier bearbeiteten Personendaten sind in jedem Fall besondere Personendaten, da sie in Zusammenhang mit einer religiösen Aktivität stehen.«

Religionszugehörigkeit im Ausländerzentralregister

Am 1. November 2022 sind Neuregelungen für das Ausländerzentralregister in Kraft getreten. Dort können nun deutlich mehr Daten als zuvor gespeichert werden. Die Linksfraktion hat dazu eine Kleine Anfrage gestellt, die nun von der Bundesregierung beantwortet wurde (BT-Drs. 20/7095). Schon vor der Reform wurden »freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit« aufgenommen. Darauf beziehen sich Frage 14 und 15: Zunächst wird nach der Anzahl der Personen gefragt, für die diese Daten gespeichert sind. Zum Stichtag 31. März 2023 war das laut der Bundesregierung für 2.902.369 Personen der Fall; laut dem für das AZR zuständigen BAMF enthält das Register 21 Millionen personenbezogene Datensätze im allgemeinen Datenbestand. Die Linksfraktion fragt nach, wann die Daten zur Religionszugehörigkeit erhoben werden und ob auf die Freiwilligkeit hingewiesen wird. Die Antwort: »Soweit das BAMF eine Speicherung von Daten über die Religionszugehörigkeit im AZR im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 AZRG vornimmt, erfolgt dies nur nach entsprechender Einverständniserklärung des Ausländers. Das BAMF belehrt über die Freiwilligkeit der Angaben zur Religionszugehörigkeit und deren Speicherung im AZR im Rahmen der förmlichen Asylantragstellung. Belehrung und Einverständnis des Ausländers werden schriftlich dokumentiert und zur Asylverfahrensakte genommen.«

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat 2022 eine Studie zum AZR vorgelegt. Darin wird der Religionseintrag kritisch bewertet: »Die in § 3 Abs. 1 Nr. 5 AZRG vorgesehene Speicherung der Religionszugehörigkeit verletzt Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Angabe, welcher Religion eine Person angehört, ist eine besonders sensible Information und unterliegt gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO einem grundsätzlichen Verarbeitungsverbot. Auch aus grundrechtlicher Sicht begründet die Verarbeitung dieser Information eine gesteigerte Eingriffsintensität, da ihr ein besonderes Diskriminierungs- und Stigmatisierungsrisiko innewohnt.«

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