Schlagwort-Archive: kirchliches Arbeitsrecht

Prüfschema für den Datentransfer – Wochenrückblick KW 31/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 31/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Arbeitsrecht ist Arbeitsrecht – Wochenrückblick KW 13/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 13/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Der oberste bayerische katholische Datenschützer wird 80

Jupp Joachimski wird 80. Als bayerischer Diözesandatenschutzbeauftragter ist er immer noch im Dienst – auch wenn seine Amtszeit eigentlich schon lange abgelaufen ist: Es gibt einfach keinen Nachfolger, und Joachimski macht (wie das Gesetz es befiehlt) einfach weiter. Zum 80. schenkt das Katholische Datenschutzzentrum Dortmund dem Jubilar eine Festschrift in der Reihe »Schriften zum kirchlichen Datenschutz«.

Porträt von Jupp Joachimski mit dem Titel der Festschrift anlässlich seines 80. Geburtstags
Mit der von Steffen Pau, Christine Haumer und Stephanie Melzow herausgegebenen Festschrift »Justiz die Pflicht, Datenschutz die Kür« würdigen die Diözesandatenschutzbeauftragten und Weggefährt*innen den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht a.D.

Etwa die Hälfte des Bandes machen Aufsätze zum kirchlichen Datenschutz aus: Neben den anderen Diözesandatenschutzbeauftragten und ihren Mitarbeitenden kommen unter anderem der bayerische Landesdatenschutzbeauftragte Thomas Petri und der Würzburger Kirchenrechtler Martin Rehak zu Wort. Die Aufsätze sind meist historisch und deskriptiv ausgerichtet – sie geben aber auch einige neue, bislang unbekannte Informationen zum kirchlichen Datenschutz. Mehr oder weniger zwischen den Zeilen scheint es auch langsam Gewissheit zu werden, dass das lange geplante Katholische Datenschutzzentrum Wirklichkeit wird.

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Spezifisch beteiligt – Wochenrückblick KW 35/2022

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Die Datenschutzkonferenz will besser mit den spezifischen Aufsichtsbehörden, also auch denen der Kirchen, zusammenarbeiten. Das lief bislang nicht allzu beteiligungsfreudig. Im nun erschienenen Protokoll der 2. DSK-Zwischenkonferenz findet sich als TOP 12, wie es weitergehen soll: Bis spätestens der 104. DSK im November soll der Entwurf einer Antwort auf das hier schon besprochene Positionspapier des Rundfunkdatenschutzbeauftragten vorliegen. Ebenfalls bis dahin soll der AK Grundsatz Vorschläge für eine verbesserte Kooperation mit den spezifischen Aufsichtsbehörden vorlegen.

Bei der Experteninitiative Religionspolitik unterzieht Bruno Schrage den Entwurf für eine neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes einer lesenswerten Generalkritik. Im dritten Teil erwähnt er auch eine Folge der Festlegung, künftig nicht nur Beschäftigte, sondern auch Ehrenamtliche der Grundordnung zu unterwerfen: »Katholische Träger müssen künftig wohl nicht nur in Bewerbungsgesprächen, sondern auch mit Ehrenamtlichen erst ein datenschutzrechtlich zweifelhaftes Gespräch über eine (bisherige) katholische Zugehörigkeit und den hoffentlich nicht erfolgten Kirchenaustritt führen.« Was caritative Träger vielleicht noch leisten könnten (aber nicht wollen), dürfte gerade bei überwiegend ehrenamtlich getragenen kirchlichen Vereinen und Verbänden sehr anspruchsvoll werden. Immerhin: die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zählt ja bekanntlich im kirchlichen Datenschutzrecht nicht zu den besonderen Kategorien. (Bereits jetzt hat die zuständige kirchliche Autorität allerdings darüber zu wachen, dass in privaten kanonischen Vereinen »die Unversehrtheit von Glaube und Sitte bewahrt wird«, can. 305 § 1 CIC.)

Bisher war kirchliche Gesetzgebung kaum geregelt. Die DBK ändert das nun, zumindest fürs Arbeitsrecht: Heute tritt die »Ordnung über das Zustandekommen von arbeitsrechtlichen Regelungen auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz« mit Veröffentlichung im Limburger Amtsblatt in Kraft. Ziel ist die »Sicherstellung eines transparenten und rechtssicheren Verfahrens«. Neu ist dabei das Initiativrecht und die umfassende Beteiligung kirchlicher Stakeholder im Prozess, bevor die Bischöfe beschließen. (Etwas detaillierter auf katholisch.de.) Die Transparenz beschränkt sich aber dem Normtext nach leider auf die Stakeholder: Eine Veröffentlichung von Gesetzesentwürfen ist nicht vorgesehen, das Anhörungsverfahren beschränkt sich auf benannte Stakeholder. Da wäre mehr gegangen. Dennoch ist das ein Meilenstein in der katholischen Rechtskultur: So viel regelhafte Beteiligung ist ein absolutes Novum und ein Schritt in die richtige Richtung, sich innerhalb der ekklesiologischen Grenzen Macht- und Gewaltenteilung anzunähern.

In eigener Sache: Am 21. September um 18 Uhr leite ich bei der Stiftung Datenschutz ein Webinar zu Besonderheiten im Bereich des kirchlichen Engagements – die Teilnahme ist kostenlos.

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Loyalitätspflichten praktisch: Angst vor der Arbeitgeberin Kirche

Heute erscheint das Buch von Andreas Sturm, in dem er seinen Rücktritt als Speyerer Generalvikar und den Übertritt von der römisch-katholischen in die alt-katholische Kirche begründet: »Ich muss raus aus dieser Kirche«(Affiliate link). In einem eindrücklichen Kapitel schildert er darin auch die Auswirkungen der Loyalitätspflichten, die die Kirche bislang ihren Beschäftigten aufnötigt.

Cover von Andreas Sturm, »Ich muss raus aus dieser Kirche«
Andreas Sturm: »Ich muss raus aus dieser Kirche – Weil ich Mensch bleiben will. Ein Generalvikar spricht Klartext«, Herder 2022, 192 Seiten, 18 Euro.(Affiliate link)

Sturm gehörte zu den Generalvikaren, die sich im Februar mit einem offenen Brief an den DBK-Vorsitzenden Bischof Georg Bätzing wandten und eine Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts forderten. In seinem Buch gibt es nun Hintergründe aus der Praxis dazu – und ein Beispiel, wie zu welcher Kultur der Angst und zu welcher Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten das noch geltende kirchliche Arbeitsrecht führt.

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Persönlichkeitsrechte statt Schlafzimmerpolizei im kirchlichen Arbeitsrecht

Die Deutsche Bischofskonferenz hat am Montag den Entwurf für eine neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes veröffentlicht. Als »Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland« (so die zugleich veröffentlichten »bischöflichen Erläuterungen« zum Entwurf) soll sie die Beschäftigungsverhältnisse von 790.000 Beschäftigten in katholischen Einrichtungen regeln.

Ein Exemplar der (noch unreformierten) Grundordnung des kirchlichen Dienstes
Ein Exemplar der (noch unreformierten) Grundordnung des kirchlichen Dienstes.

Den Entwurf als »Paradigmenwechsel« zu bezeichnen, greift zu kurz: Geradezu eine Revolution ist es, was die Bischöfe hier als Beratungsgrundlage vorlegen – in der Sache, aber auch in der Herangehensweise: Ein öffentliches Beteiligungsverfahren bei einem bundesweit einheitlichen bischöflichen Gesetz gab es bislang noch nicht. Auswirkungen hat der Entwurf auch auf Persönlichkeitsrechte von kirchlichen Beschäftigten.

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Mehrheit der Bistümer mit Normen zur Akteneinsicht zur Missbrauchsaufarbeitung

Seit gut einem Vierteljahr gelten die ersten Normen zur Akteneinsicht und -auskunft zur Missbrauchsaufarbeitung im katholischen Bereichbegonnen hatten Osnabrück und Trier. Anders als die EKD, die in ihr für alle Landeskirchen geltendes Datenschutzgesetz eine einheitliche Norm aufgenommen hat, steht es im Benehmen der einzelnen Diözesanbischöfe, die auf Ebene der Deutschen Bischofskonferenz erlassene Musternorm in Kraft zu setzen – oder auch nicht.

Ein hoher Stapel Akten liegt auf einem Tisch
(Bildquelle: Wesley Tingey on Unsplash)

Die Musternorm gehört in den Regelungsbereich der Personalaktenordnung, die in allen deutschen Bistümern zum 1. Januar in Kraft gesetzt werden sollte. Nach drei Monaten gibt es nun die erste Bilanz über die Gesetzgebungstätigkeit hinsichtlich der Akteneinsicht.

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Beschäftigtendatenschutz kommentiert: Rezension Weller, Kirchliches Arbeitsrecht

Benjamin Weller legt mit »Kirchliches Arbeitsrecht« einen mit nicht einmal 300 Seiten kompakten und doch erstaunlich umfassenden Übersichtskommentar über einige Rechtsfelder vor: Individual- und Kollektivarbeitsrecht, Rechtsschutz sowie Beschäftigtendatenschutz, jeweils mit vergleichendem Blick auf die staatlichen, evangelischen und katholischen Regelwerke.

Weller: Kirchliches Arbeitsrecht in einem Bücherregal
Benjamin Weller: Kirchliches Arbeitsrecht. Baden-Baden/Freiburg 2021. 298 Seiten, 44 Euro.(Affiliate Link)

Der Abschnitt zum Datenschutz leistet dabei weit mehr, als einfach nur die (wenigen) spezifischen Regeln zum Beschäftigtendatenschutz zu erläutern – das wäre angesichts der sehr kompakten Regelungen von § 49 DSG-EKD und § 53 KDG auch nur ein kleiner Ausschnitt. Stattdessen beginnt das Kapitel mit einem Überblick über die beiden kirchlichen Gesetze im Vergleich mit der DSGVO. Auf gut 40 Seiten gelingt Weller eine umfassende und lesbare Einführung ins Datenschutzrecht und seiner Grundlagen.

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Die Woche im kirchlichen Datenschutz – KW33

Schrems II und das Aus für Privacy Shield beherrscht die Diskussion, langsam trudeln immer mehr Stellungnahmen, Einschätzungen und Strategien ein, fast alle großen kirchlichen Aufsichtsbehörden haben sich schon geäußert – hier im Blog wurden sie schon erwähnt.

Ein Aspekt wurde bisher nicht beleuchtet: Das katholische Gesetz über den kirchlichen Datenschutz ist in einem Punkt deutlich laxer formuliert als seine Pendants. In § 40 Abs. 2 lit. b KDG wird geregelt, dass Datenübertragungen in eine Drittland auch dann zulässig sind, wenn »der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, davon ausgehen kann, dass geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten bestehen.«

2018 kommentierte Alexander Golland das so (RDV 1/2018, S. 11): »Die Vorschrift unterläuft damit die Bewertungskompetenz, die der Europäischen Kommission bei Angemessenheitsentscheidungen sowie Standarddatenschutzklauseln und den Datenschutzaufsichtsbehörden hinsichtlich der genehmigungspflichtigen Garantien zusteht. Im Gegenzug erhält der Verantwortliche einen Beurteilungsspielraum, mit der Folge, dass er im Ergebnis selbst Angemessenheitsentscheidungen treffen kann.« Golland kommt zum Schluss, dass diese Regelung nicht mit der DSGVO in Einklang steht und damit unanwendbar ist – vielleicht taucht deshalb diese Norm bisher nicht explizit in den Stellungnahmen der katholischen Datenschutzaufsichten auf.

Aus der Rubrik dumm gelaufen: Ausgerechnet eine Online-Datenschutzschulung wird vom Kirchlichen Arbeitsgerichtshof als »technisches Überwachungssystem« bewertet. Im Urteil vom 25. Mai 2020 (KAGH M 20/19) geht es darum, ob die Schulung als Überwachungssystem eingestuft wird, obwohl nicht das Bistum bzw. die Pfarrei die erhobenen personenbezogenen Daten erhält, sondern nur die Betreiberfirma. Aus den Leitsätzen: es komme nicht darauf an, »ob der Dienstgeber selbst Zugriff auf die
erfassten Daten nehmen kann. Für das Eingreifen der Mitbestimmung reicht es
aus, dass der Dienstgeber die Entscheidung trifft, Informationen über das
Verhalten der Mitarbeiter durch eine zur Überwachung bestimmte technische
Einrichtung erfassen zu lassen«. Daher ist bei der Einführung dieser Online-Schulung die Mitarbeitervertretung zu beteiligen; die Maßnahme ist zustimmungspflichtig. (Beisitzerin auf der Dienstgeberseite war Ursula Becker-Rathmair, die Frankfurter Diözesandatenschutzbeauftragte.)

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