Arbeitsrecht ist Arbeitsrecht – Wochenrückblick KW 13/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 13/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)

Die Woche im kirchlichen Datenschutz

Tätigkeitsbericht der KDSA Ost

Die KDSA Ost hat ihren Tätigkeitsbericht für 2022 vorgelegt – wieder einmal sehr umfangreich und mit vielen praxisnahen Fällen und Tipps. Eine ausführliche Besprechung gibt es hier am Montag.

Grüße vom weltlichen Recht

Im kirchlichen Recht, evangelisch wie katholisch, fehlt noch die Klarstellung, ob Mitarbeitervertretungen eigene verantwortliche Stellen sind. Die kirchlichen Aufsichten, die sich dazu bislang geäußert haben (etwa das KDSZ Dortmund), gehen alle davon aus, dass nicht: Damit sind die jeweiligen Datenschutzbeauftragten für die Einrichtung auch für die MAV zuständig. Dieser Position schließt sich jetzt der BfD EKD an: »Örtlich Beauftragte für den Datenschutz dürfen auch Mitarbeitervertretungen kontrollieren«. Bei der NRW-Aufsicht ist diese Woche die Frage nach mündlichen Übermittlungen im Anwendungsbereich der DSGVO Thema, mit der sich der EuGH gerade befasst. Das ist bislang nur im Beschäftigtendatenschutz geregelt (§ 26 BDSG und § 53 KDG). Aufgrund der wortgleichen Normierung des des sachlichen Anwendungsbereichs von KDG und DSGVO (Art. 2 Abs. 1 DSGVO und § 2 Abs. 1 KDG, ebenso § 2 Abs. 2 DSG-EKD) erwartet die Aufsicht, die Entscheidung dann auch für die Auslegung des KDG heranziehen zu können.

Grundordnung des kirchlichen Dienstes gilt bundesweit

Im Erzbistum Freiburg und bei der Militärseelsorge hat es etwas länger gedauert: Anfang April tritt die neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes aber auch dort in Kraft. Damit gilt sie dann deutschlandweit. Die deutlich zurückgeschraubten Loyalitätsanforderungen und der explizite Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung haben auch Auswirkungen auf den Umgang mit Beschäftigtendaten: das Fragerecht im Bewerbungsprozess wird dadurch im Vergleich zu vorher eingeschränkt, die Erforderlichkeit einer Erhebung des Familienstands abseits der Personalbuchhaltung und die Thematisierung anderer privater Verhältnisse dürfte in der Regel wegfallen.

Kirchliches Anti-Dating-App-Gesetz

Die Nutzung von eigentlich für Marketing-Zwecke gedachten App-Daten zum Ausspähen vor allem queerer Kleriker war hier schon Thema. Der Bischof von Worcester, MA, hat sein Diözesanrecht angepasst und die Nutzung von Dating-Apps durch Kleriker unter Strafe gestellt (Gesetzestext, Einordnung von mir). Dass Klerikern Online-Dating, Grooming und Sexting auch mit Erwachsenen verboten wird, ist nachvollziehbar. Auffällig ist, dass es in der kirchlichen US-Debatte um die App-Spitzelei wenig um die Frage geht, ob die Nutzung von Marketing-Daten für die Aufdeckung mutmaßlichen Fehlverhaltens auch Grenzen haben sollte, die sich kirchenrechtlich möglicherweise aus dem Schutz der Privatsphäre in c. 220 CIC ergeben könnten. Die USA haben zwar notorisch niedrige Datenschutzstandards, im Bereich des Strafrechts aber ein viel stärker verankertes Verwertungsverbot für illegal erlangte Beweise. Warum nicht auch im Kirchenrecht?

Auf Artikel 91

  • Das Bundesarchiv und der BfDI haben gemeinsam eine Handreichung zu Archivrecht und Datenschutz herausgegeben. Aufgrund grundsätzlicher Parallelen zwischen dem Bundesarchivgesetz, der katholischen Kirchlichen Archivordnung und der etwas unübersichtlichen evangelischen Archivordnungslandschaft dürfte die Handreichung mit den nötigen Transferleistungen auch für den kirchlichen Bereich teilweise hilfreich sein.
  • Einer der profiliertesten Landesdatenschutzbeauftragten bekommt einen profilierten Nachfolger: Tobias Keber soll Medienberichten zufolge neuer LfDI BW werden. Sein (noch) aktiver Twitter-Account zeigt, dass er sich auch für kirchlichen Datenschutz interessiert.

Kirchenamtliches

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