Die Datenschutzaufsichten des Bundes und der Länder bleiben bei der Datenschutzkonferenz weitgehend unter sich – die spezifischen Aufsichten, also diejenigen für die Rundfunkanstalten und die Kirchen, werden nur über regelmäßige Austauschtreffen und die Möglichkeit beratender Ausschussmitarbeit beteiligt.

Diesen Missstand – schließlich werden so Aufsichten ausgeschlossen, die genauso legitim sind wie die staatlichen – beklagen kirchliche Aufsichten dezent, der Rundfunkdatenschutzbeauftragte von BR, SR, WDR, Deutschlandradio und ZDF immer wieder deutlich. Auch in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht für 2021, der nun veröffentlicht wurde.
Kritik am BDSG-Verfahren zur Zusammenarbeit
Gleich an mehreren Stellen des Berichts wird deutlich, dass spezifische Aufsichten gern übersehen werden. Bei der Verbändeanhörung zur Evaluierung des BDSG beispielsweise wurden die Mitglieder der Rundfunkdatenschutzkonferenz schlicht vergessen: »Erst Monate nach Ablauf der Stellungnahmefrist erfuhr ich über meinen Kontakt zur DSK-Vorsitzenden von dem Evaluationsverfahren«, heißt es im Bericht. (RN 63)
Das ist nicht nur Ehrpusseligkeit – angemahnt wird das in § 18 BDSG festgelegte Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 4 BDSG müssen die Aufsichten die gemäß Art. 85 und Art. 91 DSGVO eingerichteten spezifischen Aufsichtsbehörden (also die für Medien und Religionsgemeinschaften) beteiligen, »sofern diese von der Angelegenheit betroffen sind«. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte sieht hier eine unzureichende Regelung: »Es gibt gute Gründe, die gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit den Vorgaben der DSGVO zur Zusammenarbeit und Kohärenz sprechen. In jedem Falle aber besteht hier Klarstellungs- und Veränderungsbedarf.« (Ausführlich dazu der Tätigkeitsbericht von 2019 unter den Randnummern 21f. und 136ff.)
Austausch der spezifischen Aufsichten mit der DSK
Zweimal jährlich findet ein Austauschtreffen zwischen den spezifischen Aufsichten und der DSK statt – die Protokolle gilt es jedesmal mühsam per Informationsfreiheitsanfage herauszubeantragen. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte äußert deutliche Kritik: »Inzwischen hat sich bei allen Beteiligten allerdings der Eindruck verfestigt, dass diese bislang eher informatorisch und retrospektiv angelegte Form des Austauschs wenig ertragreich ist.« (RN 83) Der Unmut wurde bei der Rundfunkdatenschutzkonferenz in ein Positionspapier gegossen – dazu unten mehr. »Die DSK hat zugesagt, das Thema im Jahr 2022 – dann unter dem Vorsitz des Bundesdatenschutzbeauftragten – mit der RDSK und den anderen „spezifischen Aufsichtsbehörden“ konstruktiv zu erörtern«, so der Rundfunkdatenschutzbeauftragte weiter. Auch bei der Einbeziehung der spezifischen Aufsichten in die Meinungsbildung des Europäischen Datenschutzausschusses gebe es noch Luft nach oben.
Positionspapier der Rundfunkdatenschutzkonferenz
Das Papier mit dem sperrigen Namen »Positionspapier zur Zusammenarbeit der nationalen Datenschutzbehörden, insbesondere im Verfahren nach § 18 Abs. 1 BDSG« liegt gut versteckt in der Infothek des Rundfunkdatenschutzbeauftragten, nicht in der der Rundfunkdatenschutzkonferenz. In elf Punkten plädiert es für eine Beteiligung der spezifischen Aufsichtsbehörden – allerdings ohne die kirchlichen Aufsichtsbehörden explizit zu erwähnen.
Aus dem Ziel, die DSGVO in allen EU-Mitgliedsstaaten kohärent umzusetzen, leiten die Rundfunkdatenschutzbeauftragten ab, »dass die angestrebte Kohärenz nicht ausgerechnet von einer innerstaatlich divergierenden Umsetzung konterkariert werden soll«. Das Gebot der Zusammenarbeit sei daher »möglichst weit und nicht etwa möglichst eng zu verstehen«. Deutlich kritisiert wird auch hier die Regelung in § 18 Abs. 1 S. 4 BDSG, dass die spezifischen Aufsichtsbehörden nur dann zu beteiligen sind, »sofern diese von der Angelegenheit betroffen sind«. Weder rechtlich noch funktional seien hinreichende Kriterien erkennbar, die eine »spezifische Betroffenheit« der »spezifischen Aufsichtsbehörden« konkretisieren könnten. »Grundsätzlich sind die ›spezifischen Aufsichtsbehörden‹ von allen Angelegenheiten nach § 18 Abs. 1 S. 1 BDSG betroffen und deshalb am jeweiligen Verfahren zu beteiligen«, so das Papier weiter. Anderes gelte nur, soweit sie »abstrakt in Bezug auf bestimmte Fallgruppen oder im Einzelfall« auf ihre Beteiligung verzichtet haben.
Fazit
Spezifische Aufsichten sitzen am Katzentisch – das wurde auch hier schon öfter beklagt. Große Hoffnung auf eine Änderung seitens des Gesetzgebers gibt es nicht; im Evaluierungsbericht zum BDSG tauchten spezifische Aufsichten nicht auf.Die kirchlichen Aufsichten sind zumindest nach außen sehr zurückhaltend in ihrer Kritik an der fehlenden Beteiligung; gut, dass der Rundfunkdatenschutzbeauftragte hier stärker in die Offensive geht, auch wenn das ein Bohren dicker Bretter ist. Gespannt sein darf man auf die Beratung des Positionspapiers durch die DSK – so nachvollziehbar es argumentiert, so wenig wahrscheinlich ist es doch, dass es in der DSK angesichts der bisherigen Beteiligungsunwilligkeit auf offene Ohren stößt.