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Im Vatikan scheint man mit gewisser Sorge nach Luxemburg zu schauen: Das Vorabentscheidungsverfahren aus Belgien zu Löschrechten in Taufbüchern hat das Potential, wesentliche Vollzüge der Kirche in der ganzen EU (und den weiteren Ländern, in denen die DSGVO gilt) durcheinanderzuwirbeln. Am 9. Januar wurden die Vorlagefragen beim EuGH eingereicht, das Verfahren läuft.
Taufbecken im Petersdom – hier gilt die DSGVO nicht (Bildquelle: Jebulon (Wikimedia Commons), CC0)
Knapp drei Monate später äußert sich jetzt das Dikasterium für die Gesetzestexte (die Vatikan-Behörde, die unter anderem verbindliche Vorgaben für die Auslegung von Kirchenrecht macht) mit einer erklärenden Note „über das Verbot von Löschungen im Taufregister der Pfarrei“, die am Gründonnerstag veröffentlicht wurde. Vom belgischen Fall ist da keine Rede – aber die Argumente aus dem Streit vor der belgischen Datenschutzaufsicht werden aufgegriffen.
In mehreren europäischen Mitgliedsstaaten mussten sich Gerichte bereits mit der Frage auseinandersetzen, ob es ein Recht auf Löschung von Taufbucheinträgen gibt. Bisher haben sich letzten Endes alle nationalen Gerichte dazu in der Lage gesehen, die Frage selbst zu beantworten, und zwar immer zugunsten der Kirchen, die keine Taufbucheinträge löschen wollten.
Eine verbindliche europarechtliche Klärung der Rechtslage stand daher bislang aus. Das wird sich nun ändern: Der belgische Märktegerichtshof – das zuständige Gericht für Rechtsmittel gegen Aufsichtsbehörden – hat dem EuGH Fragen zum Löschrecht bei Taufbüchern vorgelegt. Zuvor hatte das Bistum Gent gegen eine Entscheidung der belgischen Datenschutzaufsicht geklagt, die die Kirche zur Löschung zwingen wollte.
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Bisher haben Datenschutzaufsichten und Gerichte immer gegen Löschanträge in Bezug auf Taufregister entschieden und ein überwiegendes Interesse der Kirche angenommen. Dass man es als Aufsicht auch anders sehen kann, zeigt nun eine Entscheidung der belgischen Datenschutzbehörde: Das Bistum Gent muss das Löschbegehren einer aus der Kirche ausgetretenen Person erfüllen, das Interesse der Kirche überwiegt aus Sicht der Behörde nicht das Interesse der betroffenen Person.
Die Taufe begründet die Mitgliedschaft in der Kirche. Das hat auch datenschutzrechtliche Konsequenzen. (Bildquelle: Josh Eckstein auf Unsplash)
Anders als die irische Aufsicht in ihrer jüngsten Entscheidung dazu lässt sich die belgische nicht von den Argumenten der Kirche überzeugen: Auch wenn die Zwecke der Datenverarbeitung in Kirchenbüchern legitim sind – eine unbegrenzte Speicherung selbst der Daten von Ausgetretenen geht der Gegevensbeschermingsautoriteit zu weit.
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