Krankenhausseelsorge by the book – Wochenrückblick KW 25/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 25/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)

Die Woche im kirchlichen Datenschutz

Dissertation zum DSG-EKD erschienen

In diesen Tagen ist die Dissertation von Marten Gerjets erschienen. Unter dem Titel »Europäischer und kirchlicher Datenschutz« analysiert er das DSG-EKD. »Er stellt das relevante Primär- und Sekundärrecht dar und analysiert die [sic!] DSG-EKD im Hinblick auf den herzustellenden Einklang mit der DSGVO. Neben einem Ausblick auf das Datenschutzrecht anderer Religionsgemeinschaften untersucht er auch die Frage nach der Berechtigung der Ermöglichung eines kircheneigenen Datenschutzes«, heißt es im Verlagstext. Noch liegt mir das Buch noch nicht vor, die bisherigen einschlägigen Veröffentlichungen von Gerjets (etwa im DSG-EKD-Kommentar, zur Rechtsprechung zum kirchlichen Datenschutz und zu ökumenisch getragenen Verantwortlichen) versprechen, dass sich die Lektüre lohnen wird.

Klinikseelsorge im Bistum Görlitz

Mittlerweile haben die meisten Bistümer das Seelsorge-Patientendatenschutzgesetz erlassen. Grundsätzlich schafft das Seelsorge-PatDSG zwar einen klaren Standard für den Umgang mit Daten aus der Krankenhausseelsorge, die Aufsichten äußern aber Kritik daran, dass es Rechtsgrundlagen schafft, mit denen auf Einwilligungen verzichtet werden kann. Im Bistum Görlitz wurde das Gesetz nicht in Kraft gesetzt (womöglich mangels kirchlicher Krankenhäuser), stattdessen regelt nun eine neue Ordnung für die Seelsorge in Krankenhäusern und Kliniken die Klinikseelsorge an staatlichen Einrichtungen umfassend. Verschwiegenheitsrechte und -pflichten werden dort unter den rechtlichen Grundlagen genannt.

Zum Datenschutz heißt es: »Die Seelsorger wahren Verschwiegenheit über alle Informationen, die sie über einen oder von einem Patienten erhalten. Der Datenschutz, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten, ist immer zu gewährleisten.« Es gibt also keine Sonderregelungen, je nach verantwortlicher Stelle gelten das KDG oder die DSGVO vollumfänglich ohne spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für Klinikseelsorge. (Die Ordnung kann aber gegebenenfalls als Argument für die Anwendung der Rechtsgrundlage der Aufgabenwahrnehmung im kirchlichen Interesse herangezogen werden, sofern die Verarbeitung von einer kirchlichen Stelle verantwortet wird.)

Kommentar zum Urteil des Obersten Polnischen Verwaltungsgerichts

Die Zeitschrift für Kanonisches Recht hat ein Preprint eines Urteilskommentars von Thomas Hoeren veröffentlicht. Es geht um eines der Urteile des Polnischen Obersten Verwaltungsgerichts, die hier schon ausführlicher besprochen wurden: Das Gericht hatte festgestellt, dass das katholische Datenschutzregime in Polen den Anforderungen des Europarechts entspreche. Das war deshalb eine Überraschung, weil vor Inkrafttreten der DSGVO nur bereichsspezifische Regelungen und das allgemeine Kirchenrecht mit seinem Schutz des guten Rufs in c. 220 CIC galten. Hoeren problematisiert diese ausgesprochen weite Auslegung des Erfordernisses von umfassenden Regelungen nicht, würdigt aber den Bezug auf das kanonische Recht: » Erstaunlicherweise stellt das Gericht dabei auf eine Vorschrift aus dem Codex Iuris Canonici 1983 ab. Canon 220 schütze den guten Ruf und das Recht auf Pri- vatsphäre der Gläubigen. Diese Prinzipien seien in die kirchlichen Datenschutzregelungen in- tegriert. Der Schutz der personenbezogenen Daten innerhalb der Kirche erfolge gemäß den im kanonischen Recht verankerten Grundsätzen, die eine Balance zwischen Datenschutz und religiöser Autonomie gewährleisten.«

Belgische Aufsicht zur Löschung aus Taufbüchern

Im Tätigkeitsbericht der belgischen Datenschutzaufsicht wird noch einmal kurz die erfolgreiche Beschwerde gegen die abgelehnte Löschung eines Taufbucheintrags durch das Bistum Gent erwähnt. Die belgische Entscheidung ist bisher der einzige bekannte Fall, in dem eine solche Beschwerde Erfolg hatte. Das Bistum hat aber gegen den Bescheid geklagt. »Gegen diese Entscheidung ist derzeit ein Berufungsverfahren vor dem Marktgericht (Berufungsgericht Brüssel) anhängig«, erfährt man – wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, ist weiterhin nicht abzusehen.

In eigener Sache

  • Bei den Praxistagen Datenschutz & Informationssicherheit von Althammer & Kill vom 4. bis 6. September bin ich wieder als Referent dabei mit einem Workshop zum neuen DSG-EKD und auf dem Podium zum Thema Künstliche Intelligenz. (Anmeldung bei Althammer & Kill, 850 Euro)

Auf Artikel 91

  • Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat eine umfangreiche Orientierungshilfe zu gemeinsamer Verantwortlichkeit veröffentlicht. Die Frage nach gemeinsamer Verantwortlichkeit unter Beteiligung von Verantwortlichen, die kirchlichen Datenschutzgesetzen unterfallen, wird leider wieder ausgespart. Das Kapitel über die Vereinbarung darüber, wer welche Pflichten übernimmt, dürfte in solchen Fällen aber dennoch hilfreich sein.
  • Am 24. Juni findet im Innenausschuss des Bundestags die Anhörung zur Reform des BDSG statt. Aus der Zivilgesellschaft wurden Sachverständige des Chaos Computer Clubs, des Verbraucherzentrale Bundesverband und der Gesellschaft für Freiheitsrechte benannt (alle von den Grünen). Die Unionsfraktion hat unter anderem den Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing benannt, der auch Experte für das kirchliche Arbeitsrecht ist.

Kirchenamtliches

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