Schlagwort-Archive: Mitarbeitervertretung

Rezension: Lexikon der MAV für katholische Kirche und Caritas

Das »Lexikon der MAV für katholische Kirche und Caritas von A bis Z« von Richard Geisen und Norbert Gescher liegt mittlerweile in der dritten Auflage vor. Die neue Auflage ist sichtlich von der Corona-Pandemie und den von ihr beschleunigten Entwicklungen geprägt: Neben der Pandemie selbst sind allein aus dem datenschutzrelevanten Bereich Stichworte zu virtuellen Sitzungen und Videokonferenzen, zu Messenger-Diensten, zu Homeoffice und mobiler Arbeit dazugekommen.

Titelseite von Geisen/Gescher, Lexikon der MAV
Richard Geisen/Norbert Gescher: Lexikon der MAV für katholische Kirche und Caritas von A bis Z: Rechte und Handlungsmöglichkeiten der Mitarbeitervertretung, Bund-Verlag, 3. Aufl. 2022, 1285 S. plus Onlinezugang, 64 Euro.(Affiliate Link)

Die 199 Stichwörter sind durchweg sehr praxisrelevant und zugänglich formuliert. Zu Beginn stehen jeweils Grundlagen, gefolgt von einem Abschnitt dazu, was die MAV beachten muss, und Arbeitshilfen. Mit dem Buch kommt der Online-Zugang, über den alle Inhalte der gedruckten Ausgabe sowie zusätzliche Inhalte und Links verfügbar sind.

Weiterlesen

Blick in die Akten – Wochenrückblick KW 29/2022

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

Das Bistum Rottenburg-Stuttgart ermöglicht nun auch die Akteneinsicht zur Missbrauchsaufarbeitung bei allen Beschäftigten. Im aktuellen Amtsblatt wurde eine Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommissionen zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener in Bezug auf Personalaktendaten von Beschäftigten (OAK-DRS) veröffentlicht. Die Ordnung ist eine Premiere: Mittlerweile haben zwar mindestens 16 Bistümer Einsichtsnormen in Personalakten von Klerikern und Kirchenbeamten in Kraft gesetzt, darunter Rottenburg-Stuttgart. Aber über einen Beschluss der Bistums-KODA tatsächlich alle Beschäftigten zu erfassen, auch die nicht unmittelbaren Bistumsbeschäftigten, geht weit darüber hinaus. Ob das so zulässig ist, wird sich im Streitfall vor Gericht erweisen. (Auch bei katholisch.de habe ich darüber berichtet.)

Der Jahresbericht 2021 der Kommission der EU-Bischofskonferenzen COMECE ist erschienen. Darin gibt es auch einen kurzen Abschnitt zum Datenschutz und zum Umgang mit der DSGVO (»a permanent priority of the Catholic Church in Europe«), in dem von einer Überarbeitung der internen Richtlinien für die Bischofskonferenzen der EU, die in diesem Jahr fertig gestellt werden soll. Was darin genau steht, ist nicht bekannt. Es ist aber anzunehmen, dass es sich um das Muster-Datenschutzgesetz handelt, auf dessen Grundlage beispielsweise die polnische, die maltesische und die spanische Bischofskonferenz ihr Datenschutzgesetz erlassen haben. Außerdem erfährt man vom Datenschutz-Austauschtreffen der COMECE, von dem bereits der polnische Datenschutzbeauftragte (KIOD) berichtet hatte. Thema war außerdem die Rechtsgrundlage berechtigtes Interesse und das Zusammenspiel von DSGVO und Kirchenrecht. Zudem werden datenschutzrechtliche Fälle mit Kirchenbezug gesammelt.

Bei Nebentätigkeiten entwickeln Dienstgeber häufig eine ungesunde Neugierde und haben wenig im Blick, was erforderlich ist und dass Nebentätigkeiten auch von Grundrechten geschützt sind. Da ist es sehr hilfreich, wenn die KDSA Ost eine kleine Handreichung zur Verfügung stellt, wie der Datenschutz dabei ins Spiel kommt.

Weiterlesen

Beschäftigtendatenschutz der katholischen Kirche – Rezension

So schwierig kann das mit dem Beschäftigtendatenschutz nicht sein – schließlich kommt § 53 KDG, Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, mit vier Absätzen aus. Dass das ein Fehlschluss ist, dürfte offensichtlich sein. Tatsächlich ist das Personalwesen ein Feld, in dem es eine Vielzahl teils sensibler Daten zu verarbeiten gilt.

Cover von Matthias Ullrich, Beschäftigtendatenschutz der katholischen Kirche, in einem Bücherregal
Matthias Ullrich, Beschäftigtendatenschutz der katholischen Kirche: Ketteler-Verlag 2022, 287 Seiten, 39,90 Euro.

Als Hilfe für die rechtskonforme Bestellung dieses weiten Felds hat Matthias Ullrich nun das erste umfangreiche Werk zum Beschäftigtendatenschutz der katholischen Kirche vorgelegt: Mit gut 280 Seiten immer noch kompakt, und doch ein umfassender und praxisrelevanter Überblick. Der Band besteht aus vier großen Teilen: Einer Einführung zu Grundlagen des Datenschutzes sowie drei Kapiteln zum Beschäftigtendatenschutz im Einstellungsverfahren, im Arbeitsverhältnis und in der Mitarbeitervertretung.

Weiterlesen

DSK, IuK und EU-KI – Wochenrückblick KW 10/2022

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

Über eine Informationsfreiheitsanfrage habe ich das Protokoll des Austauschs der Datenschutzkonferenz mit den spezifischen Aufsichtsbehörden vom 8. Dezember 2021 besorgt. (Zu finden bei fragdenstaat.de) Daraus erfährt man, dass der BfDI während seines DSK-Vorsitzes im Jahr 2022 »das übergreifende Thema der Zusammenarbeit zwischen der DSK und den spezifischen Aufsichtsbehörden« vertiefen möchte. Wie erwartet fragt hier vor allem der Rundfunkdatenschutzbeauftragte wieder mal kritisch nach. Viel erfährt man darüber nicht; gesprochen wurde unter anderem über den Zugang zum Dokumentenmanagementsystem des Europäischen Datenschutzausschusses Confluence. Das sei auch schon bei der 102. DSK besprochen worden – der Zugang könne dann beantragt werden, wenn die jeweilige spezifische Aufsichtsbehörde betroffen ist. Wieder einmal sind von den kirchlichen Aufsichten nur der BfD EKD und die Vorsitzende der katholischen Datenschutzkonferenz anwesend – und die »Katholische Kirche Südbayern«, wer auch immer das sein mag. Möglicherweise der für Süddeutschland zuständige Ordensdatenschutzbeauftragte?

Die Landeskirche Hannovers hat eine IuK-Richtlinie erlassen. Erfreulich: Darin wird explizit auch geregelt, dass auch Ehrenamtliche dienstliche Kommunikationsgeräte erhalten können, »wenn die übertragenen Aufgaben es von ihrem Inhalt oder Umfang her erfordern«. Über die Bereitstellung für Ehrenamtliche entscheidet die beauftragende Körperschaft. Da allerdings ohne besondere Hürden auch die dienstliche Nutzung privater Kommunikationsgeräte erlaubt wird, dürfte das nicht dazu führen, dass beispielsweise Kirchenvorstände künftig für ihre Arbeit mit kirchlichen Geräten ausgestattet werden, um die IT-Sicherheit und Vertraulichkeit zu sichern. Die praktischen Auswirkungen der Richtlinie auf das tatsächliche Datenschutzniveau sind damit nicht allzu hoch anzusetzen.

Das Interdiözesane Datenschutzgericht kündigt wieder einmal eine Entscheidungsveröffentlichung an – den Stichworten nach zu urteilen mit hoher praktischer Relevanz: IDSG 04/2019, Offener E-Mail-Verteiler und Kontextinformationen. Erfahrungsgemäß dauert es etwa eine Woche von der Erwähnung in der Entscheidungssammlung bis zur Veröffentlichung der Entscheidung im Volltext.

Der Bund Katholischer Unternehmer hat sich zum Entwurf der EU-KI-Verordnung geäußert und dabei den Schwerpunkt auf die Forderung nach dem Vorrang menschlichen Handelns und Autonomie gelegt. „Die Würde des Menschen und das Recht auf Selbstbestimmung bleiben auch in der digitalen Welt unantastbar“, heißt es in dem Papier des Arbeitskreises Digitalpolitik. Insbesondere wende man sich gegen „digitale Monopole und Datenkolonialismus“. Um als „mündige Bürgerinnen und Bürger in der digitalen Welt partizipieren und die persönlichen wie gesellschaftlichen Risiken besser einschätzen und steuern zu können“, wird ein Mindestanspruch auf digitale Bildung gefordert: „dies betrifft z.B. auch den Umgang mit den eigenen personenbezogenen Daten“, so das Papier weiter. Neben der eigentlichen Regulierung brauche es daher auch eine bildungspolitische und zivilgesellschaftliche Strategie. Der BKU ist dabei nicht der einzige kirchliche Player, der sich bereits zur EU-KI-Politik geäußert hat, wie ich vor einiger Zeit durch eine Informationsfreiheitsanfrage an die EU-Kommission herausgefunden hatte.

Weiterlesen

Alles Einzelfälle – Wochenrückblick KW 31/2021

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

Die neu im DSG-EKD geschaffene Rechtsgrundlage für die systematische Missbrauchsaufarbeitung schließt ihre Anwendung für Einzelfälle aus. Das stößt auf Kritik bei Betroffenenvertreter*innen: Kerstin Claus, Mitglied des Nationalen Rats gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, sieht in einer Ergänzung zur Meldung hier das Problem darin, dass die Gesetzesänderung so ins Leere laufen könnte: »›Nicht auf den Einzelfall bezogene Untersuchung‹ – das heisst im Umkehrschluss, dass gerade für Taten, die sich im gemeindlichen Kontext ereignet haben, entsprechende Akten kaum ausgewertet werden können, da mangels solcher auch öffentlicher kirchlicher Nachforschungen, die das Gegenteil belegen könnten, weiter für die meisten angezeigten Fälle von Einzelfällen ausgegangen werden wird.« Ihr ganzer Kommentar ist lesenswert.

Die Ungeduld wächst bei einigen kirchlichen Aufsichten angesichts verhallender Hinweise. Bei der KDSA Ost geht’s dieses Mal um Namensschilder im Pflegebereich und immer wiederkehrende Konflikte darüber, ob die den vollen Namen enthalten müssen. Müssen sie nicht, ist ziemlicher Konsens bei den Aufsichten, wie auch die Ost-Aufsicht erläutert: »Gerade aber im Bereich körpernaher Dienstleistungen besteht regelmäßig die Gefahr, dass Patienten in der Pflegeleistung mehr als eine Dienstverrichtung sehen. Nach Dienstende oder außerhalb der Dienstzeit haben Arbeitnehmer*innen ein schützenswertes Interesse nicht von Patienten kontaktiert zu werden.« Den Wink mit dem Zaunpfahl sollten entsprechende Verantwortliche zur Kenntnis nehmen – die Aufsicht kündigt Sanktionen an.

Weiterlesen

Wir sehen uns in der 2. Instanz – Wochenrückblick KW 14/2021

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

Letzte Woche nach Redaktionsschluss des Wochenrückblicks gab es noch eine kleine Änderung auf der Entscheidungs-Seite des Interdiözesanen Datenschutzgerichts: »Rechtsmittel anhängig«, steht dort jetzt bei der bei Veröffentlichung hier schon sehr kritisch diskutierten Entscheidung zum Recht des leitenden Pfarrers auf Einsicht in die Corona-Schutzlisten von Gottesdiensten – damals schon hatte ich prognostiziert, dass das Katholische Datenschutzzentrum Dortmund wohl Rechtsmittel einlegen wird.

Da es sich bei dem Fall um eine Anwendung der nordrhein-westfälischen Corona-Schutzverordnung handelt, hatte ich parallel auch die Staatskanzlei angefragt, ob die Verordnung ein derartiges Einsichtsrecht des Pfarrers rechtfertige. Wie schon zuvor bei der verunglückten Formulierung der Rechtsgrundlage für die Rückverfolgungslisten (und allgemein beim NRW-Corona-Management) zeigte sich dabei eine gewisse Wurstigkeit und Überforderung: Die Anfrage wurde nicht beantwortet, nur das Gesundheitsministerium hat einige nichts mit der Anfrage zu tun habende Textbausteine geschickt. Eine erneute Nachfrage blieb unbeantwortet.

Die KDSA Ost publiziert mittlerweile so häufig, dass man schon von Blog sprechen kann – sehr gut! Diese Woche ging es um die geplanten Änderungen im Mitbestimmungsrecht zur Ausgestaltung von mobiler Arbeit. Auch wenn das nicht unmittelbar für die Kirchen mit ihrem eigenen Mitarbeitervertretungsrecht relevant ist, ist doch zu hoffen, dass der Impuls auch bei der nächsten MAVO-Novellierung aufgegriffen wird. Bei der »Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird«, gibt es momentan vor allem über den (allerdings mächtigen) Umweg der Mitbestimmung bei »technischen Überwachungssystemen« einen Hebel für die Mitarbeitervertretung. Dem Fazit der KDSA Ost kann man sich daher anschließen: »Die geplante Erweiterung der Mitbestimmung könnte so auch aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Bereicherung darstellen.«

Weiterlesen

Umfassende Rechtsunkenntnis der gesamten Kurie – Wochenrückblick KW 11/2021

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

Das beherrschende Thema der Woche war die Vorstellung des Kölner Missbrauchsgutachtens – dazu wurde anderswo (auch von mir) schon viel kommentiert. Mit Blick auf die Frage nach Recht und Rechtmäßigkeit in der Kirche enthält es einen erschütternden, aber nicht überraschenden Abschnitt: »Umfassende Rechtsunkenntnis in der gesamten Kurie« ist er überschrieben (ab S. 224 des Gutachtens). Dort liest man: »Bis in die höchsten Kreise kirchlicher Verantwortungsträger hinein war die Kenntnis des kanonischen Rechts im Allgemeinen und des kirchlichen Strafrechts im Besonderen, ausgesprochen defizitär«, später wird darauf hingewiesen, dass ein Problem insbesondere »die Praxis des Heiligen Stuhls [ist], Gesetzestexte nicht in jedem Fall zu veröffentlichen und nicht dafür zu sorgen, dass sie jedem Rechtsanwender zur Kenntnis gelangten«. Was mit schrecklicher Konsequenz im Großen und im Bereich des Strafrechts gilt, zieht sich auch im Kleinen und in weniger konsequenzenträchtigen Bereichen durch: Schon oft wurde von mir angemerkt, wie defizitär viele (insbesondere) Bistümer sind in der transparenten Darstellung ihres Diözesanrechts sind, teilweise sind nicht einmal die Amtsblätter online zugänglich. (Der Vatikan ist besonders defizitär: Eine unübersichtliche Webseite, sehr uneinheitlich aktuell, und viele zentrale Texte nur in einer PDF-Textwüste auf Latein verfügbar.)

Apropos Transparenz: Noch einmal das 2018 beschlossene Nürnberger Datenschutzzentrum, von dem man seither nichts mehr gehört hat – die Freisinger Bischofskonferenz hat wieder getagt, das stand nicht auf der Tagesordnung. Dafür habe ich auf Twitter erstmals ein offizielles Statement vom Pressesprecher der Erzdiözese München und Freising, zugleich Sprecher der Freisinger Bischofskonferenz, erhalten. Ich zitiere vollständig: »🤷‍♂️«

Transparenter geht’s bei der Datenschutzkonferenz zu – weil man die per Informationsfreiheitsgesetz anzapfen kann. Jetzt liegt mir (danke, FragdenStaat.de!) auch das Protokoll des Treffens der DSK mit den spezifischen Aufsichten von der Sitzung vom 21. Oktober 2020 vor. Darin wurde (auf eine andere IFG-Anfrage von mir hin) gefragt, wie man mit Protokollen verfahren wolle. Eine Vereinbarung wurde wohl getroffen, steht aber nicht im Protokoll. Tja. Eine Liste der bekannten spezifischen Aufsichten im Bereich der Religionsgemeinschaften gibt es nach wie vor nicht – nur römisch-katholische Aufsichten, die der EKD und die der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche tauchen auf – die SELK mit dem Vermerk, dass ihr Status gerade in Niedersachsen geprüft werde und mit einer Aberkennung gerechnet werde, wie bereits zuvor hier berichtet wurde.

Weiterlesen

Gesetze, Bargeld, E-Zelebret – Wochenrückblick KW 9/2021

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

Was für eine volle Woche – gleich mehrere Bistümer haben ihre Seelsorge-Patientendatenschutzgesetze im Amtsblatt veröffentlicht (Essen, Köln und Münster), und die katholischen Aufsichten haben auch fleißig publiziert: Die KDSA Ost warnt vor der Abschaffung des Bargelds, gibt eine Einschätzung zur Nennung des Namens von Datenschutzbeauftragten und fordert eine Klarstellung in der Mitarbeitervertretungsordnung, ob Mitarbeitervertretungen verantwortliche Stelle sind oder nicht. Die NRW-Aufsicht weist auf das Datenschutz-Verwaltungsverfahren-Gesetz hin, das nun in allen NRW-Bistümern in Kraft gesetzt wurde, auf Videoüberwachung und weist auf die letzte Woche schon angesprochene Entscheidung zur Einwilligungspflicht für Gruppenfotos auf Facebook hin.

Die Deutsche Bischofskonferenz hat unterdessen eine Datenschutzrechtssammlung mit dem KDG und seinen Nebengesetzen angekündigt: Die Arbeitshilfe Nr. 320 Kirchliches Datenschutzrecht soll demnächst erscheinen, verrät das Erzbistum Berlin. Eine günstige Ergänzung zu der immer noch empfehlenswerten ökumenischen Rechtssammlung, die schon länger auf dem Markt ist (und die Nebengesetze noch nicht alle abbilden konnte).

Das Misstrauen der Aufsichten von Bund und Ländern gegenüber den spezifischen Aufsichten war hier schon Thema. Sehr deutlich bringt es der SWR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht auf den Punkt (S. 50): »Leider haben einige Landesdatenschutzbeauftragte nach wie vor Berührungsängste mit den Datenschutzbeauftragten der Kirchen und der Rundfunkanstalten zusammenzuarbeiten und versuchen nach außen den Eindruck zu erwecken, die Datenschutzkonferenz (DSK) sei die wahre und alleinige Vertretung der Datenschutzaufsichtsorgane in Deutschland.«

Bei kath.ch gibt es ein kurzweiliges Interview zur E-ID, über die die Schweizer kommende Woche abstimmen: Ist ein elektronischer Ausweis auch für die Kirchen relevant? Nicht allzu sehr, ist der Tenor, und Datenschutzbedenken gibt es auch. Aber einen kreativen Vorschlag hat der interviewte Rechtsanwalt Martin Steiger doch dabei: »Es wäre denkbar, dass eine kirchliche E-ID geschaffen würde. Für die römisch-katholische Kirche beispielsweise könnte eine globale ›Vatican ID‹ hilfreich sein. Eine solche E-ID wäre nicht auf die Schweiz beschränkt, sondern könnte von Gläubigen in aller Welt genutzt werden« – wer schon einmal versucht hat, dem Vatikan Informationen per E-Mail zu entlocken, dürfte genug darüber wissen, wie realistisch das ist. (Und wahrscheinlich gibt’s eh keine praktische Verwendung dafür – etwas weniger groß angelegt als eine E-ID für 1,3 Milliarden Katholiken, dafür praktisch, wäre vielleicht ein fälschungssicheres E-Zelebret angesichts immer wieder auftauchender falscher Priester, Bischöfe und Kardinäle.)

Weiterlesen

Wenn der MAV-Chef krank ist – Wochenrückblick KW 8/2021

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

Datenschutz ist hartes Brot. Erst recht, wenn er vor Gericht geht. Wieder einmal hat das Interdiözesane Datenschutzgericht einen Beschluss veröffentlicht (IDSG 09/2020) , recht lang und kompliziert – es geht um die Frage eines möglichen Datenschutzverstoß eines Geschäftsführers eines Krankenhauses, den dieser gegenüber dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung begangen haben soll.

Zunächst entwickelt das Gericht das kirchliche Prozessrecht weiter: Auch wenn es keine Regelung zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gibt, sieht das IDSG das als möglich an: »Im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis erfordert es das Gebot effektiven Rechtsschutzes, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen.« (Nr. 44)

In der Sache dürfte das Urteil für die Zusammenarbeit von Dienstgeber*innen und Mitarbeitervertretung Rechtssicherheit schaffen – auch wenn der Fall kurios ist: Wenn der Vorsitzende der MAV krank ist – wie darf das von wem kommuniziert werden? Dass es kommuniziert werden muss, ist relativ klar, schließlich braucht es eine Vertretung. Nun ist das auch gerichtlich abgesichert, dass es hier keine Datenschutzprobleme gibt – schließlich sieht die Mitarbeitervertretungsordnung und damit ein kirchliches Gesetz vor, dass eine tatsächliche Verhinderung (und nicht bloß etwa eine versehentliche Abwesenheit) festgestellt werden muss. (Die Zusammenfassung vereinfacht grob den 17-seitigen Beschluss. Wer bei »Mitarbeitervertretung« hellhörig wird: Ob diese eine eigenständige Verantwortliche ist, wird im Beschluss nicht angesprochen.

Weiterlesen

Dran ist erstmal die verantwortliche Stelle – Wochenrückblick KW 4/2021

Das Blog des Landesjugendpfarramts der Oldenburgischen Landeskirche setzt kein Tracking ein – bewusst nicht. Warum, wird diese Woche im Blog erklärt. Damit werden Forderungen des Jugend- und Netzpolitischen Forums #FreiraumNetz umgesetzt: »Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung müssen zu einem festen Bestandteil von politischer Jugendbildung und Jugendpolitik werden. Denn Jugendliche sind als aktive Nutzer*innen in besonderem Maße von staatlicher und kommerzieller Überwachung betroffen.«

Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat eine weitere Entscheidung veröffentlicht. Nicht ganz so spektakulär wie die Frage nach dem Teilkirchenaustritt, dafür aber wichtige Rechtsfortbildung. »Werden personenbezogene Daten im Bereich einer juristischen Person verarbeitet, ist grundsätzlich die juristische Person als Rechtsträger der betroffenen Einrichtung oder des betroffenen Unternehmens Verantwortlicher und nicht die jeweils handelnde natürliche Person«, lautet der veröffentlichte Tenor der Entscheidung IDSG 01/2020. Grundsätzlich eine gute Nachricht für Beschäftigte: Dran ist erstmal die verantwortliche Stelle. Interessant ist dabei, wann es nach Ansicht des Gerichts anders sein könnte: »Auf Mitarbeiter des Rechtsträgers könnte ausnahmsweise abzustellen sein, wenn ein Mitarbeiter entgegen der Weisung des Rechtsträgers mit der Datenverarbeitung eigene Zwecke verfolgt (Mitarbeiterexzess) oder wenn ein Mitarbeiter auf Grund seiner besonderen rechtlichen Stellung unabhängig von Weisungen des Rechtsträgers – etwa als Betriebsrat, Mitarbeitervertretung oder Personalrat – ist« – die Frage nach der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Mitarbeitervertretung ist im kirchlichen wie im säkularen Recht noch offen; hier scheint das Gericht eine gewisse Tendenz vorzuzeichnen.

Nach dem Interview hier im Blog mit eher speziellen Fragen zum Europarecht erschien ein allgemeinverständlicheres Interview mit Gernot Sydow, dem Münsteraner Europarechtler und Vorsitzenden des DBK-Datenschutzgerichts auch bei katholisch.de. Darin erläutert er noch einmal seine These von der Unzuständigkeit der EU für kirchlichen Datenschutz, die er bereits in seinem Kommentar vertreten hatte. Außerdem widerspricht er dem bayerischen Diözesandatenschutzbeauftragten, der die Meinung vertritt, kirchliches Datenschutzrecht müsse strenger sein als weltliches, stellt Anforderungen an kirchliche Gesetzgebung und plaudert auch ein wenig aus dem Nähkästchen, wie die kirchlichen Datenschutzgerichte arbeiten.

Gratulieren darf man Andreas Mündelein: Der Leiter der KDSA Nord wurde für weitere vier Jahre als Diözesandatenschutzbeauftragter bestellt.

Weiterlesen