Kein Schlüssel von der Uni – Wochenrückblick KW 38/2026

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung. Über den Newsletter gibt es außerdem Zugang zur Artikel-91-Signal-Gruppe und zu den digitalen Datenschutz-Stammtischen.

Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 38/2026
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)

Die Woche im kirchlichen Datenschutz

Keine Datenweitergabe von Uni zu Aufarbeitungskommission

Im aktuellen Tätigkeitsbericht der Unabhängigen Aufarbeitungskommission im Erzbistum Paderborn geht es um den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Aufarbeitung. Relativ unspektakulär ist der Bericht über einen Austausch mit dem damaligen NRW-Diözesandatenschutzbeauftragten Steffen Pau, der im Wesentlichen die IDSG-Entscheidung zur Münsteraner Studie referiert, wonach eine Anonymisierung nicht nur von Namen, sondern auch von Tathergängen erforderlich ist.

Der eigentlich interessante Teil betrifft die Auswertung der Paderborner Aufarbeitungsstudie, die an der Universität Paderborn angefertigt wurde: Die Kommission hatte die Forscherinnen gebeten, den Schlüssel zu übergeben, mit dem die Namenskürzel für Beschuldigte in der Studie den echten Namen zugeordnet werden können. Als Rechtsgrundlage beruft sich die Vorsitzende der Kommission auf das diözesane Paderborner Aktenauskunftsgesetz:

»Frau Cirullies wies zudem darauf hin, dass datenschutzrechtliche Bedenken nicht bestehen dürften, da gegenüber den Mitgliedern der Unabhängigen Aufarbeitungskommission gemäß § 4 AktAuskG EB Paderborn ebenso wie gegenüber den Studienverfasserinnen als wissenschaftlich Forschenden (§ 5 AktAuskG EB PB) die Offenlegung der personenbezogenen Daten zur Durchführung der Aufgaben zulässig und bereits erfolgt sei.«

Die Universität folgte dieser Argumentation nicht und stellte laut der Recherche der KNA fest, dass es für die (staatliche) Universität keine Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Daten gebe: »Das kirchliche Gesetz regele die Offenlegung von Unterlagen durch kirchliche Stellen, nicht durch die Universität, schreibt Bauer in seiner Mail an Cirullies, die der KNA in Auszügen vorliegt.« Das ist eigentlich wenig überraschend: Das bischöfliche Gesetz gilt nicht für Stellen, über die der Erzbischof von Paderborn keine Gesetzgebungsgewalt hat. Dass eine unter anderem mit weltlichen Jurist*innen besetzte Kommission das nicht selbst bemerkt, überrascht viel eher.

ToMs für KI-Systeme

Die Serie von Nils Peters zu KI-Dienstvereinbarungen geht weiter: Jetzt stellt er beispielhafte technische und organisatorische Maßnahmen für KI-Systeme zur Verfügung.

Explizites kirchliches Interesse

Die Aufgabenwahrnehmung im kirchlichen Interesse gehört weiterhin zu den großen Rätseln des kirchlichen Datenschutzrechts – seit der Reform des DSG-EKD immerhin nur noch des katholischen. Immer noch ist unklar, wann auf diese Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden kann, insbesondere, ob es immer eine explizite Aufgabenzuweisung benötigt. Da ist es hilfreich, wenn bei der kirchlichen Gesetzgebung solche Fragen berücksichtigt werden. Ein gutes Beispiel ist das neue Mainzer »Aufgabenvorbehaltsgesetz«, das in § 6 einen eigenen Paragraphen zur Datenverarbeitung enthält: »Die unter § 2 Absatz 1 genannten Rechtspersonen einschließlich ihrer Außenstellen sind befugt, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten […]«, heißt es darin. (Wobei man immer noch streiten kann, ob dadurch jetzt wirklich § 6 Abs. 1 lit. f) KDG, das kirchliche Interesse, zum Tragen kommt, oder ob das eine Erlaubnisnorm im Sinne von lit. a) ist.)

Keine sensiblen Abodaten

Erst nach Redaktionsschluss kam die Antwort der Berliner Datenschutzbeauftragten auf meine Anfrage zur Datenpanne bei der Islamischen Zeitung: Fallen Abodaten im religiösen Kontext nach Auffassung der Aufsicht unter die besonderen Kategorien? Eine Sprecherin erläuterte jetzt ihre Einschätzung: Die Behörde ging in dem Fall zwar von einem hohen Risiko und einer Benachrichtigungspflicht nach Art. 34 DSGVO aus. »Eine grundsätzliche Annahme, dass die Daten von Abonnent:innen religiös konnotierter Medien stets unter Art. 9 DSGVO fallen, lag dieser Einschätzung dabei nicht zugrunde«, so die Sprecherin.

In eigener Sache

Auf Artikel 91

  • –

Aus der Welt

Kirchenamtliches

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert