Schlagwort-Archive: Glaubensdikasterium

Datenschutz im Vatikan-KI-Dokument

Am 28. Januar, dem Europäischen Tag des Datenschutzes, (und dem Gedenktag von Thomas von Aquin) hat das Glaubensdikasterium ein Dokument zur KI-Ethik veröffentlicht: die Note Antiqua et Nova »über das Verhältnis von künstlicher Intelligenz und menschlicher Intelligenz«. Nach vielen Vorarbeiten im Lehramt von Papst Franziskus, das sich in jüngster Zeit immer wieder mit Fragen der künstlichen Intelligenz befasst hat, allerdings in der eher weniger systematisierten Form von Reden, Ansprachen und Botschaften, gibt es damit erstmals ein lehrmäßiges Dokument, das die Position der Kirche systematisiert und definiert.

Langzeitbelichtung bei Nacht vor dem Petersdom, im Vordegrund Verkehr
(Foto von Maëva Vigier auf Unsplash)

Unter den Ausführungen ist auch eine hier einschlägige bemerkenswert: Ein eigener Abschnitt widmet sich dem Thema »KI, Datenschutz und Kontrolle«. Datenschutz spielte bisher im kirchlichen Lehramt kaum eine Rolle; immer wieder werden Fragen der Datenethik angesprochen, was das Lehramt zu Datenschutz im engeren Sinn zu sagen hat und was das für Konsequenzen hat, war aber bisher eine Leerstelle. Das hat sich nun geändert: Jetzt ist es möglich, einen lehramtlichen Begriff von Datenschutz bei der Bewertung und Gestaltung kirchlichen Datenschutzes zugrunde zu legen.

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IDSG: Missbrauchsaufarbeitung von überwiegendem kirchlichen Interesse

Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat erstmals eine Entscheidung zu einer grundlegenden Frage der kirchlichen Missbrauchsaufarbeitung veröffentlicht. Der Beschluss IDSG 16/2021 vom 24. Februar 2024 stellt auf die Klage eines im Kölner Gercke-Gutachten anonymisiert erwähnten Beschuldigten hin fest, dass Missbrauchsaufarbeitung ein erhebliches Interesse der Kirche darstellt, hinter dem Datenschutzrechte der Beschuldigten gegebenenfalls zurücktreten müssen.

Präsentation des Gercke-Gutachtens (Bildquelle: Erzdiözese Köln/Boecker, zugeschnitten und bearbeitet.)
Präsentation des Gercke-Gutachtens (Bildquelle: Erzdiözese Köln/Boecker, zugeschnitten und bearbeitet)

Die Entscheidung ist eine der längsten des IDSG bisher, so dass neben der grundsätzlichen Frage auch noch viele weitere Themenbereiche gestreift werden – von der Frage, ab wann Daten das Sexualleben so betreffen, dass sie zu den besonderen Kategorien gehören, bis zum Verhältnis von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten und kirchlichem Prozessrecht.

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