Schlagwort-Archive: Katholische Soziallehre

Nachhilfe in Vertraulichkeit – Wochenrückblick KW 34/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 34/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Davids Volkszählung fehlt – Wochenrückblick KW 17/2022

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Die Osterpause endet mit einigen Publikationen: Zum Kirchlichen Datenschutzmodell sind nun auch Schulungsfolien veröffentlicht worden. Mit 65 kleinteilig beschriebenen Folien sind die Unterlagen sehr umfangreich und schaffen einen grundsätzlich guten Überblick – für eine etwas praxisnähere Schulung wären aber noch Beispiele gut. Hier muss man weiterhin auf die versprochene Referenzimplementation für eine Kita warten.

Die Deutsche Bischofskonferenz veröffentlicht künftig statistische Quartalsberichte: anders als der Namen vermuten lässt, enthalten sie keine Kennzahlen, sondern die Aufbereitung statistischer Themen. Den Auftakt macht eine Einführung in den Zensus 2022, die erläutert, was der Zensus ist und wie die Volkszählung für die kirchliche Statistik genutzt wird. Dabei wird das ganz große historische Rad von biblischen Zeiten bis heute gedreht – mit interessanten Lücken: Die Volkszählung in Num 1 wird erwähnt, die deutlich ambivalenteren Stellen zur Volkszählung Davids (die Thomas Hoeren scherzhaft als eine Quelle des kirchlichen Datenschutzes ausgemacht hat), fehlen; die Volkszählung von 1987 wird nur im Zuge der Datenauswertung durch bayerische Diözesen erwähnt – nicht aber das Volkszählungsurteil von 1983, das den Zensus bis 1987 verzögert hatte und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung prägte. Die kirchliche Auswertung des Zensus 2022 wird für das erste Quartal 2024 angekündigt.

In der Osterpause fast untergegangen: Der Vatikan arbeitet an einer Aktualisierung des Kompendiums der Soziallehre der Kirche, berichtet Vatican News (bemerkt hat es das Caritas-Verdi-Blog). Zu den neuen Themen soll auch Digitalisierung gehören – näher wird das aber nicht ausgeführt. Da nur päpstliche Lehrdokumente aufgenommen werden, ist nicht mit Aussagen zum Thema Datenschutz zu rechnen – weder in den Botschaften zum Welttag der sozialen Kommunikationsmittel noch in den Lehrschreiben der Pontifikate Benedikts XVI. und Franziskus‘ war das Thema, auch wenn sich gerade der gegenwärtige Papst viel zu Digitalem äußert. Aber auch im nachsynodalen Schreiben zur Jugendsynode mit einem eigenen Digitalisierungs-Abschnitt wird nur einmal sehr knapp auf den guten Ruf abgehoben.

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Kaiser Augustus, Roßnagel und Ronellenfitsch – Wochenrückblick KW 49

Im ersten Türchen des Adventskalenders der Datenschutz-Notizen ging es um die Volkszählung in der Weihnachtsgeschichte. Dort wird als Rechtsgrundlage »berechtigtes Interesse« angenommen. Der biblische Befund legt allerdings eine andere nahe: Aus Lk 2, 1 geht klar hervor, dass die Rechtsgrundlage für die Volkszählung nicht »berechtigtes Interesse«, sondern »Wahrnehmung einer Aufgabe« in öffentlichem Interesse oder Auftrag sein dürfte: »Es geschah […], dass Kaiser Augustus den Befehl erließ, den ganzen Erdkreis in Steuerlisten einzutragen.« Auch beliehene private Steuerlistenerhebende müssten sich darauf beziehen, für öffentliche Stellen steht das berechtigte Interesse ohnehin nicht zur Verfügung.

Übrigens sind schon im ersten Testament datenschutzrechtlich relevante Stellen zu finden – und mit der Strafe Gottes für Davids Volkszählung ist sogar eine aufsichtsbehördliche Maßnahme beschrieben.

In Hessen gibt es demnächst einen neuen Landesdatenschutzbeauftragten: Alexander Roßnagel soll Nachfolger von Michael Ronellenfitsch (sehr wohlwollend die FR, andere sehen das anders) werden. Für den kirchlichen Datenschutz könnte das interessant sein: Nicht nur allgemein, da Roßnagel die DSGVO sehr kritisch sieht und so die Datenschutzkonferenz aufmischen könnte, sondern auch mit Blick auf den Umgang mit dem Datenschutzrecht der Religionsgemeinschaften. Schon jetzt ist Hessen unter den Aufsichten, die Zweifel am Datenschutzrecht kleiner Gemeinschaften geäußert haben. Mit Roßnagel kommt nun der Autor der Studie zur Praxis der Zusammenarbeit von Finanzamt und Kirchensteuerstelle ins Amt. Die Studie wurde durch das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) der Giordano-Bruno-Stiftung beauftragt und kommt unter anderem zum Schluss, dass in Sachen Kirchensteuer kein kirchliches Datenschutzrecht anzuwenden sei, obwohl die Kirchensteuerstellen kirchliche Einrichtungen sind.

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Personalität & Solidarität & Datenschutz – Wochenrückblick KW 48

Die Publizistische Kommission der Deutschen Bischofskonferenz hat Thesen beschlossen: »Digitalität und Künstliche Intelligenz: Technik im Dienst des Geist-begabten und Selbst-bewussten Menschen«. Als Mitglied der »Expertengruppe Social Media« war ich an der Ausarbeitung beteiligt. Wichtig war mir dabei ein differenzierter Blick auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung, der sich in These 6, »Informationelle Selbstbestimmung und freies Agieren in Öffentlichkeiten sind gegeneinander abzuwägen«, niedergeschlagen hat: Datenschutz darf nicht so ausgestaltet sein, dass (digitale) Öffentlichkeit unmöglich wird. Kommunikation heißt, sich der Öffentlichkeit und anderen Menschen auszusetzen, in Wort und Bild und damit mit personenbezogenen Daten.

»Denn nur so kann die Öffnung auf andere Menschen hin geschehen«, heißt es in den Thesen. Wichtig war es mir, in den Kategorien der katholischen Soziallehre zu argumentieren, die den Menschen weder atomistisch vereinzelt noch totalitär oder utilitaristisch vergemeinschaftet denkt: »Das Personalitätsprinzip steht daher zwangsläufig in Balance zum Solidaritäts- und Gemeinwohlprinzip. Insofern ist bei der Regulierung von personenbezogenen Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung so auszugestalten, dass die Regulierung Kommunikation und Vergemeinschaftung nicht zu sehr behindert und die gleichwertigen Grundrechte der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit ebenso zum Tragen kommen.«

Apropos Vergemeinschaftung: Zu Weihnachten sieht das Referat Datenschutz im Erzbistum Freiburg es wieder möglich an, mit kirchlichem Interesse als Rechtsgrundlage für Streaming-Gottesdienste zu argumentieren; zu Beginn der Pandemie wurde noch (wenig überzeugend) argumentiert, dass bei reduzierter Öffentlichkeit Einwilligungen nötig seien. In den Musterdatenschutzinformationen aus Freiburg zu kirchlichen Amtshandlungen findet sich übrigens auch eine sehr gelungene Formulierung der Rechtsgrundlage, die kirchliches Interesse ans Kirchenrecht rückbindet: »Fotografien bei Erstkommunionfeiern und Firmungen und deren Veröffentlichung im Pfarrblatt und/ oder der homepage der Kirchengemeinde erfolgen im Rahmen des Verkündigungsdienstes gem. CIC-1983, Can. Nr. 761 und damit auf einer rechtlichen Grundlage gem. § 6 Abs. 1 lit. f KDG

Und apropos Dienstgemeinschaft: Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat nun eine Rechtsgrundlage für die Publikation von Personalnachrichten im Kirchlichen Amtsblatt geschaffen.

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