Wo gilt kirchlicher Datenschutz? – Wochenrückblick KW 46/2022

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Für die Stiftung Datenschutz habe ich einen Praxisratgeber kirchlicher Datenschutz verfasst, der sich an Verantwortliche in kirchlichen und kirchennahen Vereinen und Einrichtungen richtet. In dieser Woche ist er zusammen mit der Aufzeichnung des Webinars zum Thema erschienen. Oft ist dabei die größte Schwierigkeit, herauszufinden, ob die Stelle kirchlich genug ist, um an der kirchlichen Selbstverwaltung teilzuhaben. Nur dann kommt kirchliches Recht zur Anwendung. Einen Schwerpunkt nehmen daher ein paar Faustregeln und Strategien ein, wie man feststellt, ob überhaupt kirchliches Datenschutzrecht gilt. Dazu kommt dann noch ein Blick auf typische Besonderheiten kirchlicher Datenschutzgesetze.

Bei der kirchenrechtlichen Tagung »De processibus matrimonialibus« hat die Bonner Kirchenrechtlerin Judith Hahn am Donnerstag über Sachurteile in kirchlichen Missbrauchsverfahren gesprochen: can. 1726 CIC legt fest, dass der kirchlicher Richter bei offenkundiger Unschuld dies per Urteil feststellen muss, auch dann, wenn der Vorwurf verjährt ist. Hahn bringt diese Norm in Zusammenhang mit dem hier schon häufiger als »Datenschutzkanon« thematisierten can. 220 CIC, der den Schutz des guten Rufs und der Intimsphäre regelt. Die Kehrseite, die auch Hahn anspricht: Wo es einen Freispruch erster Klasse gibt, wird ein Freispruch aus Mangel an Beweisen gerade zum Makel. (Ausführlich dazu Hahns Beitrag für das Oxford Journal of Law and Religion.)

Auf Artikel 91

  • Der Tumult auf Twitter könnte in der EU dazu führen, dass die alleinige Zuständigkeit der irischen Datenschutzaufsicht für Twitter wegfällt. »Next stop: Regulatory hell?« ist der Untertitel des Berichts von TechCrunch. Im Lauf der Woche hat Twitter immerhin einen »acting DPO« ernannt.
  • Der LfDI Baden-Württemberg hat die Verhaltensregel »Trusted Data Processor« für Auftragsverarbeiter genehmigt. Auch wenn die kirchlichen Datenschutzgesetze selbst keinen eigenen Prozess für Verhaltensregeln kennen, können doch nach der DSGVO genehmigte Verhaltensregeln sowohl nach § 29 Abs. 6 KDG wie nach § 30 Abs. 8 DSG-EKD herangezogen werden, um die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen an Auftragsverarbeiter nachzuweisen.
  • Torsten Kleinz berichtet von der RDV-Tagung zum aktuellen Stand bei den Plänen zur Einführung eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes.
  • Die Zeitfragen in DLF Kultur haben sich mit Überwachungstechnik für Kinder beschäftigt. Das Feature kommt ohne Alarmismus aus und zeichnet sich dadurch aus, dass es zunächst verstehen will, warum Eltern ihre Kinder überwachen, und dass Kinderrechte in den Blick genommen werden.

Kirchenamtliches

  • keine Veröffentlichungen

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