Kirchlicher Datenschutz ist keine deutsche Spezialität. Dass Art. 91 DSGVO, der Religionsgemeinschaften unter bestimmten Bedingungen erlaubt, eigenes Datenschutzrecht anzuwenden, ein deutscher Sonderwunsch war, wird oft vermutet – und die Lobbytätigkeit des Katholischen Büros in Berlin scheint darauf hinzudeuten. Tatsächlich gibt es aber auch in anderen europäischen Ländern kirchliche Datenschutzgesetze – und das schon lange vor Inkrafttreten der DSGVO.

Mindestens seit 1999 hat die italienische Bischofskonferenz eigene Regeln zum Datenschutz, die wie von der DSGVO vorgesehen 2018 in Einklang mit der DSGVO gebracht wurde. Ein Blick in das Generaldekret »Disposizioni per la tutela del diritto alla buona fama e alla riservatezza« (»Bestimmungen über den Schutz des Rechts auf einen guten Ruf und der Vertraulichkeit«) zeigt ein Gesetz, aus dem weitaus mehr als aus den deutschen Kirchengesetzen der kirchliche Charakter deutlich wird – es wirft aber auch einige Fragen auf, ob das alles europarechtlich so möglich ist.
(Einen Überblick über kirchliches Datenschutzrecht in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gibt es in der Rechtssammlung, Artikel sind erschienen zu Italien, Österreich und Polen sowie zur Lage im Drittland Vatikanstaat.)
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