Datenschutz der Religionsgemeinschaften in weiteren Staaten

Der Schwerpunkt der Rechtssammlung liegt auf Deutschland. In keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gibt es ein derart ausgeprägtes eigenes Datenschutzrecht der Religionsgemeinschaften, möglicherweise mit der Ausnahme Polens. Mangels Notifikationspflicht in Artikel 91 DSGVO ist eine vollständige Übersicht über das Datenschutzrecht der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in der EU nur schwer möglich. Daher sind Ergänzungen sehr willkommen!

(Letzte Änderung: 11. Mai 2024)

Staat der Vatikanstadt

Seit 30. April 2024 hat der Staat der Vatikanstadt ein eigenes Datenschutzgesetz, das ausschließlich für den Vatikanstaat gilt. Der Heilige Stuhl und die Kurie unterliegen weiterhin keinen Datenschutzregelungen.

EU-Mitgliedstaaten

Italien

Das Datenschutzgesetz der italienischen Bischofskonferenz ist in mehrfacher Hinsicht interessant: Inhaltlich nimmt das Gesetz sehr intensiv Bezug auf das Kirchenrecht und betreibt damit eine weit größere Verkirchlichung des Rechts als es die deutschsprachigen, eher formalen Gesetze tun. Eine weitere Besonderheit: In den Begriffsbestimmungen wird der Begriff »personenbezogene Daten« nicht nur auf natürliche Personen bezogen, sondern auch auf »ent[i] ecclesiastic[che]« und »aggregazion[i] ecclesial[i]«, also kirchliche Einrichtungen und Vereinigungen.

Im Bistum Rom gilt das Dekret nicht für den Vatikan, sondern nur für die italienischen Teile der Diözese.

Luxemburg

Malta

Niederlande

Österreich

Während in Deutschland von den Religionsgemeinschaften in der Regel vollständige Datenschutzgesetze erlassen werden, die alle wesentlichen Aspekte von DSGVO und BDSG in kirchliches Recht überführen, sind die österreichischen kirchlichen Datenschutzgesetze nur Ergänzungen der DSGVO, die stark auf diese Bezug nehmen.

Polen

In Polen nehmen die Religionsgemeinschaften ähnlich intensiv ihr Recht auf eine eigene Datenschutzgesetzgebung wahr wie in Deutschland. Vorbildlich ist die Übersichtsseite der polnischen Datenschutzaufsicht UODO, die insgesamt 15 Religionsgemeinschaften mit eigenen Datenschutzgesetzen und -aufsichten aufzählt. Verdienstvoll ist außerdem die Monographie von Bernard Łukańko, Kościelne modele ochrony danych osobowych (»Kirchliche Datenschutzmodelle«)(Affiliate Link), die polnischen Eigen-Datenschutzrechte vergleicht.

Portugal

Slowakische Republik

Slowenien

Spanien

Andere Länder

Auf Anfrage teilte die Kommission der Europäischen Bischofskonferenzen COMECE mit, dass die katholische Kirche in etwa 20 Prozent der Mitgliedsstaaten von Artikel 91 Gebrauch macht. Eine zentrale Übersicht gibt es darüber aber nicht. Eine Anfrage an die EU-Kommission, ob ihr dazu Informationen vorliegen, blieb unbeantwortet.

Wichtig war es der COMECE, das zu betonen: »In this regard, from our point of view, it is important to counter the gross misconception according to which Article 91 GDPR concerns/applies to only one specific national legal system, namely the German one.« (»Aus unserer Sicht ist es in dieser Sache wichtig, der groben Fehleinschätzung zu begegnen, derzufolge Artikel 91 DSGVO nur bei einem speziellen nationalen Rechtssystem einschlägig und anwendbar ist, namentlich dem deutschen.«)

Eine Sammlung für den katholischen Bereich gibt es auch auf der Informationsseite zu Partikularrecht von Ulrich Rhode.