Schlagwort-Archiv: Fax

Daten sicher und praktikabel austauschen

Wie kommen Daten sicher von A nach B? Das ist eine Frage, die im Alltag immer wieder auftaucht. Während es innerhalb und zwischen kirchlichen Einrichtungen in der Regel einfach per Mail geht, braucht es vor allem im karitativen und diakonischen Bereich Strategien, wie man niederschwellig und nutzungsfreundlich Daten sicher mit Klient*innen und Behörden austauscht.

Vorhängeschlösser hängen an einer dicken Leine
(Foto von Felix Hanspach auf Unsplash)

Was in der Regel nicht funktioniert, ist weniger gebräuchliche oder komplizierte technische Wege vorzugeben. Lösungen, die in der Praxis auch tatsächlich funktionieren, sollten im Idealfall Bordmittel einsetzen. Zum Glück geht das.

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Faxverbot – Was kirchliche Einrichtungen jetzt wissen müssen

Mit der Neufassung der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO) hat der kirchliche Gesetzgeber ein klares Signal gesetzt: Die Übermittlung personenbezogener Daten per Fax ist seit dem 1. 3. 2026 grundsätzlich unzulässig. So lautet die Kernaussage des § 25 KDG-DVO, der in vielen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens derzeit für erhebliche Diskussionen sorgt.

Offener Drucker mit gelbem Endlospapier.
Das ist kein Faxgerät, aber es ist gar nicht so einfach, heutzutage noch Bilder von Faxen zu finden. (Foto von Mufid Majnun auf Unsplash)

Denn in der Praxis ist Fax noch längst nicht verschwunden. Verordnungen, Befunde, Abstimmungen mit Arztpraxen und Apotheken – all das läuft in vielen Einrichtungen nach wie vor über das gute alte Faxgerät. Die zentrale Frage lautet daher: Gilt das Faxverbot absolut? Oder gibt es praktikable Ausnahmen – und wer darf diese überhaupt festlegen?

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27 plus 1 Haken dran – Wochenrückblick KW 10/2026

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 10/2026
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Neues KDG tritt in Kraft – das ist zu tun

Am ersten März treten das neue Gesetz über den kirchlichen Datenschutz und die neue KDG-Durchführungsverordnung in Kraft. Die gute Nachricht: So vieles ändert sich nicht – und das meiste, was sich ändert, erleichtert das Leben eher.

Werkzeuge hängen ordentlich an der Wand
(Foto von Anton Savinov auf Unsplash)

Dennoch gibt es einige Punkte, die man im eigenen Datenschutzmanagement beachten sollte, damit der Umstieg auf die neue Rechtslage gelingt. Wichtig vor allem: Von den wenigen Änderungen im KDG sollte man sich nicht täuschen lassen – die Arbeit steckt in der Durchführungsverordnung.

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Die neue KDG-DVO – Datenschutz durchführen

Die Durchführungsverordnung zum KDG ist so etwas wie die unscheinbare kleine Schwester des KDG: Sie steht im Schatten des KDG und ist wohl viel weniger präsent als das eigentliche kirchliche Datenschutzgesetz. Dennoch hat sie eine hohe Praxisrelevanz für alle Verantwortliche, die das KDG anwenden.

Eine komplizierte Anordnung von Zahnrädern und Treibriemen.
(Foto von Philippe Krief auf Unsplash)

Mit der Novelle des KDG wurde dieses Mal gleich auch die KDG-DVO novelliert – 2018 erfolgte der Beschluss der neuen Durchführungsverordnung erst im November, im März 2019 trat sie in Kraft. Damit ist jetzt das katholische Datenschutzrecht in einem Guss erneuert.

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Interessante Verfahren – Wochenrückblick KW 24/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 24/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Kita geprüft, Caritas kommt: Tätigkeitsbericht 2021 der KDSA Nord

Das kirchliche Berichtsjahr beginnt mit einer Überraschung: Nicht die Ordensaufsicht, sondern die KDSA Nord eröffnet den Reigen mit ihrem Tätigkeitsbericht für 2021 – im letzten Jahr musste man sich bis Ende Juli gedulden. Allzu viel Konkretes erfährt man aber nicht – der Bericht macht generell einen sehr deskriptiven und zurückhaltenden Eindruck.

Titelseite des Berichts der KDSA Nord für 2021

Mit dem Bericht wird auch das angekündigte Ergebnis der Querschnittsprüfung in Kindertagesstätten vorgestellt – inklusive des verwendeten Fragebogens. Der dürfte aufgrund seiner allgemeinen Gestaltung auch für alle anderen kirchlichen Stellen nützlich sein.

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3G, Faxe und päpstliches Geheimnis – Wochenrückblick KW 6/2022

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Der BfD EKD hat seine Stellungnahme zum 3G-Nachweis am Arbeitsplatz und zum einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweis aktualisiert und erweitert. Die (nicht nur für Anwender*innen des DSG-EKD) hilfreiche kompakte Zusammenstellung fasst im wesentlichen vieles zusammen, was schon anderswo zu lesen war. In Nebenbemerkungen erfährt man aber auch wieder interessante Rechtsauffassungen. Eine davon ist eine sehr datensparsame Auslegung von § 28a Abs. 3 IfSG: »Mit der Formulierung „Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus“ macht der Gesetzgeber deutlich, dass lediglich diejenigen Daten gemeint sind, die im Rahmen des 3G-Nachweises erfasst werden (Vorlage eines 3G-Nachweises, 3G-Voraussetzung erfüllt etc.)« – nicht gemeint sei der Impf- oder Sero-Status selbst. Das ist eine deutlich restriktivere Auslegung, als sie etwa im Erzbistum Freiburg (hier schon kritisch berichtet) angewandt wird. Von Interesse über den Spezialfall 3G-Dokumentation hinaus ist eine Position zum Nebeneinander von Rechtsgrundlagen: »Eine dennoch erteilte Einwilligung wäre aufgrund des Vorrangs der spezielleren Rechtsgrundlagen unwirksam«, vertritt der BfD EKD – auch das eine vermutlich nicht unumstrittene, aber elegante Auslegung: Die Frage, wie beim Vorliegen von Einwilligung und weiteren Rechtsgrundlage ein Widerruf zu behandeln sei, wird für solche Fälle damit einfach umschifft.

»Manche Kinder wissen gar nicht mehr, wie ein Faxgerät aussieht«, schreibt der Diözesandatenschutzbeauftragte für die Ost-Diözesen – das gilt wohl auch für besonders große Werte von Kinder. Aus Anlass einer weiteren Aufsichtsstellungnahme zur Zulässigkeit von Faxen weist er noch einmal auf seine Äußerungen zum Thema hin. Ob das Fazit »Das Faxen ist mithin nicht per se unzulässig« nun eine gute oder eine schlechte Nachricht ist, korreliert sicher auch mit dem Alter der Antwortenden. (Auch hier war das Faxen schon mehr und weniger ausführlich Thema.)

Die Ernennung von Shelton Fabre zum Erzbischof von Louisville wurde von »The Pillar« schon deutlich vor der offiziellen Bekanntgabe durch den Vatikan vermeldet – dabei stehen solche Informationen unter »päpstlichem Geheimnis«. Die Redaktion hat nun einen Kommentar nachgeschoben und grundsätzliche Anfragen an dieses kirchenrechtliche Instrument gestellt, bei dem es neben einer Erläuterung, was das päpstliche Geheimnis eigentlich ist, vor allem um die Wechselwirkungen von ignorierter Geheimhaltungspflicht und Rechtskultur geht: »The theatrical expectation of secrecy – much vaunted but hardly honored – creates a culture of gossip — exactly the kind of thing which the pope has warned against.« Der Status quo führe zu den schlechtesten Regeln, »the unenforced and disrespected rules, which can engender disrespect for the entire rule-making apparatus«.

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Personenbezogene Daten mit dem Fax übertragen – so geht’s (nicht)

Im Alltag, und gerade beim Versand von Unterlagen, muss es oft schnell gehen. Hier kommt es immer noch häufig vor, dass das Fax als Übertragungsmedium genutzt wird. Jedoch ist dem Versender nicht bewusst, wo das Faxgerät vom Empfänger steht oder wer Zugriff auf das Gerät hat – das ist auch ein datenschutzrechtliches Risiko.

Schematische Darstellung eines unverschlüsselten (oben) und eines verschlüsselten (unten) Faxtransfers. Quelle: Tätigkeitsbericht 2020 KDSA Ost.
Schematische Darstellung eines unverschlüsselten (oben) und eines verschlüsselten (unten) Faxtransfers. Quelle: Tätigkeitsbericht 2020 KDSA Ost.

Wie man mit diesen Risiken umgeht, erläutert Marco Eck, Berater Datenschutz bei der Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in seinem Beitrag.

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Der Datenschutz hat das Faxen dicke

Für viel Spott hat diese Woche eine Orientierungshilfe der bremischen Datenschutzaufsicht gesorgt: »Telefax ist nicht Datenschutz konform« heißt es dort. Die Behörde kommt zu dem Schluss, dass Faxe deshalb unsicher sind, weil sie nicht mehr über exklusive Telefonleitungen von Gerät zu Gerät geschickt werden und oft in E-Mails umgewandelt werden – damit seien sie mit E-Mails gleichgestellt.

Zeichnung eines Amstutz Electro-Artograph.
So ähnlich sieht der Arbeitsalltag in vielen Praxen und Kanzleien heute noch aus. (Amstutz Electro-Artograph, Scientific American vom 6. April 1895)

Insbesondere sei die Übertragung besonderer Kategorien personenbezogener Daten unzulässig – eine Rechtsauffassung, die in Medizin und Justiz viele in die Verzweiflung treiben dürfte. Die Ansicht der Aufsicht ist aber keineswegs herrschende Meinung – und insbesondere im kirchlichen Datenschutzrecht gibt es explizite Regelungen für Menschen, die das Faxen nicht lassen können.

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