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Interessante Verfahren – Wochenrückblick KW 24/2024

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 24/2024
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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Rezension: Eggers, Social-Media-Recht der öffentlichen Verwaltung

Die größeren Kirchen organisieren sich als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Trotzdem gehören sie streng genommen nicht zur Zielgruppe von Christian W. Eggers neuem »Quick Guide Social-Media-Recht der öffentlichen Verwaltung«(Affiliate Link) , wie er auch selbst schreibt: Auch öffentlich-rechtlich verfasste Kirchen sind nicht Teil des Staates. Sie sind selbst grundrechtsberechtigt und haben damit einen deutlich größeren Spielraum als Behörden: »Die Öffentlichkeitsarbeit ist damit wie bei den Privaten keinen Einschränkungen unterworfen. Es besteht weder die thematische Aufgabenbindung noch eine Verpflichtung zum staatlichen Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot.« (S. 49)

Ein Großteil des knappen Buchs (154 sehr dichte, exzellent mit echten Praxisbeispielen, Literatur und Urteilen belegte Seiten) ist daher für die kirchliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht einschlägig. Gerade im Datenschutz-Bereich lohnt sich die Lektüre aber doch – denn auch wenn es keine rechtlich Verpflichtung von außen für die Kirchen gibt, hier einen anderen Maßstab an sich selbst zu legen als andere nichtstaatliche Akteure, tun es die Kirchen doch selbst; die katholische etwas expliziter, die evangelische indirekter. Auch im Gespräch mit kirchlichen Datenschutzaufsichten wird immer wieder angeführt, dass man an öffentlich-rechtlich verfasste Körperschaften einen höheren Standard anlegt als an privatrechtlich verfasste kirchliche Einrichtungen.

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Medienprivileg für Gemeindebrief und Pfarrblatt?

Am Freitag hat der Beauftragte für den Datenschutz der EKD festgestellt, dass das Medienprivileg aus § 51 DSG-EKD nicht für Gemeindebriefe gilt – und zwar kategorisch, nicht einmal ein »grundsätzlich« steht in der Stellungnahme. Damit wäre das Datenschutzrecht voll anzuwenden – mit allen Konsequenzen. Zuvor war nur auf katholischer Seite eine Position der Deutschen Bischofskonferenz bekannt, die die Sache deutlich entspannter darstellt. Betrachtet man die jeweiligen Positionen im Detail, stellen sich bei beiden deutliche Anfragen: Die eine scheint zu eng, die andere zu weit. Was tun?

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