Andere Ansichten – Wochenrückblick KW 51/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 51/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)

Die Woche im kirchlichen Datenschutz

a. A. IDSG

Der ehemalige bayerische und amtierende Ordensdatenschutzbeauftragte Jupp Joachimski vertritt seit Jahren die Position, dass es im kirchlichen Datenschutzrecht kein Funktionsträgerprinzip bei Geldbußen gibt. Davon lässt er sich auch vom EuGH nicht abbringen, wie eine aktuelle Meldung auf der Webseite der Ordensdatenschutzaufsicht zeigt, in der er unter anderem die EuGH-Entscheidung »Deutsche Wohnen« bespricht. Nachdem er den Inhalt referiert hat (»Die juristische Person hafte nicht nur für Verstöße von Leitungspersonen oder Gesellschaftern, sondern auch für Verstöße von jeder sonstigen Person, die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit in ihrem Namen handelt.«), ergänzt er: » Für den Anwendungsbereich der KDR-OG bzw. des KDG sei darauf hingewiesen, dass beide Gesetze ein schuldhaftes Verhalten des Verantwortlichen selbst voraussetzen (§ 51 Abs. 1: a. A. IDSG v. 16.7.2021 IDSG 21/2020).« Spätestens mit den EuGH-Urteilen dürfte die a. A. in dieser Sache wohl eher h. M. sein.

Bistum Essen regelt Geheimarchiv neu

Bischöfliche Geheimarchive sind im Zuge der Missbrauchsaufarbeitung immer wieder in der Kritik. Besonders die Schweizer Bischöfe haben sich gegen zentrale Bestimmungen wie die Kassationspflicht von bestimmten Missbrauchsakten im Geheimarchiv gewandt. Im Bistum Essen wurde nun der Umgang mit dem Geheimarchiv mit einem Dekret des Bischofs neu geregelt. Akten in Strafsachen werden nun wie Interventionsakten behandelt, die (gemäß § 490 § 3 CIC eigentlich verbotene) Herausgabe von Dokumenten geknüpft an strenge Vertraulichkeitsbedingungen möglich gemacht. (Auch auf katholisch.de mit Erläuterungen zum Geheimarchiv.)

Amtsblatt des Militärbischofs online

Schon jetzt ist die Ausgabe 1/2024 des Verordnungsblatts des Katholischen Militärbischofs für die Deutsche Bundeswehr online – noch im Oktober gab es die Auskunft, dass keine Online-Veröffentlichung geplant sei. Nun fehlen nur noch die Amtsblätter der Bistümer Augsburg (für Q2 2024 angekündigt) und Mainz (keine Planungen bekannt) sowie der Landeskirche Bayern.

Warnung relativiert

Das Bistum Rottenburg-Stuttgart hat seine Warnung vor einem konkret benannten Datenschutz-Dienstleister im Amtsblatt nun auch offiziell heruntergestuft, nachdem ich zuvor dazu eine Auskunft bekommen hatte: »Die Warnung diente allein dem Zweck, darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der Stabsstelle Datenschutz im Bischöflichen Ordinariat der Diözese Rottenburg-Stuttgart ist, die Kirchengemeinden und Seelsorgeeinheiten beim Thema Datenschutz zu beraten und zu unterstützen.« Ein Fehler wird aber nicht eingestanden.

In eigener Sache: Datenschutz in der Jugendarbeit

  • Am 24. Januar, 16.30 bis 18 Uhr, biete ich für JHD|Bildung ein Webinar zu kirchlichem Datenschutz in der Jugendarbeit mit Schwerpunkt Social Media an. Die Anmeldung ist bis zum 10. Januar möglich. (Teilnahmebeitrag 10 Euro.)

Auf Artikel 91

  • Der BfDI hat in einem Rundschreiben an behördliche Datenschutzbeauftragte auf Anforderungen bei der Einbettung von Videos hingewiesen, die auch über die Zielgruppe hinaus sinnvoll sind – insbesondere die Frage, ob eine Zwei-Klick-Lösung für externe Videoinhalte schon genügt: »Die Aktion der nutzenden Person kann jedoch nicht als vom Nutzenden ausdrücklich gewünschter Dienst gewertet werden, wenn die Information nur über den Dienst „YouTube“ bereitgestellt wird. Eine nutzende Person will primär den Inhalt (hier: Videobeitrag) einsehen können. Wird der Inhalt nur durch Drittanbieter bereitgestellt, entsteht ein sog. Hobsen-Choice, also die Illusion einer „freien“ Entscheidung, während einem tatsächlich lediglich eine Möglichkeit angeboten wird.« Die Lösung mit Drittanbietern könne in Fällen, in denen eine Stelle ihren Informationspflichten nachkommt, nur »als Alternative neben der Primärlösung bestehen«.

Kirchenamtliches

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