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WeiterlesenSchlagwort-Archive: Informationspflichten
Muss die zuständige Aufsicht bei Informationen und Auskünften genannt werden?
Verantwortliche müssen Betroffene über ihr Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsicht hinweisen. Das ist in den Artikeln 12 bis 14 DSGVO für die Informationspflicht wie für die Auskunftspflicht geregelt.
Beim Abfassen von Vorlagen stellen sich damit zwei Fragen: Genügt der allgemeine Hinweis – oder muss die zuständige Aufsicht benannt werden? Und gibt es hier Unterschiede in der Rechtslage zwischen der DSGVO und kirchlichem Recht?
WeiterlesenWas bedeuten die Aufsichts-Beschlüsse zu Facebook-Fanpages?
Was Facebook-Fanpages angeht, herrscht große Einmütigkeit zwischen den staatlichen und den kirchlichen Aufsichten: die Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder, die evangelische Datenschutzkonferenz und die KDSA Ost haben seit März grundsätzlich identische Beschlüsse auf Grundlage eines DSK-Kurzgutachtens »zur datenschutzrechtlichen Konformität des Betriebs von Facebook‐Fanpages« gefasst – doch der Inhalt ist kryptisch.
Unbedarft gelesen könnte es aussehen, als stellten die Aufsichten Kriterien auf, unter denen Facebook-Fanpages zulässig wären. Eine genauere Betrachtung zeigt aber: die Rechtsposition der Aufsichten ist, dass die notwendigen Kriterien derzeit gar nicht erfüllt werden können. Das stellt Verantwortliche, die nicht auf Facebook-Fanseiten verzichten wollen, vor große Hindernisse. Gibt es Auswege?
WeiterlesenMitarbeiterexzesse galore – Tätigkeitsbericht der KDSA Ost 2021
Nach Juli Zeh im letzten Jahr greift der Diözesandatenschutzbeauftragte für die Ostbistümer und den Militärbischof Matthias Ullrich in die Glückskeks-Kiste: »Nicht der Wind, sondern das Segel bestimmt die Richtung« stellt er seinem Tätigkeitsbericht für 2021 voran und setzt damit einen etwas optimistischeren Akzent als im vergangenen Jahr – verbunden mit dem Appell, mit den eigenen Daten und denen anderer gut umzugehen.
Noch einmal ist Bericht über ein Corona-Jahr zu erstatten, das schlägt sich natürlich auch in besonderen Problemkreisen wie Impfstatusabfrage im Beschäftigungsverhältnis nieder. Dazu kommen wie jedes Jahr im Osten klare politische Ansagen zu staatlicher Überwachung und praxisnahe Tipps. Was leider auch hier wieder fehlt: Klare Zahlen zur Aufsichtstätigkeit.
WeiterlesenTTDSG, Jubiläen und Böhmermann – Wochenrückblick KW 50/2021
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Der BfD EKD hat eine FAQ-Liste zum TTDSG veröffentlicht, die einen allgemeinen Blick auf die neuen Verpflichtungen richtet. Ob das TTDSG überhaupt für alle kirchlichen Einrichtungen gilt, ist aufgrund des § 1 Abs. 3 TTDSG geregelten Anwendungsbereichs nicht ganz offensichtlich; dort ist die Rede von »alle[n] Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung haben oder Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken oder Waren auf dem Markt bereitstellen«; die Formulierung sollte nach Auskunft des federführenden Wirtschaftsministeriums jedoch lediglich das Marktortprinzip festlegen, nicht den Anwendungsbereich auf Körperschaften einschränken, die »Unternehmen« im engeren Sinn sind. Der BfD EKD bejaht daher auch die Anwendung für kirchliche Stellen: »Ja, das TTDSG gilt auch für kirchliche und diakonische Stellen, soweit sie als Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder als Anbieter von Telemediendiensten wie z.B. Websitebetreiber auftreten.«
Bei den Informationspflichten scheint einiges im Argen zu liegen – kein Wunder: Viel mehr als Datenschutzhinweise mit Textbausteinen auf Webseiten bekommt man oft nicht zu sehen. Dazu hat sich die KDSA Ost geäußert. »Merke!«, heißt es dort: »Immer wenn personenbezogene Daten erhoben werden, muss die Informationspflicht erfüllt werden.« Von den wenigen Ausnahmen solle nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden – sicherheitshalber werden die Ausnahmen auch gar nicht genannt. Die werden grundsätzlich aus den Ausnahmen der §§ 32f. BDSG geschöpft, allerdings wie üblich mit einer kirchlichen Anpassung: Die Informationspflicht besteht nicht, »wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird« (§ 15 Abs. 5 lit. c KDG – ohne die Interessensabwägung aus § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDSG) – in diesen Fällen besteht auch kein Auskunftsrecht (§ 17 Abs. 6 lit. a) KDG).
Am Fachbereich Theologie der Universität Frankfurt fand eine Tagung zu Primärquellen in der Missbrauchsforschung statt. Ein Schwerpunkt war dabei auch der Umgang mit kirchlichen Archiven. Einen kurzen Tagungsbericht gibt es dazu von der KNA bei katholisch.de mit Blick auf Bistumsarchive, die oft nicht vollständig sind. Über den Vortrag der Kirchenhistorikerin Alexandra von Teuffenbach zu ihren Erfahrungen bei der Aufarbeitung der Missbrauchsvorwürfe gegen den Schönstatt-Gründer Josef Kentenich und zur Zugänglichkeit der Vatikan-Archive habe ich eine Meldung veröffentlicht.
Das Bistum Rottenburg-Stuttgart hat seine Jubiläumsordnung aktualisiert, die neben der Veröffentlichung von Jubiläen auch die von Sakramentenspendungen und anderen Ereignissen regelt. Das gibt es in einigen Bistümern – aber so umfassend wie hier wohl selten: Grundsätzlich veröffentlicht werden dürfen neben Dienst- und Weihejubiläen in kircheneigenen Medien Geburt, Taufe, Erstkommunion, Firmung, Trauung sowie Alters- und Ehejubiläen von Mitgliedern der Kirchengemeinden.
Die Log4Shell-Sicherheitslücke hat auch einige kirchliche Aufsichten zu Warnungen und Hinweise auf die Informationen des BSI bewogen. Das Pro-Magazin hat dazu noch einige Anbieter von Standardsoftware für Gemeinden angefragt, die für ihre Dienste Entwarnung geben können.
Für katholisch.de habe ich über die neuen Kriterien der katholischen Datenschutzkonferenz für Messenger berichtet. Das Bistum Würzburg teilte mir dazu mit, dass für den Bistumskanal ein Umstieg von Telegram auf Signal geplant sei: „Der Abschied von Telegram geschieht vor allem aufgrund der Kultur Telegrams, die nicht nur seitens des Herstellers undurchsichtig ist, sondern auch von Nutzern für radikale, gesetzeswidrige und gefährliche Inhalte genutzt wird“, so der Sprecher.
»Comminuite, perdite, publicate, moderate Facebook!«, forderte Jan Böhmermann in seiner letzten Sendung und lässt auf der umfangreichen Seite zur Sendung (unter anderem mit Interviews mit Frances Haugen und Max Schrems) eigentlich nur die Frage offen, ob es nicht eigentlich »Facebookem« heißen müsste. Das Video zum Facebook-Requiem wurde in der Kölner Kirche St. Engelbert gedreht – der Pfarrer fand’s nach Lesen des Drehbuchs unterstützenswert, hat er mir erzählt.
Impfstatus abfragen und kaum Schrems-II-Ausnahmen – Wochenrückblick KW 40/2021
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Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD hat eine Stellungnahme zur Verarbeitung des Impf- und Genesenenstatus veröffentlicht. Recht klar legt er dar, dass die Verarbeitung des Status für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich nicht erforderlich ist und nur in den im Infektionsschutzgesetz aufgezählten Einrichtungen eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Tarifverträge und Dienstvereinbarungen kämen auch nicht in Frage, so dass in der Regel nur die Einwilligung bleibt, die allerdings wie immer im Arbeitsverhältnis besonders gut abgesichert sein muss in Hinblick auf die Freiwilligkeit. Gegen die Freiwilligkeit spricht laut BfD EKD »Ausüben von sozialem Druck oder eine behauptete Pflicht«. Interessant dagegen: Anreize nicht, sogar im Gegenteil. »Ein Indiz für die Freiwilligkeit besteht dann, wenn Beschäftigte einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Beschäftigte können beispielsweise ihren Impf- und Serostatus zweckgebunden freiwillig an den Betriebsarzt offenlegen, um die vorgeschriebenen regelmäßige Testung abzuwenden.« In jedem Fall verpflichtend ist nach Ansicht des BfD EKD eine Datenschutzfolgenabschätzung.
In der vergangenen Woche ging es um weitere Kommentare zum kirchlichen Datenschutzrecht. Auf Anfrage teilte mir der Nomos-Verlag mit, dass der dort geplante DSG-EKD-Kommentar von dem Dresdener Professor Ralph Wagner herausgegeben wird, der Erscheinungstermin wird mit voraussichtlich 2. Halbjahr 2022 angegeben – allerdings ist das der erwähnte Kommentar, der laut dem Mitautor Alexander Golland schon dieses Jahr erscheinen soll. Hoffen wir auf den früheren Termin. Außerdem ist ein weiteres Werk in Sicht: Neben Mitarbeitervertretungsordnung und Kirchlicher Arbeitsgerichtsordnung wird der ebenfalls für 2022 von Hermann Reichold, Thomas Ritter und Christian Gohm herausgegebene angekündigte Kommentar(Affiliate Link) auch die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung abdecken. Besondere Desiderate dafür: außerordentliche Rechtsbehelfe und § 2 Abs. 1 S. 2 KDSGO i.V.m. Art. 267 AEUV. (Also: Wie kommt der Fall vor die obersten Kirchengerichte in Rom, und wie kommt man zu Antworten vom EuGH, ob eine kirchliche Norm in Einklang mit der DSGVO steht?)
Der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie hat eine etwas erratische Veröffentlichungspraxis. Diese Woche ist auf der Seite neben einem Text über die Prüfung von Software-Lösungen anhand der Vertragsbedingungen eine auf 10. Juni datierte Position zur »Datenübermittlung in Drittstaaten nach geltendem Recht und der Rechtsprechung des EuGH« erschienen. Ziel dabei ist eine möglichst große Kohärenz mit den Positionen anderer Aufsichten, insofern gibt es keine Überraschungen in der ausführlichen Übersicht und dem vorgestellten Prüfschema. Im wesentlichen wurde die Position des BfDI auf das kirchliche Recht übertragen. Wichtig ist vor allem die klare Ansage, dass die Ausnahmeregeln für die Übertragung auch wirklich Ausnahmen darstellen müssen: »Die Anwendung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Nrn. 1-6 DSG-EKD für Datenübermittlungen in sogenannte unsichere Drittstaaten, zu denen nach dem EuGH Urteil derzeit auch die USA gehören, dürfen nicht dazu führen die in § 10 Abs. 1 DSG-EKD als Grundregel geltende Voraussetzung „ad absurdum“ zu führen, wonach jede Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer oder an internationale Organisationen nur zulässig ist, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau besteht.«
Um das DSG-EKD ging es in dieser Woche auch bei Dr. Datenschutz – dort gibt es einen kompakten Überblick über die Besonderheiten des evangelischen Datenschutzgesetzes.
Einige Eigenheiten – Tätigkeitsbericht des BfD EKD 2019/2020
Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD hat seinen Bericht für 2019 und 2020 vorgelegt – der erste, der komplett in den Geltungsbereich des neuen Datenschutzrechts fällt. Mit 64 Seiten ist er für zwei Jahre und eine Zuständigkeit für fast die komplette EKD doch recht kompakt. Dennoch gibt es darin einiges Interessantes über den Datenschutz in der evangelischen Kirche zu erfahren – und viel über die Eigenheiten des von der DSGVO besonders stark abweichenden DSG-EKD.
Natürlich kommt auch der BfD EKD nicht ohne eine Betonung der Relevanz seines Feldes aus – Bonuspunkte sammelt er dadurch, dass er nicht das abgelutschte Bonmot vom Schutz der Menschen, nicht der Daten verwendet. Bei ihm ist es so formuliert: »Auch in Zeiten der Corona-Pandemie brauchen wir in Staat und Kirche einen grundrechtebasierten Datenschutz! Das ›Datenschutzgrundrecht‹ hat sich stets als ein verlässlicher Partner an der Seite der Menschen erwiesen.«
WeiterlesenTagungsbericht »Drei Jahre Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz«
Im vierten Jahr seiner Geltung geht es beim KDG und seiner Umsetzung in die Details – das zeigte die von Curacon und den nordrhein-westfälischen Caritasverbänden organisierte Tagung zum dritten Geburtstag des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz am vergangenen Freitag.
Schwerpunkt waren alltägliche, aber komplizierte Themen: Der Umgang mit Auskunftsersuchen, Auftragsverarbeitung, Schadensersatzansprüche, Datenschutzfolgenabschätzungen und Compliance. Zwei Produkt-Vorstellungen – ein KDG-Compliance-Tool der GDD und ein Datenschutzfolgenabschätzungstool der Curacon – standen zudem auf der Tagesordnung. Den Blick aus den Niederungen der Praxis weitete zum Abschluss ein Vortrag des Vorsitzenden Richters am Interdiözesanen Datenschutzgericht, Bernhard Fessler.
WeiterlesenLandschaftskunde – Wochenrückblick KW 21/2021
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Der dritte Geburtstag der DSGVO wurde in den Medien breit gewürdigt mit vielen Einschätzungen zum aktuellen Stand – oft mit dem Tenor: Verordnung gut, Durchsetzung na ja. Sehr still war es um den dritten Geburtstag des KDG. (Die Woche verzeichnet sogar – wann gab es das zuletzt? – keine einzige amtliche kirchliche Veröffentlichung zum Datenschutz.) Immerhin die Vorsitzende der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten Ursula Becker-Rathmair war zum Interview auf katholisch.de bereit. Sie berichtet, dass die Themen vom Anfang sich gewandelt haben: Anstatt um Kinderfotos geht es jetzt um Spezialthemen wie Fotos zur Wunddokumentation bei nichteinwilligungsfähigen Patient*innen. Und noch ein weiteres wichtiges Thema spricht sie an: Die Frage nach gemischten Trägerschaften. Bisher ist es völlig ungeklärt, was passiert – etwa bei gemeinsamer Verantwortlichkeit oder Joint ventures –, wenn mehrere Datenschutzgesetze potentiell anwendbar sind.
Die DSGVO hat zum Geburtstag ein großartiges Geburtstagsgeschenk von Winfried Veil und Stefan Heinemann bekommen: Die »Dataprotection Landscape«, ein Tool, das das weite Feld Datenschutz systematisch und im Kontext erschließt, oder wie Veil es nennt: ein Koordinatensystem des Datenschutzes. Die Kachel zur Öffnungsklausel Artikel 91 ist noch etwas karg. Ich habe aber schon meine Unterstützung angeboten.
Der frisch erschienene Tätigkeitsbericht der niedersächsischen Datenschutzbeauftragten berichtet (neben den hier schon verhandelten Neuigkeiten zum Konflikt um die Datenschutzrichtlinie der SELK) über eine reichlich makabre Missionierungsstrategie: »Ein Verein, der sich auf christlichen Beistand in schwerer Zeit spezialisiert hatte, wertete die Traueranzeigen der örtlichen Tagezeitung aus und glich diese mit dem Telefonbuch ab. An die so ermittelte Adresse wurde dann ein Brief mit Trauerrand versandt, der eine Druckschrift mit Missionierungscharakter beinhaltete sowie eine vorgedruckte Postkarte zur Anforderung von Büchern, Schriften, Bibelfernkursen und CDs.« Beim Verfahren ging es nur um die Auskunftsrechte – ob damit stillschweigend auch gesagt ist, dass es für diese Datenakquise eine Rechtsgrundlage gibt, ist unklar.
Außerdem hat sich das Datenschutzblog der Kanzlei Reichert und Reichert das hier bereits besprochene Kirchliche Datenschutzmodell angeschaut und kommt zu ähnlichen Schlüssen wie bei Erscheinen hier vertreten: »Herausgekommen ist ein komplexes Modell, das zum einen den Aufbau und häufig auch das Wording und die Struktur des Standard-Datenschutzmodells übernimmt, auf der anderen Seite durch den direkten Bezug auf die beiden kirchlichen Datenschutzgesetze und deren gewohnten Begrifflichkeiten das Verständnis und die Übertragung in die Praxis kirchlicher Datenschutzbeauftragter durchaus fördern mag.«