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Langsam kommt KI auch mit tatsächlichen Fällen in die Tätigkeitsberichte von Aufsichten – so wie jetzt im 11. Jahresbericht der KDSA Nord für 2024. Damit können über allgemeine Hinweise konkrete Erfahrungen aus der Praxis in Handreichungen umgemünzt werden.
Ansonsten ist der Datenschutz im Norden 2024 wenig überraschend – aber wieder liegt ein sehr praxisnaher und für das eigene Datenschutzmanagement nützliche Bericht vor mit hilfreichen Handreichungen nicht nur zu KI, sondern auch zu Videoüberwachung und Kinderfotos.
Eines der Dauerbrennerthemen des Datenschutzes seit Inkrafttreten der DSGVO ist die Frage, ob das Kunsturheberrechtsgesetz noch angewendet werden kann: Richtet sich die Veröffentlichung von Fotos von Menschen nach dem Datenschutzrecht oder dem KUG als Spezialgesetz? Immer noch herrscht hier eine große Meinungsvielfalt.
Das KUG regelt die Veröffentlichung von Bildnissen. (Foto von Bank Phrom auf Unsplash)
Ist das im kirchlichen Datenschutz wie so oft genauso? Oder stellt sich das Problem der Anwendung des KUG anders dar? Für die Praxis ist das sehr relevant: Denn während die DSGVO nur den allgemeinen Rahmen für alle Verarbeitungen bietet, ließe sich aus dem KUG der Umgang mit Bildern von Menschen mit spezifisch dafür aufgestellten Regeln ableiten.
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Zumindest selektiv funktioniert das Löschkonzept im Erzbistum Köln: Die Liste mit Missbrauchstätern, die sich Kardinal Rainer Maria Woelki 2015 vorlegen ließ und von der er heute nicht mehr weiß, ob einer der prominentesten Priester seiner Erzdiözese (oder sonst jemand) darauf stand, wurde nach Kenntnisnahme geschreddert. Datenschutzgründe, sagte das Erzbistum gegenüber der KNA. Auch wenn dieser Vorgang etwa von der Maria-2.0-Sprecherin Maria Mesrian auf Facebook als vorgeschoben betrachtet und als »Gipfel der Niedertracht« bezeichnet wird: Bei all den Ungereimtheiten könnte das Schreddern gemäß § 6 Abs. 1 der damals geltenden Ausfbest DS IT, der die datenschutzgerechte Vernichtung von EDV-Ausdrucken und Datenmaterial regelt, sogar legal und angezeigt gewesen sein. (Ergänzung: Falls man nicht annimmt, dass hier die Pflicht bestanden hätte, das dem zuständigen kirchlichen Archiv gemäß § 6 KAO anzubieten, wie Thomas Schüller anmerkt.) Mit dem Schönheitsfehler, dass punktgenau diese Liste vernichtet wurde, während andere für das Gercke-Missbrauchsgutachten zur Verfügung standen.
In der aktuellen Folge von Margot Käßmanns Podcast »Was mich bewegt« geht es um die »Last der Öffentlichkeit« und den Wert der Privatsphäre. Die ehemalige Hannoveraner Landesbischöfin und EKD-Ratsvorsitzende berichtet darin über ihr Verhältnis dazu, eine Person des öffentlichen Lebens zu sein – und was das für die Familie bedeutet. Und den Hund der Familie. Das Gespräch lohnt sich anzuhören: Persönliche Erfahrungen und Eindrücke werden mit sozialethischen Reflexionen verbunden.
Die Katholische Sozialwissenschaftliche Zentralstelle Mönchengladbach hat ein von Lars Schäfers verfasstes Arbeitspapier veröffentlicht: »Die katholische Soziallehre vor den Herausforderungen der Digitalität als sozialer Frage« fasst den bisherigen Stand der Entwicklung kompakt zusammen. Ähnlich wie ich selbst vor einigen Jahren bei y-nachten kommt auch Schäfers mit Blick auf die lehramtliche Sozialverkündigung zum Schluss, dass da (auch heute noch) nicht viel ist, und dass eine Digitalenzyklika wesentliche Impulse geben könnte. Auch wenn das wenige, was es an päpstlicher Sozialverkündigung zum Digitalen gibt, dann doch eher zu pessimistisch ist.