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Die Woche im kirchlichen Datenschutz
EKBO schränkt Rechtsgrundlage für interne Beschäftigtenverzeichnisse ein
Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz hat ihre Datenschutzverordnung an einer Stelle verändert. In der Norm für Verzeichnisse und dienstliche Veröffentlichungen wurde die Rechtsgrundlage gestrichen, die eine Veröffentlichung von Daten von Beschäftigten in internen Verzeichnissen des Konsistoriums und weiterer Dienststellen erleichterte. Bisher durften personenbezogene Daten von Beschäftigten über die dienstlichen Kontaktdaten hinaus in solchen internen Verzeichnissen ohne Einwilligung veröffentlicht werden.
Die entsprechende Ermächtigung (§ 6 Abs. 3 S. 2 DSVO) wurde nun gestrichen, künftig steht nur noch Satz 1 in der Norm: »In die Verzeichnisse dürfen weitere personenbezogene Daten (Geburtsdatum, Berufung, Ordination, Dienstantritt, Ernennung, private Anschriften) sowie Daten, die für die innerkirchliche dienstliche Zusammenarbeit erforderlich sind, oder wenn die Einwilligung der Betroffenen vorliegt, aufgenommen werden« – also immer Erforderlichkeit oder Einwilligung und keine Privilegierung für Verzeichnisse allein für den internen Gebrauch.
Missbrauchspräventionsregister in Neuseeland gefordert
In Neuseeland hat die von der Regierung eingesetzte unabhängige Untersuchungskommission »Abuse in Care« ihren Abschlussbericht vorgelegt. Ein zentrales Problem im religiösen Bereich ist auch dort, dass als Beschuldigte und Täter an neuen Einsatzorten unkontrolliert und unbemerkt weiter Taten begehen können. Unter den Empfehlungen der Kommission sind daher auch Register, die Religionsgemeinschaften einrichten sollen: »there is a need for a centralised register that includes reports of misconduct, behavioural concerns, reports of abuse and convictions. This will enable faith-based entities to conduct thorough background checks and risk assessments before appointing individuals to positions within the religious community«, heißt es unter Nr. 537. Daraus wird die Empfehlung Nr. 110 abgeleitet: »Each faith-based entity should consider establishing a national register which records limited but sufficient information to assist affiliated institutions identify and respond to any risks to children, young people and adults in care that may be posed by people in religious or pastoral ministry.«
(Auf katholisch.de habe ich etwas ausführlicher als hier über die Ergebnisse zu Missbrauch in Einrichtungen von Religionsgemeinschaften berichtet.)
In eigener Sache
- Bei den Praxistagen Datenschutz & Informationssicherheit von Althammer & Kill vom 4. bis 6. September bin ich wieder als Referent dabei mit einem Workshop zum neuen DSG-EKD und auf dem Podium zum Thema Künstliche Intelligenz. (Anmeldung bei Althammer & Kill, 850 Euro)
Auf Artikel 91
Aus der Welt
- Der Umgang mit Fotos von Minderjährigen ist immer heikel. In der Schriftenreihe »Forschung für die Zukunftsgesellschaft« des Institut für Verbraucherforschung und nachhaltigen Konsum ist dazu eine sehr detaillierte Abhandlung von Annalena Secci erschienen: Erstellen und Veröffentlichen von Fotos nach der DSGVO, eine kritische Auseinandersetzung mit Anforderungen am Beispiel von Kinderfotos , die im Open Access verfügbar ist und im Anhang auch Muster für Formulare und Informationstexte enthält.