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WeiterlesenSchlagwort-Archive: Minderjährige
Verzeichnisse in Berlin und Neuseeland – Wochenrückblick KW 30/2024
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WeiterlesenIDSG schützt informationelle Selbstbestimmung von Jugendlichen
Kinder und Jugendliche haben Rechte. Das ist leider nicht immer so klar, wie es wünschenswert wäre. Insbesondere haben Kinder auch Rechte gegenüber ihren Eltern, die trotz grundgesetzlich verbürgtem Elternrecht auf Erziehung nicht alles dürfen.
Das Interdiözesane Datenschutzgericht hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem es genau darum ging: Ein Vater wollte Auskunftsrechte über Daten seiner Tochter geltend machen, und zwar gegen den Willen der 15-jährigen. Das Ergebnis ist rundheraus zu begrüßen: Das Gericht macht die Rechte der Jugendlichen stark. (IDSG 23/2020 vom 25. Februar 2022)
WeiterlesenFotos vom Ferienlager – so klappt’s mit dem Datenschutz
Jetzt ist wieder die Zeit der Zeltlager und Ferienfreizeiten – und damit wird eine Klassikerfrage des Datenschutzes wieder sehr aktuell: Was ist eigentlich erlaubt bei Fotos, auf denen Kinder und Jugendliche zu sehen sind? Unter welchen Bedingungen darf was fotografiert werden, und wo und wie dürfen diese Bilder dann veröffentlicht werden?
Immer noch ist es oft Standard, einfach ein Ankreuzfeld auf eine Anmeldung zu packen, mit dem die Eltern in alles einwilligen, was mit Fotos zu tun hat, und dann zu glauben, dass damit auch der Datenschutz abgehakt ist. Tatsächlich braucht es etwas mehr – vor allem ein Verständnis dafür, dass das Thema kein Selbstzweck ist und im besten Fall sogar eine medienpädagogische Chance darstellt. Daher liefert dieser Artikel auch keine fertigen Formulare – sondern Grundlagen für das Lagerteam für eine Beschäftigung mit dem Thema Datenschutz bei Fotos: Datenschutz als Haltung aus Verantwortung vor den anvertrauten Kindern und Jugendlichen – nicht als bürokratische Übung.
(Der Artikel aktualisiert meinen 2018 im BDKJ-Blog »Digitale Lebenswelten« veröffentlichten Beitrag.)
WeiterlesenNicht allzu zentralisiert – Wochenrückblick KW 26/2021
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Wird die evangelische Datenschutzaufsichtslandschaft noch weiter zentralisiert? Bisher gibt es neben dem BfD EKD noch drei weitere Aufsichten: Für die Landeskirche der Pfalz, für die Nordkirche und den Datenschutzbeauftragten für Kirche und Diakonie in Sachsen und Sachsen-Anhalt. Im frisch erschienenen Tätigkeitsbereit des BfD EKD wird angekündigt, dass »weitere Gliedkirchen und diakonische Landesverbände Interesse haben, die Datenschutzaufsicht in absehbarer Zeit auf die EKD zu übertragen«. Bekannt war das bisher nur von der Landeskirche der Pfalz. Anfragen bei den anderen Landeskirchen und Diakonien haben ergeben, dass es wohl vorerst auch dabei bleibt: die Diakonie und die Landeskirche Sachsens sowie die Landeskirche Anhalts teilen auf Anfrage mit, dass keine Übertragung geplant sei; Antworten aus der Diakonie Mitteldeutschland und der Nordkirche (die allerdings ohnehin schon eng mit dem BfD EKD verbunden ist) stehen noch aus.
Das Bistum Augsburg verbietet freie WLAN-Hotspots an kirchlichen Gebäuden. Schuld ist (natürlich) der Datenschutz, ergänzt mit Jugendschutz. Überzeugend ist das nicht – auf evangelischer Seite gibt’s Godspot, Freifunk existiert, die EU fördert kommunale offene Netze. Angeführt wird § 8 Abs. 8 S. 1 KDG, demzufolge personenbezogene Daten Minderjähriger, denen »elektronisch eine Dienstleistung oder ein vergleichbares anderes Angebot von einer kirchlichen Stelle gemacht wird«, nur bei Über-16-Jährigen verarbeitet werden dürfen. Würde man diese Interpretation durchhalten, hieße das auch: Alle kirchlichen Angebote im Netz brauchten eine Alterskontrolle; das sieht offensichtlich niemand so, auch nicht das Bistum Augsburg, dessen Webseite und Newsletter ohne Alterskontrolle genutzt werden können, obwohl auch dort (Meta-)Daten der Besucher*innen verarbeitet werden. Wenn man wollte, ginge freies WLAN – mit guten Argumenten, wenn man sich von den genannten Anbietern und Initiativen beraten ließe. Datenschutz wird hier wieder einmal als Verhinderer stark gemacht – das kommentiere ich heute auch bei katholisch.de: »Es ginge also – rechtssicher, datensparsam, frei und offen. Dazu müssten aber die kirchlichen Verantwortungsträger die Chancen des Netzes für die Kirche und seine Bedeutung fürs Gemeinwohl sehen – und nutzen wollen.«
16, 13, religionsmündig – Altersgrenzen im kirchlichen Datenschutzrecht
Kinder und Jugendliche werden von der DSGVO und den darauf aufbauenden kirchlichen Datenschutzgesetzen besonders geschützt – damit ist die Verarbeitung ihrer Daten besonders heikel: Bei Interessensabwägungen sind die Interessen von Minderjährigen besonders zu gewichten, und Einwilligungen »in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft« sind Minderjährigen selbst grundsätzlich erst ab 16 Jahren möglich. »Grundsätzlich«, weil Art. 8 DSGVO hier eine Öffnungsklausel ergänzt: Mitgliedsstaaten können die Altersgrenze auf bis zu 13 Jahre absenken.
Einige Staaten haben davon auch Gebrauch gemacht, ebenso wie viele Religionsgemeinschaften. So bunt die Lage unter den EU-Staaten ist, so bunt ist die Lage auch im Bereich des Datenschutzrechts der Religionsgemeinschaften – und noch eine weitere Besonderheit für die Beratungs- und Präventionsarbeit der Gemeinschaften kommt oft dazu. Die vielen in Deutschland eingesetzen kirchlichen Datenschutzgesetze lassen sich in vier Kategorien sortieren:
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