Kinder und Jugendliche werden von der DSGVO und den darauf aufbauenden kirchlichen Datenschutzgesetzen besonders geschützt – damit ist die Verarbeitung ihrer Daten besonders heikel: Bei Interessensabwägungen sind die Interessen von Minderjährigen besonders zu gewichten, und Einwilligungen »in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft« sind Minderjährigen selbst grundsätzlich erst ab 16 Jahren möglich. »Grundsätzlich«, weil Art. 8 DSGVO hier eine Öffnungsklausel ergänzt: Mitgliedsstaaten können die Altersgrenze auf bis zu 13 Jahre absenken.
Einige Staaten haben davon auch Gebrauch gemacht, ebenso wie viele Religionsgemeinschaften. So bunt die Lage unter den EU-Staaten ist, so bunt ist die Lage auch im Bereich des Datenschutzrechts der Religionsgemeinschaften – und noch eine weitere Besonderheit für die Beratungs- und Präventionsarbeit der Gemeinschaften kommt oft dazu. Die vielen in Deutschland eingesetzen kirchlichen Datenschutzgesetze lassen sich in vier Kategorien sortieren:
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