16, 13, religionsmündig – Altersgrenzen im kirchlichen Datenschutzrecht

Kinder und Jugendliche werden von der DSGVO und den darauf aufbauenden kirchlichen Datenschutzgesetzen besonders geschützt – damit ist die Verarbeitung ihrer Daten besonders heikel: Bei Interessensabwägungen sind die Interessen von Minderjährigen besonders zu gewichten, und Einwilligungen »in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft« sind Minderjährigen selbst grundsätzlich erst ab 16 Jahren möglich. »Grundsätzlich«, weil Art. 8 DSGVO hier eine Öffnungsklausel ergänzt: Mitgliedsstaaten können die Altersgrenze auf bis zu 13 Jahre absenken.

Einige Staaten haben davon auch Gebrauch gemacht, ebenso wie viele Religionsgemeinschaften. So bunt die Lage unter den EU-Staaten ist, so bunt ist die Lage auch im Bereich des Datenschutzrechts der Religionsgemeinschaften – und noch eine weitere Besonderheit für die Beratungs- und Präventionsarbeit der Gemeinschaften kommt oft dazu. Die vielen in Deutschland eingesetzen kirchlichen Datenschutzgesetze lassen sich in vier Kategorien sortieren:

Die Infografik fasst die Informationen zusammen, die im folgenden als Text dargestellt sind.
  • Altersgrenze 16 allgemein, keine Altersgrenze für Beratung und Prävention: Die Regelung der DSGVO 1:1 übernommen haben die Datenschutzgesetze des Bunds evangelisch-freikirchlicher Gemeinden, des Bunds Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland und des ETG Bunds der Evangelischen Täufergemeinden. Hier gilt die Regelung für alle Einwilligungen. Ergänzt wurde noch ein frommer Wunsch: »Das Kind soll die Eltern über eine solche Einwilligung in Kenntnis setzen.« Die beiden Gemeinschaften beschränken ihre Regelung nicht nur auf Dienste der Informationsgesellschaft, sondern lassen sie für alle Einwilligungen gelten.
  • Altersgrenze 16 allgemein, Altersgrenze 13 für kostenlose Beratungsangebote: Die katholische Variante wird vom römisch-katholischen KDG und von der alt-katholischen KDO angewandt – die Formulierung ergänzt zwar die in der DSGVO nicht explizit vorgesehene Differenzierung von Beratungsangeboten und allem anderen, bleibt aber bei der Altersgrenze im Rahmen der DSGVO. Wie in der DSGVO bezieht sich die Altersgrenze auf elektronische Dienste.
  • Altersgrenze Religionsmündigkeit, keine Altersgrenze für Beratung und Prävention: Verschiedene evangelische Kirchen, allen voran die EKD mit ihrem DSG-EKD, aber auch der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden, die Methodisten, Heilsarmee, Kirche des Nazareners, Siebenten-Tags-Adventisten und der Mülheimer Verband Freikirchlich-Evangelischer Gemeinden verweisen auf die Religionsmündigkeit, die in Deutschland mit 14 Jahren uneingeschränkt vorliegt. Ob eine Absenkung unter 13 Jahre für die Beratungsdienste europarechtskonform ist, ist auf Grundlage der DSGVO allein unklar; Erwägungsgrund 38, wo Präventions- oder Beratungsdienste genannt werden, deutet aber an, dass das zumindest der Wille des EU-Gesetzgebers war. Wie in der DSGVO bezieht sich die Altersgrenze auf elektronische Dienste.
  • Altersgrenze Religionsmündigkeit, keine explizite Regelung für Beratung und Prävention: Die Christengemeinschaft und die Zeugen Jehovas setzen die Religionsmündigkeit als einzige einheitliche Grenze für alle Einwilligungen. Eine Besonderheit gibt es bei den Zeugen: Dort wird allgemein festgelegt, dass »Religionsmündige [für die] Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, die die Teilnahme am religiösen Leben betreffen«, selbst einwilligen können. Da es keine andere Regelung gibt, dürften ansonsten für Minderjährige die Altersgrenzen der DSGVO oder sonstigen staatlichen Rechts anzuwenden sein. Oft wird hier auf Einsichtsfähigkeit abgestellt. Die beiden Gemeinschaften beschränken ihre Regelung nicht nur auf Dienste der Informationsgesellschaft, sondern lassen sie für alle Einwilligungen gelten.

(Alle genannten Datenschutzgesetze sind in der Rechts- und Linksammlung verlinkt. Berücksichtigt sind alle mir bekannten Datenschutzgesetze deutscher Religionsgemeinschaften; Ergänzungen sind gern gesehen. Eine Synopse der einzelnen Normen gibt es hier zum Download.)

Warum sich die einzelnen Gemeinschaften für die jeweiligen Regeln entschieden haben, ist weitgehend unbekannt. Einen Einblick in die Gesetzgebung gibt nur die EKD, die die Synodenvorlage zu ihrem Datenschutzgesetz öffentlich gemacht hat, in der auch auf die Altersgrenze eingegangen wird (4. Tagung der 12. Synode der EKD, 12.–15. November 2017, Drucksache VIII/1, S. 4f.). Dort wird angeführt, dass in einigen Gliedkirchen das aktive und manchmal passive Wahlalter für kirchliche Gremien bei 14 Jahren liegt und 14 auch ein übliches Alter für die Konfirmation ist: „Es ist schwerlich vermittelbar, dass Minderjährige mit 14 Jahren bereits das aktive und passive Wahlrecht wahrnehmen können, nicht aber über nicht-kommerzielle Angebote, die ihnen von kirchlichen Stellen gemacht werden, eigenverantwortlich entscheiden können.“

Der Verweis auf die Religionsmündigkeit sei »das besondere kirchliche Proprium, das hier seinen Ausdruck finden muss«. Von daher sei es gerechtfertigt, hier von der den Mitgliedsstaaten gegebenen Erlaubnis kirchlicherseits Gebrauch zu machen und von der vorgesehenen Altersgrenze 16 Jahre abzuweichen. Ob die Frage der Europarechtskonformität eines teilweisen völligen Verzichts auf die Altersgrenze erwogen wurde, geht aus der Vorlage nicht hervor (auch der entsprechende Erwägungsgrund wird dafür nicht angeführt).

Fazit

Wie im staatlichen Recht im Vergleich der einzelnen Mitgliedsstaaten gibt es auch im kirchlichen Recht keine Einheitlichkeit. Sehr schlüssig ist der Verweis auf die Religionsmündigkeit, an die angeknüpft wird. Innerkirchlich korrespondiert diese Mündigkeit mit Konfirmation und Firmung – damit wäre die Grenze nicht nur im evangelischen Bereich wünschenswert. Interessant ist die Lösung der Zeugen Jehovas, die die Religionsmündigkeit als Grenze für Verarbeitungen festsetzen, »die die Teilnahme am religiösen Leben betreffen« – das scheint tatsächlich das Proprium von Religionsgemeinschaften ernstzunehmen, indem das Alter der Religionsmündigkeit auch tatsächlich spezifisch in der Dimension Religion zum Tragen kommt.

Unterschiedlich ist, ob wie in der DSGVO das Schutzalter nur für Dienste der Informationsgesellschaft oder für alle Einwilligungen festgelegt wird. Die Systematik der DSGVO überzeugt nicht: Warum sollte man hier trennen? Tatsächlich haben sich vier der behandelten Gesetze dafür entschieden, das Schutzalter allgemein für alle Einwilligungen anzusetzen.

Nachvollziehbar und praktikabel ist die Absenkung des Schutzalters für Präventions- und Beratungsdienste der Kirchen. In der DSGVO fehlt das, nur im Erwägungsgrund 38 sind solche Dienste angesprochen (in einem Regelungsumfang, der vom DSG-EKD und seinen Verwandten übernommen wurde). Da die Interessensabwägung bei Minderjährigen deutlich erschwert ist, eröffnet das sinnvolle Optionen, und die explizite Formulierung schafft deutlich mehr Rechtsklarheit als die DSGVO. Wie nach KDG diskrete Online-Beratungsdienstleistungen für Unter-13-Jährige erbracht werden können, ist leider unklar – im Zweifelsfall über berechtigtes Interesse. Eine Einwilligung hätte den betroffenen Kindern mehr Rechte eröffnet.

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