Datenschutzrecht anderer Religionsgemeinschaften

Grundsätzlich eröffnet Artikel 91 DSGVO allen Religionsgemeinschaften, eigenes Datenschutzrecht anzuwenden, sofern sie dies bereits vor Wirksamwerden der DSGVO taten. (Die Kommentarliteratur vertritt teilweise die Position, dass diese Einschränkung nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren ist und die Möglichkeit daher prinzipiell allen Religionsgemeinschaften offensteht.)

Eine Notifikationspflicht sieht die DSGVO nicht vor, daher existiert keine zentrale Liste aller Religionsgemeinschaften, die von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht haben. Die Liste ist aus diesem Grund mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vollständig. Ergänzungen sind sehr willkommen!