Datenschutzrecht anderer Religionsgemeinschaften

Grundsätzlich eröffnet Artikel 91 DSGVO allen Religionsgemeinschaften, eigenes Datenschutzrecht anzuwenden, sofern sie dies bereits vor Wirksamwerden der DSGVO taten. (Die Kommentarliteratur vertritt teilweise die Position, dass diese Einschränkung nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren ist und die Möglichkeit daher prinzipiell allen Religionsgemeinschaften offensteht.)

Eine Notifikationspflicht sieht die DSGVO nicht vor, daher existiert keine zentrale Liste aller Religionsgemeinschaften, die von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht haben. Die Liste ist aus diesem Grund mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vollständig. Ergänzungen sind sehr willkommen!

Ein Überblick über die jeweilige Möglichkeit, wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe zu ergreifen, steht hier zur Verfügung.

Evangelische (Frei-)Kirchen

Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland

Christliche Sondergemeinschaften

Als Sondergemeinschaften werden hier Gemeinschaften geführt, die aufgrund ihrer Theologie nicht die gemeinsame Basis der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland teilen.

Nichtchristliche Religionen