Grundsätzlich eröffnet Artikel 91 DSGVO allen Religionsgemeinschaften, eigenes Datenschutzrecht anzuwenden, sofern sie dies bereits vor Wirksamwerden der DSGVO taten. (Die Kommentarliteratur vertritt teilweise die Position, dass diese Einschränkung nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren ist und die Möglichkeit daher prinzipiell allen Religionsgemeinschaften offensteht.)
Eine Notifikationspflicht sieht die DSGVO nicht vor, daher existiert keine zentrale Liste aller Religionsgemeinschaften, die von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht haben. Die Liste ist aus diesem Grund mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vollständig. Ergänzungen sind sehr willkommen!
- Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
- Datenschutzordnung des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland (DSO-BUND)
- Datenschutzordnung (DSO) des Bundes Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland
- Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden (BFP)
- Datenschutzordnung der Christengemeinschaft in Deutschland
- Datenschutzordnung des ETG Bundes der Evangelischen Täufergemeinden
- Datenschutzordnung der Evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland DSO-EmK (DHB-ZK VIII.141)
- Datenschutzordnung der Gemeinde Gottes in Deutschland KdöR
- Kirchenordnung über den Datenschutz der Heilsarmee (KO.HA.DS)
- Datenschutzordnung der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs K.d.ö.R. (IRGW)
- Jehovas Zeugen
- Datenschutzordnung der Kirche des Nazareners in Deutschland (DSO)
- Datenschutzordnung des Mülheimer Verbandes Freikirchlich-Evangelischer Gemeinden (MV-DSO)
- Neuapostolische Kirche
- Richtlinie über den Datenschutz in der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche; Datenschutzbeauftragter
- Datenschutzverordnung der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland vom 23. Juni 2018