Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.
Der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie hat eine 12-Punkte-Liste für die Überprüfung oder Planung des datenschutzkonformen Einsatzes eines Videokonferenzsystems veröffentlicht – sicherlich eine nützliche Grundlage für die Einführung, wenn auch zur vierten Welle doch etwas spät: Wer hat jetzt noch kein Videokonferenzsystem? Rechtlich ist an der Handreichung nichts zu beanstanden und für Menschen, die mit Datenschutz vertraut sind, auch ohne Überraschungen. Für alle anderen muss sie aber befremdlich wirken. Sicher hat eine Videokonferenz eine höhere Eingriffsintensität als andere Kommunikationsmittel. Aber gibt es auch nur vergleichbare Checklisten für Telefon, E-Mail und Fax? Muss man sich wirklich noch die Frage stellen, ob eine Videokonferenz im Vergleich zu Telefonkonferenzen »erforderlich« ist? Stellt sich jemand die Frage, ob ein Telefonat im Vergleich zu einer E-Mail im Vergleich zu einem Brief im Vergleich zu einem persönlichen Besuch »erforderlich« ist? Besser wird das wohl erst, wenn Videokonferenzen für alle so unauffällig wie Telefone sind.
Im aktuellen Tätigkeitsbericht des KDSZ Frankfurt ist die Rede von einem Versuch, ein staatliches Verwaltungsgericht für eine Klage gegen eine Entscheidung der kirchlichen Aufsicht zu bemühen, leider ohne Aktenzeichen und Gericht zu nennen. Daher habe ich weiter recherchiert: Auf Nachfrage teilte mir das Verwaltungsgericht Frankfurt mit, dass das Klageverfahren (Az. 5 K 1077/20.F) ohne eine sachliche Entscheidung nach Klagerücknahme beendet und durch Beschluss vom 6. August 2020 eingestellt wurde. »Darauf, dass die Klage auf dem Verwaltungsrechtsweg nicht zulässig, eine Verweisung an das Interdiözes Datenschutzgericht aber auch nicht möglich ist, ist bereits in der Eingangsverfügung hingewiesen worden«, so der Vorsitzende der fürs Datenschutzrecht zuständigen 5. Kammer. Die Zitate aus dem Tätigkeitsbericht stammen daher nicht aus einer rechtskräftigen Entscheidung in der Sache, sondern, so das Gericht, wohl lediglich aus einer Ablehnung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Das in der vergangenen Woche schon erwähnte Urteil des OLG Düsseldorf hat die KDSA Ost zum Anlass genommen, noch einmal einzuschärfen, wie problematisch von ihr Kinderfotos im Netz bewertet werden, inklusive dem Drohen mit Pädophilen, die Kinderfotos abgreifen und einem locker sitzenden Bußgeldfinger. Wieder kommt die Mahnung ohne jegliche Differenzierung, um was für Bilder es sich handelt – und (ich wiederhole mich) ohne zu bedenken, dass Kinder und Jugendliche nicht nur Sicherheitsinteressen, sondern auch Teilhabe- und Repräsentanzinteressen haben. Ein besserer Ansatz wäre, sowohl objektiv untragbare Darstellungen (Nacktheit, entwürdigende Situationen) zu benennen wie medienpädagogische Methoden zu zeigen, um mit den Betroffenen selbst ins Gespräch kommen, welche Darstellungen sie selbst in der Öffentlichkeit haben wollen und welche Möglichkeiten bestehen, informationelle Selbstbestimmung auszuüben.
Auf Artikel 91
- Rekordgeldbuße im Südwesten – Tätigkeitsbericht 2020 des KDSZ Frankfurt erschien
- Noch weniger Betroffenenrechte im Osnabrücker Schuldatenschutz
Aus der Welt
- Autos haben immer mehr Sensoren, und gegen Tesla-Fahrende wurden schon Aufsichtsmaßnahmen ergriffen. Braucht ein modernes Auto also eine Datenschutzerklärung? BMW geht zumindest für seine Testfahrzeuge davon aus: Darum fahren BMW-Erlkönige jetzt mit QR-Code-Aufklebern
- Die GDD hat ihre Praxishilfe zu Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach der Datenschutz-Grundverordnung aktualisiert: Ein guter Überblick, um vor allem in nicht ganz kleinen Organisationen das Datenschutzmanagement zu planen.
- Der Deutsche Bundesjugendring hat Leitlinien für jugendgerechte soziale Netzwerke veröffentlicht. Die Forderungen beginnen gleich mit Datenschutzthemen: Selbstbestimmung über Daten, mehr Transparenz, einfacheres Löschen.
Kirchenamtliches
- Der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie: 12-Punkte-Liste für die Überprüfung oder Planung des datenschutzkonformen Einsatzes eines Videokonferenzsystems
- Bistum Osnabrück: Durchführungsverordnung zum Schutz personenbezogener Daten in katholischen Schulen im Bistum Osnabrück im Sinne des § 3 Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz – KDG vom 24. Mai 2018
- KDSA Ost: Kinderfotos im Internet – eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung
- Bistum Fulda: Veröffentlichung von Jubiläen von Geistlichen (nicht vollständig abgedruckt)