Schlagwort-Archive: Einklang

Gewerkschaftliche Religionspolitik per Kommentar – Rezension Däubler/Wedde/Weichert/Sommer 3. Auflage

Dem Däubler/Wedde/Weichert/Sommer gelingt ein Wunder: Ein Kommentar, der in einer Folgeauflage abnimmt. Ein Fingerbreit schmaler als die Vorauflage ist die neu erschienene 3. Auflage des Datenschutzkommentars mit Beschäftigtendatenschutz-Schwerpunkt. Der Eindruck täuscht: Nach Seiten ist die Neuauflage um etwas mehr als 100 gewachsen. Es ist also nur dünneres Papier.

Eine Ausgabe des Däubler/Wedde/Weichert/Sommer 3. Auflage vor einem Bücherregal
Däubler/Wedde/Weichert/Sommer, EU-DSGVO und BDSG, 3. Auflage 2023, rund 1500 Seiten, 129 Euro.

Die Gewerkschaftsnähe zeigt sich nicht nur in der umfangreichen Berücksichtigung von Fragen aus dem Beschäftigtendatenschutz. Auch die Kommentierung des Kirchenartikels in dem im gewerkschaftseigenen Bund-Verlag erschienenen Werk ist sehr gewerkschaftlich-aktivistisch ausgefallen. Das steigert die Qualität nicht.

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Einklang als Angemessenheit – ein neuer Ansatz zur Auslegung von Art. 91 DSGVO

Was bedeutet „Einklang“ bei Art. 91 Abs. 1 DSGVO? Falls es derzeit im Datenschutzrecht eine „ökumenische Frage“ gibt, die nach ihrer Bedeutung alle anderen weit überragt, dann ist es sicher diese. Sie lässt sich umformulieren in: Welchen „Spielraum“ und wieviel Freiheit haben Religionsgemeinschaften bei der Gestaltung ihres Datenschutzrechts?

Der Hauptspieltisch auf der Westempore des Passauer Doms.
(Foto: fxn)

Vorab: Die gestellte Frage ist (natürlich) nur wichtig, soweit die DSGVO überhaupt Anwendung findet. Nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings bedeutet das praktisch keine nennenswerte Einengung: Die DSGVO ist nach Luxemburger Auffassung für Religionsgemeinschaften umfassend und flächendeckend gültig. Diese Ansicht des EuGH ist juristisch durchaus zweifelhaft.

Ein Beitrag zur Evaluierung des DSG-EKD von Ralph Wagner

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DSGVO-Evaluation – Reformbedarf beim Kirchenartikel

Während die Evaluierung der kirchlichen Datenschutzgesetze überfällig ist, ist die EU-Kommission schon bei der zweiten Bewertungs- und Überprüfungsrunde gemäß Art. 97 DSGVO. Beim ersten Bericht aus dem Jahr 2020 tauchte Art. 91 DSGVO und damit die Ausnahmeregelung für den kirchlichen Datenschutz nicht auf.

Eine Lupe fokussiert auf Art. 91 DSGVO
Die ganze DSGVO wird evaluiert – Art. 91 DSGVO ist dabei selten im Fokus.

Noch bis zum 8. Februar können Rückmeldungen eingereicht werden – und zwar von allen »Interessensträger*innen«. Darunter fasst die Kommission unter anderem Zivilgesellschaft, Unternehmen und im Datenschutzbereich tätige Personen. Damit dieses Mal Art. 91 DSGVO nicht herunterfällt, plane ich eine Einreichung – erste Ideen sammle ich hier, über weitere Rückmeldungen in den Kommentaren oder per Mail freue ich mich.

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DSG-EKD endlich kommentiert – Rezension Wagner, EKD-Datenschutzgesetz

Der letzte angekündigte Veröffentlichungstermin wurde dann gehalten: Pünktlich zu Nikolaus ist der erste Kommentar zum EKD-Datenschutzgesetz mit einigen Jahren Verspätung erschienen. Der von Ralph Wagner herausgegebene Handkommentar schließt damit mehr als fünf Jahre nach Inkrafttreten des DSG-EKD und gerade noch rechtzeitig, um in die Evaluation einzufließen, eine große Lücke in der ansonsten uferlosen Datenschutzkommentarlandschaft.

Cover des DSG-EKD-Kommentars von Ralph Wagner
Ralph Wagner (Hrsg.): EKD-Datenschutzgesetz. Datenschutzbestimmungen der evangelischen Kirche, Baden-Baden 2024, 753 Seiten, 119 Euro.

Schon allein, dass nun beide großen kirchlichen Datenschutzgesetze kommentiert sind (der KDG-Kommentar von Sydow erschien ziemlich genau vor drei Jahren), ist ein Meilenstein. Umso erfreulicher ist, dass die lange Wartezeit sich auch gelohnt hat: Der Wagner ist ein durchweg überzeugender Kommentar fast völlig ohne Kinderkrankheiten einer ersten Auflage.

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Betroffenenrechte in KDG und DSG-EKD

In der aktuellen Ausgabe des Datenschutz-Berater habe ich einen detaillierten Überblick über Betroffenenrechte im KDG und im DSG-EKD im Vergleich zur DSGVO veröffentlicht: »Kirchliches Interesse ist Trumpf«, stelle ich fest.

Cover der Ausgabe 11/2023 des »Datenschutz-Berater«

Wer den ganzen Artikel lesen will, muss das Heft kaufen: Damit gibt es eine hoffentlich sehr praxisrelevante Synopse mit Einschätzungen zu Besonderheiten der einzelnen kirchlichen Gesetze. Das Fazit des Beitrags gibt über die Praxis hinaus eine Einschätzung, wo Probleme und Reformbedarf liegen.

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Kirchliches Verwaltungsgericht findet doch Recht auf Kopie im DSG-EKD

Im DSG-EKD gibt es anders als in der DSGVO kein Recht auf Kopie. Das sorgt für Konflikte. Im vergangenen Jahr hatte der EKD-Kirchengerichtshof das Kind mit dem Bade ausgeschüttet und in einem Streit um die Herausgabe von Akten gleich das ganze DSG-EKD für unanwendbar erklärt, nachdem die erste Instanz hilfsweise die DSGVO-Regelung heranziehen wollte.

Zeichnung des Roneo Copiers von 1905
Aus der Patentschrift für den Roneo Copier (USA, 1906, gemeinfrei via Wikimedia Commons)

Nun wurde ein weiteres Urteil veröffentlicht, dieses Mal vom Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Das Urteil vom 21. April 2023 (Az. VG 01/22) kommt zu dem Schluss, dass ein Recht auf Kopie auch gemäß DSG-EKD entsteht, ohne das mit überschießenden Mitteln zu begründen – dem Kläger hat diese Erkenntnis trotzdem nichts genutzt.

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Stichtag für Nürnberg – Wochenrückblick KW 14/2023

Abonnent*innen des Artikel-91-Newsletters haben den Wochenrückblick und exklusive Newsletter-Inhalte schon vor Veröffentlichung im Blog erhalten – hier geht’s zur Newsletter-Anmeldung.

Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 14/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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3,6 Millionen für die katholische Datenschutzaufsicht

Spezifische Aufsichten müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie die staatlichen – so sieht es die DSGVO vor. Ein wesentliches Element sind dabei die Ressourcen: Das schönste eigene Datenschutzrecht bringt wenig, wenn Personal und Sachmittel fehlen, um eine effektive Aufsicht zu gewährleisten.

Ein Mann hält einen Geldschein hin und verdeckt damit sein Gesicht
(Photo by lucas Favre on Unsplash)

Bei den katholischen Aufsichten sind bislang deutlich weniger Zahlen bekannt als bei den staatlichen. Die letzte Übersicht hier vor fast anderthalb Jahren hatte die Ausstattung noch aus den Tätigkeitsberichten zusammengesucht. Wie so oft zeigt sich auch hier: Ein Blick ins Gesetz erleichtert nicht nur die Rechtsfindung, sondern auch die Recherche. Im KDG gibt nämlich (wie in der DSGVO) eine Norm, die Transparenz über den Aufsichts-Haushalt verlangt. Ein Blick in die katholische Aufsichtenlandschaft zeigt wachsende Transparenz – mit Ausreißern.

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Verwaltung der Aufsicht durch die Beaufsichtigten?

Der Trend geht zur Körperschaft – zwei Diözesandatenschutzaufsichten sind schon als KdÖR verfasst, zwei weitere sollen es werden. Der Status soll die geforderte Unabhängigkeit der Aufsicht sichern. Doch in den Satzungen der bisher errichteten Körperschaften sichern sich die Diözesanbischöfe einiges an Mitsprache – zu viel? In einem Gastbeitrag sieht der Sprecher der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten Matthias Ullrich die vom Europarecht verlangte Unabhängigkeit der katholischen Aufsichten in Gefahr.

Brustbild eines Bischofs, der mit seinem rechten Zeigefinger auf etwas zeigt.
(Bildquelle: Maya Reagan auf Unsplash, bearbeitet)
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Rezension: Kirchlicher Datenschutz im Spannungsfeld

Warum machen sich die großen Kirchen eigentlich die Mühe, sich ein eigenes Datenschutzrecht zu geben? Aus der Kanonistik gibt es von Martina Tollkühn eine forsche Antwort: »Weil sie sollen, weil sie können und weil sie wollen.« Das sehen nicht alle so. Die nun veröffentlichte Dissertation von Michaela Hermes zu »Datenschutz der katholischen Kirche im Spannungsfeld zwischen kirchlicher Selbstbestimmung und europäischem Datenschutzrecht«(Affiliate Link) wird die Frage nach dem Warum stark gemacht – ohne dass sie letztlich beantwortet werden kann.

Cover von Michaela Hermes: »Datenschutz der katholischen Kirche im Spannungsfeld zwischen kirchlicher Selbstbestimmung und europäischem Datenschutzrecht«
Michaela Hermes: Datenschutz der katholischen Kirche im Spannungsfeld zwischen kirchlicher Selbstbestimmung und europäischem Datenschutzrecht (Internetrecht und Digitale Gesellschaft, Band 41), Duncker & Humblot, Berlin 2022. 352 Seiten, 99,90 Euro.(Affiliate Link)

Das ist kein Versäumnis der Autorin, sondern an sich schon ein Ergebnis, das in der Evaluation nicht nur des katholischen Datenschutzrechts wohl leider nicht allzu großen Nachhall finden wird. Die Dissertation leistet aber noch deutlich mehr, als die vom Gesetzgeber unbeantwortete Frage nach dem Sinn deutlich zu beleuchten.

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