Schlagwort-Archiv: Einklang

Bußgeldkonzept gekippt, aber nicht ganz?

Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat ein Bußgeld der KDSA Nord gekippt – die niedrige Obergrenze für Bußgelder im KDG dürfe nicht als Kappungsgrenze verstanden werden, eine Anwendung des Bußgeldmodelle des EDSA mit anschließender Kappung komme daher nicht in Frage.

Viele 200-Euro-Scheine aufgefächert
(Foto von Stock Birken auf Unsplash)

In einem Gastbeitrag erläutert der Diözesandatenschutzbeauftragte der Nord-Bistümer, Andreas Bloms, wie die KDSA Nord die IDSG-Entscheidung interpretiert – und warum noch lange nicht gesagt ist, dass das Bußgeldkonzept der Aufsicht ganz gekippt ist.

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IDSG: Prozesskostenhilfe ja, DSGVO-Bußgeldkonzept nein

Das Interdiözesane Datenschutzgericht hat zwei Entscheidungen veröffentlicht, die große Auswirkungen für die Praxis haben: Mittellose Betroffene können sich über die Möglichkeit freuen, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Kirchliche Verantwortliche können sich freuen, dass die Bußgelder nach KDG nun wirklich niedriger ausfallen müssen als nach DSGVO.

Nahaufnahme einer Hand, die Münztürme baut.
(Foto von Towfiqu barbhuiya auf Unsplash)

Beide Entscheidungen werfen Fragen auf – die eine, wer die Rechnung bezahlt, die andere, wie so noch der Einklang gewahrt bleiben soll.

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Art. 91 DSGVO neu kommentiert – Neumann/Kinast im Taeger/Gabel

Der DSGVO-Kommentar von Taeger/Gabel ist in der fünften Auflage erschienen. Für mich eine Premiere: Kommentierungen von Art. 91 DSGVO besprochen habe ich schon viele, das ist die erste, an der ich mitgewirkt habe.

Der DSGVO-Kommentar von Taeger/Gabel in der fünften Auflage, Titelseite und die Kommentierung von Art. 91 DSGVO aufgeschlagen.
(Foto: fxn)

Für die Kommentierung in der fünften Auflage konnten wir auf die von mir schon positiv besprochene Fassung von Anne Reiher und Karsten Kinast in der vierten Auflage zurückgreifen. (Zum Zeitpunkt meiner Rezension wusste ich noch nicht, dass ich Reiher als Mitkommentator ablösen würde.)

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Datenschutzaufsicht LSA erkennt Datenschutzrecht von Jehovas Zeugen nicht an

Jehovas Zeugen wenden in Deutschland ein eigenes Datenschutzrecht an und haben eine eigene Aufsicht eingerichtet: Das volle Programm nach Art. 91 DSGVO. Trotz einiger Kritik von Aussteiger*innen und Skepsis bei den Landesdatenschutzaufsichten in Hessen und Berlin schien das bisher recht problemlos vonstatten gegangen zu sein.

Eine Gruppe von Jehovas Zeugen beim Predigtdienst in Böblingen im Bahnhof.
Jehovas Zeugen beim Predigtdienst

(Bildquelle: Giftzwerg 88 (Wikimedia Commons), CC BY-SA 4.0, zugeschnitten.)

Nun ist aber Bewegung in die Sache gekommen: Im für 2023 jüngst nachgereichten Tätigkeitsbericht der Landesdatenschutzaufsicht Sachsen-Anhalts ging es um die Zuständigkeit für die Religionsgemeinschaft. Recht knapp wurde festgestellt: »Der Landesbeauftragte ist für Beschwerden gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch örtliche Vertreter oder Vereinigungen der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen zuständig.« Warum und wie weit diese Zuständigkeit besteht, ging aus dem Bericht nicht vollständig hervor. Nun teilt die Aufsicht auf Anfrage mit, wie es zu der Position kommt.

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Gerjets: Europäischer und kirchlicher Datenschutz – Rezension

Bereits im vergangenen Jahr hat Marten Gerjets seine Dissertation zum Datenschutzgesetz der EKD vorgelegt. In »Europäischer und kirchlicher Datenschutz« geht er der Frage nach, was Art. 91 DSGVO mit seiner Forderung nach »Einklang« der kirchlichen Datenschutzgesetze meint und ob der Einklang beim DSG-EKD gegeben ist.

Eine Ausgabe von »Europäischer und kirchlicher Datenschutz« steht vor Bücherregalen.

Die Dissertation ist die erste systematische Analyse des DSG-EKD und der bisher wohl beste Ansatz, die schwammigen und wenig gelungenen Kriterien des Art. 91 DSGVO operationalisierbar zu machen, und ergänzt so das katholische Pendant, das Michaela Hermes zuvor zum KDG vorgelegt hat.

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Gewerkschaftliche Religionspolitik per Kommentar – Rezension Däubler/Wedde/Weichert/Sommer 3. Auflage

Dem Däubler/Wedde/Weichert/Sommer gelingt ein Wunder: Ein Kommentar, der in einer Folgeauflage abnimmt. Ein Fingerbreit schmaler als die Vorauflage ist die neu erschienene 3. Auflage des Datenschutzkommentars mit Beschäftigtendatenschutz-Schwerpunkt. Der Eindruck täuscht: Nach Seiten ist die Neuauflage um etwas mehr als 100 gewachsen. Es ist also nur dünneres Papier.

Eine Ausgabe des Däubler/Wedde/Weichert/Sommer 3. Auflage vor einem Bücherregal
Däubler/Wedde/Weichert/Sommer, EU-DSGVO und BDSG, 3. Auflage 2023, rund 1500 Seiten, 129 Euro.

Die Gewerkschaftsnähe zeigt sich nicht nur in der umfangreichen Berücksichtigung von Fragen aus dem Beschäftigtendatenschutz. Auch die Kommentierung des Kirchenartikels in dem im gewerkschaftseigenen Bund-Verlag erschienenen Werk ist sehr gewerkschaftlich-aktivistisch ausgefallen. Das steigert die Qualität nicht.

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Einklang als Angemessenheit – ein neuer Ansatz zur Auslegung von Art. 91 DSGVO

Was bedeutet „Einklang“ bei Art. 91 Abs. 1 DSGVO? Falls es derzeit im Datenschutzrecht eine „ökumenische Frage“ gibt, die nach ihrer Bedeutung alle anderen weit überragt, dann ist es sicher diese. Sie lässt sich umformulieren in: Welchen „Spielraum“ und wieviel Freiheit haben Religionsgemeinschaften bei der Gestaltung ihres Datenschutzrechts?

Der Hauptspieltisch auf der Westempore des Passauer Doms.
(Foto: fxn)

Vorab: Die gestellte Frage ist (natürlich) nur wichtig, soweit die DSGVO überhaupt Anwendung findet. Nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings bedeutet das praktisch keine nennenswerte Einengung: Die DSGVO ist nach Luxemburger Auffassung für Religionsgemeinschaften umfassend und flächendeckend gültig. Diese Ansicht des EuGH ist juristisch durchaus zweifelhaft.

Ein Beitrag zur Evaluierung des DSG-EKD von Ralph Wagner

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DSGVO-Evaluation – Reformbedarf beim Kirchenartikel

Während die Evaluierung der kirchlichen Datenschutzgesetze überfällig ist, ist die EU-Kommission schon bei der zweiten Bewertungs- und Überprüfungsrunde gemäß Art. 97 DSGVO. Beim ersten Bericht aus dem Jahr 2020 tauchte Art. 91 DSGVO und damit die Ausnahmeregelung für den kirchlichen Datenschutz nicht auf.

Eine Lupe fokussiert auf Art. 91 DSGVO
Die ganze DSGVO wird evaluiert – Art. 91 DSGVO ist dabei selten im Fokus.

Noch bis zum 8. Februar können Rückmeldungen eingereicht werden – und zwar von allen »Interessensträger*innen«. Darunter fasst die Kommission unter anderem Zivilgesellschaft, Unternehmen und im Datenschutzbereich tätige Personen. Damit dieses Mal Art. 91 DSGVO nicht herunterfällt, plane ich eine Einreichung – erste Ideen sammle ich hier, über weitere Rückmeldungen in den Kommentaren oder per Mail freue ich mich.

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DSG-EKD endlich kommentiert – Rezension Wagner, EKD-Datenschutzgesetz

Der letzte angekündigte Veröffentlichungstermin wurde dann gehalten: Pünktlich zu Nikolaus ist der erste Kommentar zum EKD-Datenschutzgesetz mit einigen Jahren Verspätung erschienen. Der von Ralph Wagner herausgegebene Handkommentar schließt damit mehr als fünf Jahre nach Inkrafttreten des DSG-EKD und gerade noch rechtzeitig, um in die Evaluation einzufließen, eine große Lücke in der ansonsten uferlosen Datenschutzkommentarlandschaft.

Cover des DSG-EKD-Kommentars von Ralph Wagner
Ralph Wagner (Hrsg.): EKD-Datenschutzgesetz. Datenschutzbestimmungen der evangelischen Kirche, Baden-Baden 2024, 753 Seiten, 119 Euro.

Schon allein, dass nun beide großen kirchlichen Datenschutzgesetze kommentiert sind (der KDG-Kommentar von Sydow erschien ziemlich genau vor drei Jahren), ist ein Meilenstein. Umso erfreulicher ist, dass die lange Wartezeit sich auch gelohnt hat: Der Wagner ist ein durchweg überzeugender Kommentar fast völlig ohne Kinderkrankheiten einer ersten Auflage.

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Betroffenenrechte in KDG und DSG-EKD

In der aktuellen Ausgabe des Datenschutz-Berater habe ich einen detaillierten Überblick über Betroffenenrechte im KDG und im DSG-EKD im Vergleich zur DSGVO veröffentlicht: »Kirchliches Interesse ist Trumpf«, stelle ich fest.

Cover der Ausgabe 11/2023 des »Datenschutz-Berater«

Wer den ganzen Artikel lesen will, muss das Heft kaufen: Damit gibt es eine hoffentlich sehr praxisrelevante Synopse mit Einschätzungen zu Besonderheiten der einzelnen kirchlichen Gesetze. Das Fazit des Beitrags gibt über die Praxis hinaus eine Einschätzung, wo Probleme und Reformbedarf liegen.

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