Schlagwort-Archive: Einklang

Kirchliches Verwaltungsgericht findet doch Recht auf Kopie im DSG-EKD

Im DSG-EKD gibt es anders als in der DSGVO kein Recht auf Kopie. Das sorgt für Konflikte. Im vergangenen Jahr hatte der EKD-Kirchengerichtshof das Kind mit dem Bade ausgeschüttet und in einem Streit um die Herausgabe von Akten gleich das ganze DSG-EKD für unanwendbar erklärt, nachdem die erste Instanz hilfsweise die DSGVO-Regelung heranziehen wollte.

Zeichnung des Roneo Copiers von 1905
Aus der Patentschrift für den Roneo Copier (USA, 1906, gemeinfrei via Wikimedia Commons)

Nun wurde ein weiteres Urteil veröffentlicht, dieses Mal vom Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Das Urteil vom 21. April 2023 (Az. VG 01/22) kommt zu dem Schluss, dass ein Recht auf Kopie auch gemäß DSG-EKD entsteht, ohne das mit überschießenden Mitteln zu begründen – dem Kläger hat diese Erkenntnis trotzdem nichts genutzt.

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Stichtag für Nürnberg – Wochenrückblick KW 14/2023

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Wochenrückblick Kirchlicher Datenschutz KW 14/2023
(Bildquelle: ali syaaban on Unsplash)
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3,6 Millionen für die katholische Datenschutzaufsicht

Spezifische Aufsichten müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie die staatlichen – so sieht es die DSGVO vor. Ein wesentliches Element sind dabei die Ressourcen: Das schönste eigene Datenschutzrecht bringt wenig, wenn Personal und Sachmittel fehlen, um eine effektive Aufsicht zu gewährleisten.

Ein Mann hält einen Geldschein hin und verdeckt damit sein Gesicht
(Photo by lucas Favre on Unsplash)

Bei den katholischen Aufsichten sind bislang deutlich weniger Zahlen bekannt als bei den staatlichen. Die letzte Übersicht hier vor fast anderthalb Jahren hatte die Ausstattung noch aus den Tätigkeitsberichten zusammengesucht. Wie so oft zeigt sich auch hier: Ein Blick ins Gesetz erleichtert nicht nur die Rechtsfindung, sondern auch die Recherche. Im KDG gibt nämlich (wie in der DSGVO) eine Norm, die Transparenz über den Aufsichts-Haushalt verlangt. Ein Blick in die katholische Aufsichtenlandschaft zeigt wachsende Transparenz – mit Ausreißern.

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Verwaltung der Aufsicht durch die Beaufsichtigten?

Der Trend geht zur Körperschaft – zwei Diözesandatenschutzaufsichten sind schon als KdÖR verfasst, zwei weitere sollen es werden. Der Status soll die geforderte Unabhängigkeit der Aufsicht sichern. Doch in den Satzungen der bisher errichteten Körperschaften sichern sich die Diözesanbischöfe einiges an Mitsprache – zu viel? In einem Gastbeitrag sieht der Sprecher der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten Matthias Ullrich die vom Europarecht verlangte Unabhängigkeit der katholischen Aufsichten in Gefahr.

Brustbild eines Bischofs, der mit seinem rechten Zeigefinger auf etwas zeigt.
(Bildquelle: Maya Reagan auf Unsplash, bearbeitet)
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Rezension: Kirchlicher Datenschutz im Spannungsfeld

Warum machen sich die großen Kirchen eigentlich die Mühe, sich ein eigenes Datenschutzrecht zu geben? Aus der Kanonistik gibt es von Martina Tollkühn eine forsche Antwort: »Weil sie sollen, weil sie können und weil sie wollen.« Das sehen nicht alle so. Die nun veröffentlichte Dissertation von Michaela Hermes zu »Datenschutz der katholischen Kirche im Spannungsfeld zwischen kirchlicher Selbstbestimmung und europäischem Datenschutzrecht«(Affiliate Link) wird die Frage nach dem Warum stark gemacht – ohne dass sie letztlich beantwortet werden kann.

Cover von Michaela Hermes: »Datenschutz der katholischen Kirche im Spannungsfeld zwischen kirchlicher Selbstbestimmung und europäischem Datenschutzrecht«
Michaela Hermes: Datenschutz der katholischen Kirche im Spannungsfeld zwischen kirchlicher Selbstbestimmung und europäischem Datenschutzrecht (Internetrecht und Digitale Gesellschaft, Band 41), Duncker & Humblot, Berlin 2022. 352 Seiten, 99,90 Euro.(Affiliate Link)

Das ist kein Versäumnis der Autorin, sondern an sich schon ein Ergebnis, das in der Evaluation nicht nur des katholischen Datenschutzrechts wohl leider nicht allzu großen Nachhall finden wird. Die Dissertation leistet aber noch deutlich mehr, als die vom Gesetzgeber unbeantwortete Frage nach dem Sinn deutlich zu beleuchten.

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Lose für die Praxis kommentiert – Rezension Datenschutzrecht, Bergmann/Möhrle/Herb

Loseblattsammlungen versprechen besondere Aktualität und verströmen die Ästhetik maximaler Sachlichkeit. Eine Zierde fürs Bücherregal sind sie dagegen nicht. Das gilt auch für die Sammlung in drei Ordnern des Datenschutzrechts-Kommentars von Bergmann/Möhrle/Herb.

Das DSG-EKD ist aufgeschlagen, dahinter die anderen beiden Ordner der Loseblattsammlung »Datenschutzrecht« von Bergmann, Möhrle, Herb
Zur Loseblattsammlung gehören auch Normtexte. Aus dem kirchlichen Bereich sind das DSG-EKD und das KDG aufgenommen.

Die Kommentierung des Kirchenartikels ist knapp, zeichnet sich aber durch eine hohe Praxisorientierung aus. Die Aufnahme der beiden großen kirchlichen Datenschutzgesetze unter die aufgenommenen Gesetzestexte zeigt, dass die Herausgeber kirchlichen Datenschutz im Blick haben.

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Umfassende Regeln aus den Grundrechten entwickelt

Die vierte Auflage des Taeger/Gabel(Affiliate link) ist erschienen und kommentiert neben DSGVO auch BDSG und TTDSG. Hier im Blick und interessant ist die Kommentierung von Art. 91 DSGVO, die von Anne Reiher und Karsten Kinast besorgt wurde.

Cover von Taeger/Gabel, DSGVO, 4. Aufl
Taeger/Gabel (Hrsg.), DSGVOBDSGTTDSG, 4., neu bearbeitete Auflage 2022. XXXVI, 2390 S., 298 Euro.(Affiliated link)

Mit zwölf Seiten ist die Kommentierung kompakt, aber umfassend. In der Stoßrichtung ist sie grundsätzlich auf der Linie der Mehrheitsmeinung der hier bereits besprochenen Kommentarliteratur, im Zweifel mit einer  restriktiveren Auslegung hinsichtlich des Spielraums der Kirchen, und ergänzt durchaus originelle Punkte.

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VG Berlin bestätigt kirchlichen Datenschutz im Streit um Kirchensteuerstellen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat eines der ersten (womöglich das erste) Urteil gefällt, in dem einige teils kontrovers angefragte Aspekte des kirchlichen Datenschutzes geprüft wurden. In seiner Entscheidung (VG Berlin, Urteil vom 07.04.2022 – 1 K 391/20) hatte es das Gericht mit der Frage zu tun, ob die Kirchensteuerstelle der staatlichen Datenschutzaufsicht unterliegt.

Briefkopf der Kirchensteuerstelle Berlin Tiergarten/Mitte
Briefkopf der Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Berlin Mitte/Tiergarten (via ifw)

Die Kirchensteuerstellen in Berlin sind bei den Finanzämtern angesiedelt, aber kirchliche Stellen – konsequent, da die Religionsgemeinschaften selbst für die Feststellung der Kirchenmitgliedschaft zuständig sind, überraschend, da die Kirchlichkeit der Stellen angesichts der bis zum Briefkopf engen Anbindung ans staatliche Finanzamt nicht ganz intuitiv ist. Kritik daran gibt es seit Jahren.

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Wann kommt das Katholische Datenschutzzentrum Nürnberg?

»Die Freisinger Bischofskonferenz errichtet in Nürnberg ein kirchliches Datenschutzzentrum, das als unabhängige kirchliche Behörde die Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnehmen wird«, hieß es knapp und unscheinbar im März 2018 in der Erklärung zur Frühjahrsvollversammlung der bayerischen Bischöfe in Augsburg. Jetzt, dreieinhalb Jahre später, gibt es immer noch kein Datenschutzzentrum Nürnberg, seit gut einem Jahr ist die Amtszeit des Diözesandatenschutzbeauftragten ausgelaufen (er führt das Amt bis zum Amtsantritt seiner Nachfolge weiter, wie es das Kirchenrecht vorsieht), seine »Behörde« ist die mit Abstand am schlechtesten ausgestattete katholische Datenschutzaufsicht, wie der Leiter selbst in dramatischen Worten in seinem letztjährigen Tätigkeitsbericht schrieb.

Eine Glühbirne ohne Lampenschirm hängt an einem Kabel von einer Decke mit weiß-blauen Rauten herab.
Erstmals kommt dank der Auskunft der Freisinger Bischofskonferenz etwas Licht ins Dunkel um das Katholische Datenschutzzentrum Nürnberg. (Das Symbolbild zeigt eine Lampe in der Bonner Kreuzbergkirche, wo die Wittelsbacher als Kölner Kurfürsten auch mal was zu sagen hatten.)

Möglicherweise kommt jetzt etwas Bewegung in die Sache. Oder auch nicht. Auf Nachfrage teilte mir das Erzbistum München und Freising mit, dessen Pressestelle in Personalunion die der Freisinger Bischofskonferenz bildet, wie es um die Nürnberger Neugründung steht: Es fänden »vorbereitende Schritte« statt, der Prozess soll »schnellstmöglich, aber auch mit der angemessenen Gründlichkeit« abgeschlossen werden.

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Rezension: Kirchlicher Datenschutz in Polen

Der Warschauer Europarechtler Bernard Łukańko hat die bisher wohl ausführlichste Studie zum kirchlichen Datenschutzrecht im Rahmen des Art. 91 DSGVO veröffentlicht: »Kościelne modele ochrony danych osobowych«(Affiliate Link) (»Kirchliche Datenschutzmodelle«) analysiert auf 352 Seiten sowohl Art. 91 DSGVO, der Religionsgemeinschaften ein eigenes Datenschutzrecht und eigene Datenschutzaufsichten zugesteht, als auch die Umsetzung dieser Möglichkeit durch polnische Kirchen im Vergleich vor allem mit dem Datenschutzrecht der beiden großen deutschen Kirchen.

Trotz des Fokus auf das Recht der polnischen Kirchen lohnt sich die Lektüre auch außerhalb Polens – wenn man denn polnisch versteht. Eine Übersetzung gibt es bisher nicht.

Auch ohne Polnischkenntnisse ist das Werk zumindest als Steinbruch nützlich: Łukańko arbeitet sich sehr sorgfältig durch die mittlerweile doch einigermaßen umfangreiche, zumeist deutschsprachige Literatur zum kirchlichen Datenschutzrecht, die Fußnoten und das Literaturverzeichnis geben einen hervorragenden Überblick über den Stand der Forschung.

(Einen Überblick über kirchliches Datenschutzrecht in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gibt es in der Rechtssammlung, Artikel sind erschienen zu Italien, Österreich und Polen sowie zur Lage im Drittland Vatikanstaat.)

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