In der aktuellen Ausgabe des Datenschutz-Berater habe ich einen detaillierten Überblick über Betroffenenrechte im KDG und im DSG-EKD im Vergleich zur DSGVO veröffentlicht: »Kirchliches Interesse ist Trumpf«, stelle ich fest.

Wer den ganzen Artikel lesen will, muss das Heft kaufen: Damit gibt es eine hoffentlich sehr praxisrelevante Synopse mit Einschätzungen zu Besonderheiten der einzelnen kirchlichen Gesetze. Das Fazit des Beitrags gibt über die Praxis hinaus eine Einschätzung, wo Probleme und Reformbedarf liegen.
Fazit: Der Einklang ist fraglich
Trotz des Einklanggebots zeigt sich eine große Eigenständigkeit bei der Ausgestaltung der Betroffenenrechte in beiden kirchlichen Datenschutzgesetzen. Im Anwendungsbereich des KDG bestehen geringere Abweichungen von der staatlichen Rechtslage, indem auf kirchliche Interessen verwiesen wird. Durch die umfangreiche Übernahme von Regelungen des BDSG dürften in der Anwendung kaum Probleme entstehen; der Rückgriff auf Kommentierungen von DSGVO und BDSG sollte in den meisten Fällen zum Ziel führen.
Das DSG-EKD fällt durch seine knappe Formulierung, die einseitig gegenüber verantwortlichen Stellen sehr großzügigen Regelungen sowie ebenfalls durch umfangreiche Verweise auf kirchliche Interessen auf. Durch die im Vergleich zur DSGVO gekürzten Formulierungen sind die Regelungen weniger detailliert. Teilweise sind ganze Bereiche wie das Profiling und die automatisierte Entscheidungsfindung weggelassen. In der Regel dürften die Lücken aber ohne größere Rechtsunsicherheit über eine europarechtskonforme Auslegung zu schließen sein; die Rechtsprechung und die Diskussion zum fehlenden Recht auf Kopie zeigt das deutlich.
Unverständlich ist die einseitige Besserstellung verantwortlicher Stellen im Vergleich zur DSGVO. Ob eine lediglich auf Antrag zu erfüllende Informationspflicht und eine Verlängerung von Fristen zugunsten der verantwortlichen Stelle noch das Einklanggebot erfüllen, ist fraglich. Mit kirchlichem Selbstverständnis und kollektiver Religionsfreiheit sind diese Abweichungen nicht zu rechtfertigen. Die in Kreisen des EKD-Gesetzgebers bisweilen zu hörende Begründung, dass kirchliche verantwortliche Stellen oft kleiner als weltliche sind, kann angesichts der unterschiedslosen Privilegierung aller kirchlichen Stellen inklusive der verfassten Kirche und der unternehmerischen Diakonie nicht verfangen.
Beide Gesetzeswerke werden derzeit evaluiert. Zu wünschen wäre, dass dabei eine noch größere Anlehnung an die DSGVO als Ergebnis steht, insbesondere beim DSG-EKD. Bei den festgestellten Abweichungen von der DSGVO ist durchweg fraglich, warum an diesen Stellen eine Abweichung im kirchlichen Selbstverständnis zwingend erscheint. Kirchliche Eigenheiten werden nur über den unbestimmten und häufig strapazierten Begriff des »kirchlichen Interesses« aufgegriffen. Hilfreich wäre daher der Versuch, eine zumindest allgemeine Legaldefinition vorzunehmen, und sei es auch nur durch eine Bestimmung von Ausschlusskriterien für kirchliches Interesse.